Versammlung mit Waffen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf der Versammlung „Hände Weg von Waffennarren“ demonstrieren zahlreiche Männer für das offene Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit. Fast alle Teilnehmer führen Messer, Pistolen oder Schlagringe mit.

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Einordnung des Falls

Versammlung mit Waffen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schutzbereich des Versammlungsrechts ist auch eröffnet bei friedlichen Versammlungen mit Waffen.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 8 Abs. 1 GG gewährt das Recht, „sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Dadurch ist der Schutzbereich beschränkt. Wenn es in der Klausur darauf ankommt, solltest Du die Merkmale „friedliche“ und „ohne Waffen“ sauber voneinander getrennt prüfen. Kommt es darauf offenkundig nicht an, solltest Du maximal schreiben, dass die Versammlung auch friedlich und ohne Waffen abläuft, Du kannst das dann aber auch ganz weglassen.
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2. Die Teilnehmer der Versammlung „Hände weg von Waffennarren“ demonstrieren „ohne Waffen“ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Nein!

Der verfassungsrechtliche Waffenbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst jedenfalls Waffen im technischen Sinne (vgl. § 1 WaffG). Bei allen Versammlungsteilnehmern, die Waffen im technischen Sinne - also hier Messer oder Pistolen - mitführen, ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht eröffnet.Anders als bei gefährlichen Werkzeugen kommt es bei Waffen im technischen Sinne nicht darauf an, ob die Versammlungsteilnehmer, die sie mitführen, diese zum Zweck des Einsatzes mitführen. Denn dann wäre die Versammlung ja ohnehin unfriedlich, das Merkmal „ohne Waffen“ hätte keine eigene Bedeutung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

14.6.2023, 03:49:06

Frage zum Begriff unfriedlich: Wenn die Versammlung unfriedlich ist, dann ist der sachliche Schutzbereich schon gar nicht eröffnet? Bemisst sich die Einschätzung der Unfriedlichkeit zum Zeitpunkt der Versammlung an sich (also Beginn der Versammlung), oder zum Zeitpunkt der (möglichen) unfriedlichen Reaktion auf staatliche Eingriffe?

Dogu

Dogu

13.4.2024, 14:29:53

Welchen Sachverhalt meinst Du genau? Wenn der Staat eingreift, müssen die Voraussetzungen der

Ermächtigungsgrundlage

ja bereits vor Beginn des Eingriffs vorliegen. Auch kann eine Versammlung sehr lange dauern, daher würde ich den Beginn der Versammlung nicht mit dem Zeitpunkt der Versammlung gleichsetzen. D.h. ich würde das Verhalten der sich Versammelnden unmittelbar vor der zu prüfenden staatlichen Maßnahme betrachten. Wie sich die Lage (ggfs. Stunden vor dem Eingriff) auf der Versammlung zu Beginn darstellt, ist mE nicht so wichtig.


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