Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Öffentlich-rechtlicher allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch
Öffentlich-rechtlicher allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch
31. Mai 2025
14 Kommentare
4,9 ★ (23.074 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Deiches in Sturmbüttel verantwortlich. Weil B diese Pflicht nicht erfüllt, hält der Deich dem Hochwasser nicht mehr stand. Dadurch wird das Grundstück von Hansi (H) überschwemmt. Dieser verlangt, dass B sein Grundstück wieder in Ordnung bringt.
Diesen Fall lösen 82,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Öffentlich-rechtlicher allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H begehrt, dass B ihn für die Überschwemmung seines Grundstücks in Geld entschädigt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. In Betracht kommt der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch.
Genau, so ist das!
3. Ist § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO die (materielle) Rechtsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Es wird zwischen dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch und dem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch unterschieden.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Peter K.
1.5.2022, 09:44:47
Danke, dass ihr dieses Thema so umfassend aufgenommen habt! Großes Lob an die Redaktion

Lukas_Mengestu
2.5.2022, 10:27:16
Vielen Dank, Peter. Das gebe ich sehr gerne weiter :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea
12.8.2023, 15:53:46
Als Norddeutsche liebe ich den Stadtnamen Sturmbüttel 😊 ihr bewirkt echt immer wieder, dass Jura mehr Spaß macht.
Flohm
25.8.2023, 09:24:02
Zur Beseitigung der Folgen des Vollzugs eines VA: muss der Vollzug durch die
Behördegeschehen? Oder kann man auch selber als Adressat die Handlung des VA umsetzen in dem man z.B. das Haus abreißt.

Lönneberga
13.2.2024, 14:57:08
Liebes JF-Team, Bei dem Normzitat zur Herleitung des Anspruchs zitiert ihr den §812 BGB als §12 BGB. Liebe Grüße!

Lukas_Mengestu
14.2.2024, 12:12:27
Hallo Lönneberga, hier ist tatsächlich die etwas abseitige Norm aus dem Namensrecht gemeint und nicht der Herausgabeanspruch aus § 812 BGB. § 12 BGB enthält wie die §§ 862,
1004 BGBden Rechtsgedanken, dass bei einer Verletzung des Berechtigten, der Berechtigte die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann. Es geht also nicht um die Herausgabe eines Vorteils, sondern die Beseitigung einer Störung. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

Lönneberga
14.2.2024, 12:23:08
Vielen Dank für die Klarstellung! 🙏 Da habe ich wohl vor lauter Wald die Bäume nicht mehr gesehen. Die Inhalte sind auf jeden Fall sehr hilfreich beim Lernen. :)
Fabian
6.7.2024, 15:58:10
Ist der "allgemeine
Folgenbeseitigungsanspruch" ein Synonym für "öffentlich-rechtlicher
Folgenbeseitigungsanspruch"?
Anonym
6.7.2024, 16:30:18
Es ist eine Variante des ör FBA, frag jedoch nicht als eigenständiger Anspruch gewertet werden
Leo Lee
7.7.2024, 11:02:05
Hallo Fabian, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Der ÖR-Folge
beseitigungsanspruchist der „Ober-Ober-Begriff“, weil wir uns zunächst im öffentlichen Recht befinden. Der „allgemeine“ FBA wird benutzt, um klarzustellen, dass es auch einen „speziellen“ FBA gibt: Nämlich den FBA, der zur Geltung kommt, wenn die Folgen eines vollzogenen Verwaltungsakts rückgängig gemacht werden sollen (sog. VOLLZUGS-FAB, 113 I 2 VwGO). D.h., der allg. FBA ist Teil des ÖR-FBAs. Siehe hierzu nochmal den Maßstabstext von Frage Nr. 4 („Es wird zw. dem allgemeinen FAB und dem…) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
PrüfungsProfi
14.8.2024, 11:47:52
Was genau kann ich unter "Ausfluss der Grundrechte" verstehen?
annsophie.mzkw
26.8.2024, 16:56:12
Dass der FBA aus den Grundrechten dogmatisch hergeleitet wird. Insbesondere garantiert Art. 14 I 1 GG schließlich Eigentumsfreiheit und damit einhergehend auch dessen grundsätzliche Unversehrtheit, sodass den Staat im Falle eines
rechtswidrigen Eingriffs in dein Eigentum eben die Pflicht trifft, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. So verstehe ich es jedenfalls. :)
_Andor_
16.10.2024, 16:51:43
Vielleicht noch ergänzend: Mit "Ausfluss der Grundrechte" wird typischer auf die Urfunktion der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat Bezug genommen (Jellineks "Status negativus"). Effektive Abwehr kann zwar Entschädigung heißen, aber in seiner natürlicheren Form vor allem auch Wiederherstellung wie beim FBA.