Abgrenzung: Verwaltungsakt – Realakt (Regelung nach § 35 S. 1 VwVfG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit warnt in einer Rede vor der Jugendsekte „Osho“ (O). Sie sei „pseudoreligiös“ und eine „Psychosekte“.
Einordnung des Falls
Abgrenzung: Verwaltungsakt – Realakt (Regelung nach § 35 S. 1 VwVfG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Warnung ist eine "hoheitliche Maßnahme" (§ 35 S. 1 VwVfG).
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Ja, in der Tat!
2. Die Warnung ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).
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Ja!
3. Die Warnung enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Der_Sonntag
19.5.2020, 10:52:44
Wichtig wäre mE noch darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen sich in solchen Konstellationen trotzdem gerichtlich wehren können, mittels Unterlassungsklage (also allgemeine Leistungsklage) :)

Lukas_Mengestu
28.10.2021, 11:49:41
Danke Dir, wir haben den entsprechenden Hinweis als Vertiefung nun ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Spyce
6.7.2023, 12:00:46
Nach Detterbeck Verwaltungsrecht AT Rn. 444 müsste man hier schon beim Punkt „Behörde“ rausfliegen, so handele es sich hier um keine Verwaltungstätigkeit iSv § 1 VwVfG, sondern vielmehr um staatsleitende Regierungstätigkeit.

Nora Mommsen
7.7.2023, 11:46:17
Hallo Space, Danke für den Hinweis. Das ist gut vertretbar, gerade wenn man den funktionalen Behördenbegriff zugrunde legt. Das BVerfG hat an dieser Stelle anders entschieden, auch die Ansicht ist daher in einer Klausur gut vertretbar. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Flohm
3.8.2023, 10:42:21
Wieso kann man aus Art. 65 GG lesen, dass der Bundesminister als Mitglied der BReg Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt? Ich finde da nichts von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.

Anna-MUC
30.8.2023, 10:35:05
Ich hätte gesagt, dass die öffentliche Verwaltung auf Ebene des Staates eben von den Ministerien ausgeführt wird. Wenn nun in Art. 65 I 2 GG steht, dass „jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung [leitet]“, dann verstehe ich das also as Wahrnehmen von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.