Saldotheorie – Arglistige Täuschung (unverschuldeter Untergang)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft an K einen gebrauchten Smart. Er täuscht dabei die K über die von dem Wagen bereits gefahrene Strecke. Am Tage nach der Auslieferung wird der Wagen ohne Verschulden der K zerstört. In der Werkstatt erfährt K von der Täuschung und ficht den Vertrag an.
Einordnung des Falls
Saldotheorie – Arglistige Täuschung (unverschuldeter Untergang)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kaufvertrag ist infolge der Anfechtung nichtig (§ 142 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. K steht bezüglich des gezahlten Kaufpreises dem Grunde nach ein Anspruch aus Leistungskondiktion zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
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Ja!
3. Könnte K bei Anwendung der Saldotheorie den vollen Kaufpreis herausverlangen?
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Findet die Saldotheorie zulasten von K Anwendung?
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Nein, das trifft nicht zu!
5. Kann sich K nach der eingeschränkten Zweikondiktionentheorie auf die Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB)?
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Ja!
Fundstellen
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Alicia99
12.10.2023, 14:26:27
In der zweiten Frage steht glaube ich fälschlicherweise zwei mal „K“
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Martin
20.2.2024, 14:40:07
Hallo zusammen, Eine bedeutende Mindermeinung (Finkenauer) in diesem Fall sei zu erwähnen. Diese bleibt aufgrund folgender Argumente bei der Saldotheorie: Die Unredlichkeit des V hat nichts mit der Zerstörung zu tun. Vielmehr ging K davon aus den Wagen behalten zu dürfen und hat daher das Risiko für das Auto übernommen (unabhängig davon ob der Kaufvertrag wirksam ist oder nicht). Die vermögensmäßige Lage ist daher gleich wie bei den typischen Fällen. Die Idee, dass man dennoch die Unredlichkeit des V in die Wertung bei der Vermögensabschöpfung miteinbezieht, hat daher eher was mit Bestrafung des arglistig Täuschendem als mit einer vermögensmäßigen Rückabwicklung zu tun. Eine solche ist jedoch dem deutschen Zivilrecht grds fremd. (Nur dann, wenn die Täuschung das Risiko des Untergang der Sache erhöht oder kausal war, ist die Anwendung der Zweikondiktionenlehre angebracht.) Wieling/Finkenauer, Bereicherungsrecht, § 5 Rn. 18. LG Martin
david1234
23.2.2024, 16:49:27
Danke ! Interessanter Ansatz, der Strafgedanke kam mir auch.
Lorenz
31.5.2024, 12:06:20
Andererseits ist die Saldotheorie bereits eine Privilegierung, abweichend vom gesetzlichen Regelfall. Für Täuschende bleibt es einfach dabei. Ob der gesetzliche Regelfall eine Bestrafung darstellt, kann man sicher so oder so sehen.