Grundfall

11. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gemeinde G beginnt vor dem Grundstück des N mit einer Großbaustelle zur Erhaltung der Straße. N fühlt sich durch den Lärm belästigt und will, dass die Bauarbeiten beendet werden.

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Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Einschlägig ist der vorbeugende (öffentlich-rechtliche) Unterlassungsanspruch.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der "schlichte" Abwehranspruch (auch Abwehr- und Unterlassungsanspruch genannt) setzt voraus, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung subjektiver Rechte bereits eingetreten ist und der rechtswidrige Zustand andauert. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann zur Abwehr einer erwarteten Beeinträchtigung geltend gemacht werden. N begehrt, dass der andauernde Zustand der Lärmbelästigung durch die Arbeiten auf der Baustelle beendet wird. Einschlägig ist damit der "schlichte" öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, gerichtet auf die Abwehr der bereits bestehenden Beeinträchtigung.
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2. In der Klausur muss die Herleitung des ungeschriebenen Anspruchs immer ausführlich vorgenommen werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Aufgrund der inzwischen gefestigten, allgemeinen Anerkennung des Anspruchs darf die Herleitung in der Klausur nicht (mehr) ausgebreitet werden. Eine kurze Aufzählung der Herleitungsmöglichkeiten genügt. Ausformuliert könnte das zum Beispiel so aussehen: "Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ist nicht ausdrücklich geregelt, aber allgemein als richterliches Gewohnheitsrecht anerkannt. Die Begründung des Anspruchs wird auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), die Grundrechten und eine analoge Anwendung von §§ 12, 862, 1004 BGB gestützt."

3. Tatbestandlich setzt der Anspruch einen andauernden, rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff voraus, durch den ein subjektiv-öffentliches Recht betroffen ist.

Ja!

Die zunächst erforderliche Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechts folgt meistens aus den Grundrechten. Der erforderliche hoheitliche Eingriff wird nach dem modernen Eingriffsbegriff bestimmt. Danach liegt ein Eingriff bereits dann vor, wenn eine hoheitliche Maßnahme eine grundrechtliche Gewährleistung verkürzt. Ein typischer Klausurschwerpunkt liegt bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs. An dieser Stelle müssen in Betracht kommende Rechtfertigunsgründe und Duldungspflichten des Betroffenen geprüft werden. N müsste durch die Baustelle in einem subjektiven Recht verletzt sein und in den Bauarbeiten müsste ein hoheitlicher Eingriff liegen. Schließlich dürfte N nicht zur Duldung der Bauarbeiten verpflichtet sein oder die Rechtswidrigkeit des Eingriffs aus anderen Gründen ausgeschlossen sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EH

Ehrenmanntheorie

13.9.2022, 19:32:24

ein VA ist doch auch ein hoheitlicher Eingriff? Als Voraussetzung wurde mir ausdrücklich nur ein nichtregelndes bzw. „schlichtes" (und rechtswidriges) Verwaltungshandeln beigebracht, da gegen das Handeln durch VA ja der Rechtsschutz durch AK, FFK und 80 V besteht. Innerhalb der Begründetet diese Klagen prüft man doch aber keinen ö. r.

Unterlassungs

anspruch, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.9.2022, 19:59:14

Hallo

Ehrenmanntheorie

, der öffentlich-rechtliche

Unterlassungs

anspruch wird mittels der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht. Diese ist subsidär zu den Gestaltungsklagen in Form der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Also fliegst man schon bei der

Statthaftigkeit

raus, wenn der Anspruch im Rahmen prozessualer Einkleidung geprüft wird. Es ist nicht unüblich allgemein von hoheitlicher Beeinträchtigung oder hoheitlichem Eingriff zu sprechen, deren Klassiker natürlich der VA ist. Das stellt unter Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes aber kein Problem dar. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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