Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Grundfall: Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar
Grundfall: Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar
19. Mai 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pfleger P ist seit kurzem bei der Reha-GmbH (R) beschäftigt. Da sich die Patientinnen laufend über ihn beschweren, kündigt R ihm. Die Kündigung geht P vier Monate nach Aufnahme seiner Tätigkeit zu. P fragt sich, wie schnell er hierauf reagieren muss.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann sich P trotz seiner kurzen Betriebszugehörigkeit auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen (§§ 1 ff. KSchG)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Muss P die Dreiwochenfrist zur Klageeinreichung (§ 7 iVm § 4 S. 1 KSchG) einhalten, obwohl er nicht in den Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes fällt?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tinki
15.4.2025, 10:06:05
Kann P also auch Klage gem. § 4 KSchG erheben, obwohl er nicht in den Anwendungsbereich des Gesetztes fällt? Für außerordentliche Kündigungen steht das ja in § 13 I S. 3, aber für ordentliche Kündigungen...? Danke und LG:)