Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G beginnt vor dem Grundstück des N mit einer Großbaustelle zur Erhaltung der Straße. N fühlt sich durch den Lärm belästigt und will, dass die Bauarbeiten beendet werden.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Einschlägig ist der vorbeugende (öffentlich-rechtliche) Unterlassungsanspruch.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. In der Klausur muss die Herleitung des ungeschriebenen Anspruchs immer ausführlich vorgenommen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Tatbestandlich setzt der Anspruch einen andauernden, rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff voraus, durch den ein subjektiv-öffentliches Recht betroffen ist.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ehrenmanntheorie
13.9.2022, 19:32:24
ein VA ist doch auch ein hoheitlicher Eingriff? Als Voraussetzung wurde mir ausdrücklich nur ein nichtregelndes bzw. „schlichtes" (und rechtswidriges) Verwaltungshandeln beigebracht, da gegen das Handeln durch VA ja der Rechtsschutz durch AK, FFK und 80 V besteht. Innerhalb der Begründetet diese Klagen prüft man doch aber keinen ö. r.
Unterlassungsanspruch, oder?
Nora Mommsen
16.9.2022, 19:59:14
Hallo
Ehrenmanntheorie, der öffentlich-rechtliche
Unterlassungsanspruch wird mittels der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht. Diese ist subsidär zu den Gestaltungsklagen in Form der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Also fliegst man schon bei der
Statthaftigkeitraus, wenn der Anspruch im Rahmen prozessualer Einkleidung geprüft wird. Es ist nicht unüblich allgemein von hoheitlicher Beeinträchtigung oder hoheitlichem Eingriff zu sprechen, deren Klassiker natürlich der VA ist. Das stellt unter Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes aber kein Problem dar. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team