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Pfleger P ist seit kurzem bei der Reha-GmbH (R) beschäftigt. Da sich die Patientinnen laufend über ihn beschweren, kündigt R ihm. Die Kündigung geht P vier Monate nach Aufnahme seiner Tätigkeit zu. P fragt sich, wie schnell er hierauf reagieren muss.

Einordnung des Falls

Grundfall: Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann sich P trotz seiner kurzen Betriebszugehörigkeit auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen (§§ 1 ff. KSchG)?

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die §§ 1 ff. KSchG gelten nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechungen länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG - persönlicher Geltungsbereich).P ist erst vier Monate bei R beschäftigt. Somit fällt er nicht in den persönlichen Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes.Arbeitnehmer werden in dieser Zeit nur durch die zivilrechtlichen Generalklauseln geschützt (§§ 138, 242 BGB). Eine Kündigung darf in dieser Zeit also nur nicht sitten- oder treuwidrig sein.

2. Muss P die Dreiwochenfrist zur Klageeinreichung (§ 7 iVm § 4 S. 1 KSchG) einhalten, obwohl er nicht in den Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes fällt?

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Ja, in der Tat!

Zwar ist die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Sie ist aber nicht nur auf Kündigungen beschränkt, die dem ebenfalls dort geregelten allgemeinen Kündigungsschutz unterliegen. Vielmehr gilt sie auch, wenn der Arbeitnehmer vorbringt, die Kündigung sei aus anderen Gründen rechtsunwirksam (§ 7 KSchG iVm § 4 S. 1 KSchG).Sollte sich P auf die Sitten- oder Treuwidrigkeit der Kündigung berufen wollen, so muss er dies innerhalb der Dreiwochenfrist gerichtlich geltend machen. Die Wirksamkeitsfiktion gilt nach § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG schließlich auch für außerordentliche Kündigungen (§§ 626 BGB).

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