Versammlung mit Waffen

27. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf der Versammlung „Hände Weg von Waffennarren“ demonstrieren zahlreiche Männer für das offene Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit. Fast alle Teilnehmer führen Messer, Pistolen oder Schlagringe mit.

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Einordnung des Falls

Versammlung mit Waffen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schutzbereich des Versammlungsrechts ist auch eröffnet bei friedlichen Versammlungen mit Waffen.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 8 Abs. 1 GG gewährt das Recht, „sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Dadurch ist der Schutzbereich beschränkt. Wenn es in der Klausur darauf ankommt, solltest Du die Merkmale „friedliche“ und „ohne Waffen“ sauber voneinander getrennt prüfen. Kommt es darauf offenkundig nicht an, solltest Du maximal schreiben, dass die Versammlung auch friedlich und ohne Waffen abläuft, Du kannst das dann aber auch ganz weglassen.
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2. Die Teilnehmer der Versammlung „Hände weg von Waffennarren“ demonstrieren „ohne Waffen“ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Nein!

Der verfassungsrechtliche Waffenbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst jedenfalls Waffen im technischen Sinne (vgl. § 1 WaffG). Bei allen Versammlungsteilnehmern, die Waffen im technischen Sinne - also hier Messer oder Pistolen - mitführen, ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht eröffnet.Anders als bei gefährlichen Werkzeugen kommt es bei Waffen im technischen Sinne nicht darauf an, ob die Versammlungsteilnehmer, die sie mitführen, diese zum Zweck des Einsatzes mitführen. Denn dann wäre die Versammlung ja ohnehin unfriedlich, das Merkmal „ohne Waffen“ hätte keine eigene Bedeutung.
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