Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Verwaltungsakt

Abgrenzung: Verwaltungsakt – Realakt (Regelung nach § 35 S. 1 VwVfG)

Abgrenzung: Verwaltungsakt – Realakt (Regelung nach § 35 S. 1 VwVfG)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit warnt in einer Rede vor der Jugendsekte „Osho“ (O). Sie sei „pseudoreligiös“ und eine „Psychosekte“.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung: Verwaltungsakt – Realakt (Regelung nach § 35 S. 1 VwVfG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Warnung ist eine "hoheitliche Maßnahme" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln. Die Warnung des Bundesministers ist eine einseitige Maßnahme auf Grundlage der Informationskompetenz des Staates (staatliches Informationshandeln). Eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
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2. Die Warnung ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Laut Sachverhalt hat ein Bundesminister im Namen eines Bundesministeriums gehandelt. Ein Bundesminister nimmt als Mitglied der Bundesregierung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr (Art. 65 GG). Er ist eine "Behörde" (§ 1 Abs. 4 VwVfG).

3. Die Warnung enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von schlichtem Verwaltungshandeln, Auskünften und anderen Maßnahmen, die keine Rechtsfolge setzen. Die behördliche Warnung ist eine Form des schlichten Verwaltungshandelns (Realakt). Obwohl eine Warnung tatsächlich genauso einschneidend wirken kann wie ein Verbot, setzt sie keine Rechtsfolge. Damit ist die Warnung mangels Regelung kein Verwaltungsakt. Gegen Realakte kann man sich aber auch gerichtlich wehren (Unterlassungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DER

Der_Sonntag

19.5.2020, 10:52:44

Wichtig wäre mE noch darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen sich in solchen Konstellationen trotzdem gerichtlich wehren können, mittels Unterlassungsklage (also

allgemeine Leistungsklage

) :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2021, 11:49:41

Danke Dir, wir haben den entsprechenden Hinweis als Vertiefung nun ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

STE

Stella2244

29.5.2024, 17:40:16

In 43 Vwgo ist aber doch die

Feststellungsklage

?

Spyce

Spyce

6.7.2023, 12:00:46

Nach Detterbeck

Verwaltungsrecht

AT Rn. 444 müsste man hier schon beim Punkt „

Behörde

“ rausfliegen, so handele es sich hier um keine Verwaltungstätigkeit iSv § 1 VwVfG, sondern vielmehr um staatsleitende Regierungstätigkeit.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.7.2023, 11:46:17

Hallo Space, Danke für den Hinweis. Das ist gut vertretbar, gerade wenn man den funktionalen

Behördenbegriff

zugrunde legt. Das BVerfG hat an dieser Stelle anders entschieden, auch die Ansicht ist daher in einer Klausur gut vertretbar. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FL

Flohm

3.8.2023, 10:42:21

Wieso kann man aus Art. 65 GG lesen, dass der Bundesminister als Mitglied der BReg Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt? Ich finde da nichts von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.

A-MUC

A-MUC

30.8.2023, 10:35:05

Ich hätte gesagt, dass die öffentliche Verwaltung auf Ebene des Staates eben von den Ministerien ausgeführt wird. Wenn nun in Art. 65 I 2 GG steht, dass „jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung [leitet]“, dann verstehe ich das also as Wahrnehmen von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.


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