Einziehungsermächtigung (§§ 362, 185 BGB)


Definiere den Begriff „Einziehungsermächtigung“ (§§ 362, 185 BGB):

Durch die Einziehungsermächtigung räumt der Inhaber einer Forderung einem Dritten die Befugnis ein, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen (§ 185 BGB), infolgedessen die Forderung bei Leistung des Schuldners an den ermächtigten Dritten erlischt (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB).

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