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Pflicht zur Arbeitszeiterfassung im Betrieb

einfach
schwer
9. Mai 2023
11 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (BAG, Beschl. v. 13.09.2022 - 1 ABR 22/21): Der Betriebsrat und ein Arbeitnehmer führen ein Gespräch über e-Stempelkarten.
Der Betriebsrat fordert Arbeitgeber Angelo auf, im Betrieb ein elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. A ist der Auffassung, er wäre hierzu nicht verpflichtet.

Einordnung

Das BAG hatte zu entscheiden, ob eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestehe. Eine Pflicht zur Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten könnte sich aus einer (unionsrechtskonformer) Auslegung des § 3 Abs. 1 ArbSchG ergeben. Aus den Gesetzesmaterialien gehe hervor, dass § 3 ArbSchG lediglich der Umsetzung einer europäischen Vorgabe (Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt. 1 RL 89/391/EGW) diene. Nach Vorstellung des Gesetzgebers sollte ihr insoweit dieselbe Bedeutung wie der unionsrechtlichen Vorgabe zukommen. Der EuGH habe sich zur Begründung der Arbeitszeiterfassungspflicht unter anderem auf Art. 6 Abs. 1 der RL 89/391/EWG gestützt. Daraus ergebe sich, dass eine solche Zeiterfassung auch im Einklang mit dem Gesetzeszweck des § 3 Abs. 1 ArbSchG stehe (RdNr. 47).

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