Grundfall
4. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (11.500 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G beginnt vor dem Grundstück des N mit einer Großbaustelle zur Erhaltung der Straße. N fühlt sich durch den Lärm belästigt und will, dass die Bauarbeiten beendet werden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Einschlägig ist der vorbeugende (öffentlich-rechtliche) Unterlassungsanspruch.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. In der Klausur muss die Herleitung des ungeschriebenen Anspruchs immer ausführlich vorgenommen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Tatbestandlich setzt der Anspruch einen andauernden, rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff voraus, durch den ein subjektiv-öffentliches Recht betroffen ist.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ehrenmanntheorie
13.9.2022, 19:32:24
ein VA ist doch auch ein
hoheitlicher
Eingriff? Als Voraussetzung wurde mir ausdrücklich nur ein nichtregelndes bzw. „schlichtes" (und
rechtswidriges) Verwaltungshandeln beigebracht, da gegen das Handeln durch VA ja der Rechtsschutz durch AK,
FFKund 80 V besteht. Innerhalb der Begründetet diese Klagen prüft man doch aber keinen ö. r. Unterlassungsanspruch, oder?

Nora Mommsen
16.9.2022, 19:59:14
Hallo
Ehrenmanntheorie, der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird mittels der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht. Diese ist subsidär zu den
Gestaltungsklagen in Form der Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage. Also fliegst man schon bei der Statthaftigkeit raus, wenn der Anspruch im Rahmen prozessualer Einkleidung geprüft wird. Es ist nicht unüblich allgemein von
hoheitlicher Beeinträchtigung oder
hoheitlichem
Eingriffzu sprechen, deren Klassiker natürlich der VA ist. Das stellt unter Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes aber kein Problem dar. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team