Zustellungsmangel

2. Juli 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte Klage gegen B auf Zahlung von 10.000€ Schadensersatz einreichen. Versehentlich stellt das Gericht die Klage nicht B zu, sondern dessen gleichnamigem Vater V. V gibt die Klageschrift weiter an B. B rügt vor Gericht die falsche Zustellung.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Zustellungsmangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage wird rechtshängig, wenn die Klageschrift bei Gericht eingeht (§ 253 Abs. 1 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Allein die Einreichung einer Klageschrift begründet noch nicht die Rechtshängigkeit der Streitsache. Die Klageerhebung erfolgt erst durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO). Wird ein Schriftsatz bei Gericht eingereicht, spricht man von Anhängigkeit. Stellt das Gericht die Klage im zweiten Schritt dem Beklagten zu, ist die Streitsache rechtshängig (§ 261 Abs. 1 ZPO). Anders ist dies im Verwaltungsprozess: Zwar ist hier auch die Klageerhebung maßgeblich für die Rechtshängigkeit (§ 90 S. 1 VwGO), die Klage wird aber bereits durch die Einreichung der Klageschrift bei Gericht erhoben (§ 81 VwGO).
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2. Eine Klageschrift muss förmlich zugestellt werden.

Ja!

Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 166 ZPO). Von Amts wegen wird zugestellt, wenn es das Gesetz vorschreibt, so etwa im Fall der Klageschrift (§§ 166 Abs. 2, 271 Abs. 1 ZPO).Die Klageschrift wurde hier förmlich zugestellt, allerdings nicht an denjenigen, der Partei des Rechtsstreits werden soll. Es liegt ein Zustellungsmangel vor.

3. Der Zustellungsmangel wurde in dem Zeitpunkt geheilt, als V die Klageschrift an seinen Sohn weitergab.

Genau, so ist das!

Eine Heilung erfolgt gemäß § 189 ZPO, wenn die Klage dem Beklagten tatsächlich zugeht.Somit ist die vorliegende Klage wirksam erhoben worden. Die Rüge des B läuft ins Leere.
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