Zustellungsmangel

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte Klage gegen B auf Zahlung von 10.000€ Schadensersatz einreichen. Versehentlich stellt das Gericht die Klage nicht B zu, sondern dessen gleichnamigem Vater V. V gibt die Klageschrift weiter an B. B rügt vor Gericht die falsche Zustellung.

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Einordnung des Falls

Zustellungsmangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage wird rechtshängig, wenn die Klageschrift bei Gericht eingeht.

Nein, das trifft nicht zu!

Allein die Einreichung einer Klageschrift begründet noch nicht die Rechtshängigkeit der Streitsache. Die Klageerhebung erfolgt erst durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO). Wird ein Schriftsatz bei Gericht eingereicht, spricht man von Anhängigkeit. Stellt das Gericht die Klage im zweiten Schritt dem Beklagten zu, ist die Streitsache rechtshängig (§ 261 Abs. 1 ZPO). Anders ist dies im Verwaltungsprozess: Zwar ist hier auch die Klageerhebung maßgeblich für die Rechtshängigkeit (§ 90 S. 1 VwGO), die Klage wird aber bereits durch die Einreichung der Klageschrift bei Gericht erhoben (§ 81 VwGO).
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2. Eine Klageschrift muss förmlich zugestellt werden.

Ja!

Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 166 ZPO). Von Amts wegen wird zugestellt, wenn es das Gesetz vorschreibt, so etwa im Fall der Klageschrift (§§ 166 Abs. 2, 271 Abs. 1 ZPO).Die Klageschrift wurde hier förmlich zugestellt, allerdings nicht an denjenigen, der Partei des Rechtsstreits werden soll. Es liegt ein Zustellungsmangel vor.

3. Der Zustellungsmangel wurde in dem Zeitpunkt geheilt, als V die Klageschrift an seinen Sohn weitergab.

Genau, so ist das!

Eine Heilung erfolgt gemäß § 189 ZPO, wenn die Klage dem Beklagten tatsächlich zugeht.Somit ist die vorliegende Klage wirksam erhoben worden. Die Rüge des B läuft ins Leere.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch

Tigerwitsch

17.3.2021, 21:43:35

Toll, dass Ihr die ZPO-Aufgaben habt! 👍🏻 Könnt Ihr bitte die Fristproblematik uU noch ein wenig ausbauen? Ausserdem mit Blick auf die anwaltliche Sicht: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit typischen Problemen? Das wäre wirklich klasse! 😇

SE.

se.si.sc

7.12.2022, 11:13:02

Warum gibt es eigentlich im ZivilR die klare Differenzierung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit, im ÖffR aber gerade nicht bzw. warum fallen beide Wirkungen dort zusammen (s. § 90 S. 1 VwGO, wonach Rechtshängigkeit schon mit Klageerhebung eintritt)?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.12.2022, 13:46:48

Hallo se.si.sc, die leichte (und unbefriedigende) Antwort wäre erstmal, weil es so im Gesetz steht :D Wenn ich Dich aber richtig verstanden habe, geht es Dir eher um die Frage, warum der Gesetzgeber sich für diese unterschiedliche Regelung entschieden hat und im Verwaltungsprozess die Anhängigkeit u. Rechtshängigkeit zusammenfallen lässt, während im Zivilprozess für die Rechtshängigkeit noch die Zustellung erforderlich ist (§ 253 Abs. 1,

261 ZPO

). Die einschlägige Kommentarliteratur schweigt sich zu dem Hintergrund der Differenzierung tatsächlich aus und stellt diese lediglich fest (BeckOK VwGO/Wolff, 63. Ed. 1.7.2021, VwGO § 90 Rn. 4; HK-VerwR/Winfred Porz, 5. Aufl. 2021, VwGO § 90 Rn. 3;Schoch/Schneider/Riese, 42. EL Februar 2022, VwGO § 90 Rn. 6; NK-VwGO/Wilfried Peters/Mathias Reinke, 5. Aufl. 2018, VwGO § 90 Rn. 1). Der systematische Vergleich mit den Vorschriften aus dem Sozialgerichtsverfahren (§ 94 SGG), bzw. dem Finanzgerichtsverfahren (§ 66 S. 1 FGO) zeigt, dass dahinter letztlich wohl die Ratio steht, dass in Fällen, in denen der Staat als Beteiligter auftritt, es für die Rechtshängigkeit der Zustellung an diesen nicht mehr bedarf. Denn auch die Gerichte sind ja letztlich Teil des Staates. Im Zivilprozess streiten dagegen private Parteien, weswegen es hier naheliegt, für den Eintritt der Rechtshängigkeit darauf abzustellen, dass die andere Partei Kenntnis davon erlangt, dass sie nun an einem Rechtsstreit beteiligt ist. Zum Schutz des Klägers, der auf die Wirkung der Rechtshängigkeit angewiesen ist (zB Verjährungshemmung), gibt es dann auch noch die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SE.

se.si.sc

8.12.2022, 16:44:31

Danke für die ausführliche Antwort, sehr hilfreich für das Verständnis!

Yumiko

Yumiko

2.2.2023, 20:27:04

Liebes Team, Wenn eine Heilung dadurch eintritt, dass die Klageschrift tatsächlich an den richtigen zugestellt wird, wann wird dann die Ersatzzustellung relevant? Oder meint die Heilung gerade den Fall der Ersatzzustellung? Ich meine aber, dass es ja auch Fälle gibt, in denen z.B die Mutter für den Sohn eine Klage ersatzweise in dessen Wohnung an sich nimmt und dadurch schon die Zustellung erfolgt aber nicht „geheilt“ wird

MLENA

MLena

19.4.2023, 12:06:31

Ich habe den Fall so verstanden, dass die Klageschrift nicht an den Sohn, sondern an den Vater adressiert war. Aus Sicht des Postboten wurde das Schreiben also zunächst an die Person übergeben, an die das Schreiben laut Briefumschlag gerichtet war, also an die "richtige". Bei der Ersatzzustellung in 178 ZPO geht es aber darum, dass die Person, an die das Schreiben adressiert ist, nicht angetroffen werden kann, das ist hier nicht der Fall, der Vater hat das Schreiben ja entgegengenommen :)

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

17.11.2023, 09:48:41

Die Ersatzzustellung nach regelt einen Fall, in dem die Klageschrift dem Beklagten nicht tatsächlich zugestellt wird und dieser die Zustellung dennoch gegen sich gelten lassen muss. Das erfordert enge Voraussetzungen, da der Beklagte diesbezüglich schutzbedürftig ist. Die Heilung mach § 189 ZPO regelt den Umgang mit dem Fall, dass keine Zustellung, auch also keine Ersatzzustellung erfolgt ist. Es geht um die Prozessökonomie: Auch wenn eine ordnungsegemäße (Ersatz-) Zustellung nicht möglich war, wäre es ökonomisch nicht sinnvoll, die Zustellung wiederholen zu müssen, obwohl die Klageschrift dem Beklagten tatsächlich zugegangen ist. Dieser ist in diesem Fall insbesondere auch nicht mehr schutzbedürftig.

LI

Linus

28.3.2024, 17:47:11

In einer Aufgabe steht, dass im

Verwaltungsrecht

anders als im Zivilrecht die Rechtshängigkeit durch die Klageerhebung eintritt. Aber im Zivilrecht ist es doch genauso. Nur erfolgt die Klageerhebung erst durch die

Zustellung der Klage an den Beklagten

.

flari0n

flari0n

13.8.2024, 11:22:11

Die Rechtshängigkeit wird im Zivilprozess gem. § 261 I ZPO erst mit Erhebung der Klage begründet, die Erhebung wiederum - wie du richtig schreibst - gem. § 253 I ZPO mit

Zustellung der Klage

schrift an den Beklagten :)

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

12.9.2024, 17:25:09

Hallo in die Runde, es ist genauso, wie @[flari0n](207363) sagt. Ich habe die ungenaue Formulierung in der Lösung jetzt entsprechend überarbeitet. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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