Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Umfang des Bereicherungsanspruchs

Saldotheorie – Arglistige Täuschung und Verschulden des Getäuschten

Saldotheorie – Arglistige Täuschung und Verschulden des Getäuschten

6. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

V verkauft K einen gebrauchten Smart. V versichert K dabei wahrheitswidrig, der Wagen sei unfallfrei. Eine Wochen später erleidet der Wagen durch einen grob fahrlässigen Fehler der K einen Totalschaden. In der Werkstatt erfährt K von der Täuschung und ficht den Vertrag an.

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Einordnung des Falls

Saldotheorie – Arglistige Täuschung und Verschulden des Getäuschten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kaufvertrag ist infolge der Anfechtung nichtig (§ 142 BGB).

Ja, in der Tat!

Die wirksame Anfechtung hat die Nichtigkeit des angefochtenen Vertrages zur Folge. Für die Anfechtung bedarf es (1) eines Anfechtungsgrundes und (2) einer rechtzeitigen Anfechtungserklärung. (3) Schließlich darf die Anfechtung nicht ausgeschlossen sein.V hat K über die Laufleistung des Smart widerrechtlich getäuscht. Dies führte zu einem Irrtum der K aufgrund dessen sie den Kaufvertrag abschloss. K stand somit ein Anfechtungsgrund zu (§ 123 BGB). K hat die Anfechtung gegenüber V innerhalb eines Jahres und damit fristgemäß erklärt (§ 124 BGB).
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2. K steht bezüglich des gezahlten Kaufpreises dem Grunde nach ein Anspruch aus Leistungskondiktion zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

Ein Anspruch aus Leistungskondiktion besteht, wenn der Bereicherungsschuldner (1) etwas (2) durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (3) ohne rechtlichen Grund erlangt hat.K hat V bewusst und zweckgerichtet Eigentum und Besitz an dem Kaufpreis verschafft. Durch die Anfechtung wurde der Kaufvertrag rückwirkend nichtig. Somit fehlt es an einem Rechtsgrund für ihre Leistung.

3. Findet die Saldotheorie zulasten von K Anwendung?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Rechtsprechung ist die Saldotheorie nicht anwendbar, wenn der entreicherte Vertragspartner durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zu dem Vertragsschluss bestimmt worden ist. Dies lasse sich damit rechtfertigen, dass der Betroffene in diesen Fällen besonders schutzwürdig erscheint. V hat K arglistig getäuscht, weswegen die Saldotheorie keine Anwendung findet.

4. Kann K nach der Rechtsprechung damit den vollen Kaufpreis zurückverlangen?

Nein, das trifft nicht zu!

Obwohl der BGH in Fällen der arglistigen Täuschung die Saldotheorie für unanwendbar hält, lässt er das Verschulden des Schuldners hinsichtlich des Untergangs nicht unberücksichtigt. Unter Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) habe eine Abwägung unter Berücksichtigung der Täuschungshandlung einerseits und des schuldhaften Handelns andererseits zu erfolgen. Auf Grund dieser Abwägung sei zu entscheiden, wem der Untergang des Fahrzeugs zur Last zu legen sei.K muss sich somit ihr grob fahrlässiges Verhalten anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.Die genaue Höhe der Anspruchskürzung hängt dabei immer von der Abwägung im Einzelfall ab.

5. Nach der eingeschränkten Zweikondiktionentheorie kann sich K auf die Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB)?

Nein!

Nach der eingeschränkte Zweikondiktionentheorie wird die Berufung auf Entreicherung normativ eingeschränkt. Der Bereicherungsschuldner könne sich hierauf nur berufen, wenn der Untergang des Leistungsgegenstandes nicht in seine Risikosphäre fällt. Eine arglistige Täuschung habe dabei - anders als Minderjährigkeit - keinen Einfluss auf die Risikoverteilung.Der Wagen ist durch Ks grob fahrlässiges Verhalten zerstört worden. Der Untergang fällt somit in ihre Risikosphäre. Denn der Vergleich mit dem Rücktrittsrecht zeigt, dass auch dort bei grob fahrlässigem Verhalten die Wertersatzpflicht nicht entfällt (vgl. § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB).In diesem Fall muss man also wieder Farbe bekennen, ob man der Rechtsprechung oder der h.L folgt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolusdave

Dolusdave

11.8.2022, 14:53:36

Warum muss man hier zwischen Rspr und hL unterscheiden? Liegt es daran, dass die hL im Rahmen von 346 III 1 Nr. 3 auf die eigentümliche Sorgfalt abstellt? An für sich könnte man bei der Rspr und hL ja auf die selbe Anspruchshöhe kommen und dann müsste man den Streit nicht entscheiden oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.8.2022, 12:04:32

Hallo Dolusdave, einen Streitentscheid braucht es immer dann, wenn es für das konkrete Ergebnis einen Unterschied macht. In Bezug auf die Möglichkeit der Berufung auf den

Einwand der Entreicherung

gem.

§ 818 Abs. 3 BGB

ist genau das hier der Fall. Auch wenn man über unterschiedliche Wege am Ende möglicherweise zum selben Ergebnis sogar in der Anspruchshöhe kommt, musst du daher eine Entscheidung treffen zwischen Rechtsprechung und herrschender L

ehre

. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

kokapidis

kokapidis

23.8.2023, 17:33:54

Warum erfolgt die Anspruchskürzung beim BGH nicht über § 254, sondern über § 242?

LELEE

Leo Lee

24.8.2023, 14:16:13

Hallo kokapidis, das ist natürlich eine sehr gute Frage! Beachte jedoch, dass § 254 BGB systematisch bei den Rechtsfolgen für den Schadensersatz steht (§§ 249 ff. BGB). D.h., § 254 BGB ist eine Norm, die den Anspruch aufgrund Schadensersatzes kürzt bei Mitverschulden. Hier geht es jedoch um das Bereicherungsrecht (was nicht Schadensrecht ist), weshalb ein "Mitverschulden" über § 242 BGB gelöst wird :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

EVA

evanici

8.9.2023, 13:49:09

Wäre nicht auch bei der eingeschränkten

Zweikondiktionentheorie

allein durch die "normative Einschränkung" nicht ebenfalls eine Wertungskorrektur über § 242 vorstellbar?


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