Elternzeit – Kürzung des Urlaubsanspruchs

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Angestellte A nimmt etwa 2 Jahre Elternzeit in Anspruch. 3 Monate nach der Rückkehr zur Arbeit kündigt sie das Arbeitsverhältnis selbst und will ihren Resturlaub in der Kündigungsfrist nehmen. Chef C erlaubt dies, verweigert jedoch den Urlaub, der auf die Elternzeit entfällt.

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Einordnung des Falls

Elternzeit – Kürzung des Urlaubsanspruchs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Urlaub muss grundsätzlich in natura genommen werden. Eine Abgeltung ist nur ausnahmsweise möglich (§ 7 BUrlG).

Ja!

Nur dann, wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr (vollständig) genommen werden kann, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). A wurden bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einige Urlaubstage gewährt. Sie beruft sich darauf, dass ihr noch mehr Urlaubstage zugestanden haben. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die womöglich noch offenen Urlaubstage nur noch finanziell ausgeglichen werden.
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2. A steht Urlaub auch für Zeit zu, in der sie in Elternzeit war und nicht gearbeitet hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG steht es dem Arbeitgeber zu, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 BEEG ist das nur anders, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit für den Arbeitgeber in Teilzeit tätig war. A hat während ihrer Elternzeit gar nicht gearbeitet, sodass eine Kürzung in Betracht kommt. Auch das Unionsrecht verlange laut dem EuGH nicht, diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, denen gleichzustellen, welche in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

3. C hätte den Urlaubsanspruch sofort bei Beginn der Elternzeit kürzen und A darüber informieren müssen.

Nein, das trifft nicht zu!

BAG: Im bestehenden Arbeitsverhältnis könne der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben (BAG, 9 AZR 495/17, RdNr. 35). In der Aufstellung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen in den Entgeltabrechnungen liegt nicht ohne Weiteres eine Kürzungserklärung im Sinne des § 17 I 1 BEEG, denn Entgeltabrechnungen seien grundsätzlich nur als Wissenserklärungen zu verstehen (BAG, 9 AZR 495/17, RdNr. 38).

4. Als Ankündigung seitens des Arbeitgebers bedarf es einer rechtsgeschäftlichen Erklärung.

Ja!

BAG: Der Arbeitgeber müsse eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu sei es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Wird der beantragte Urlaub nicht vollständig gewährt, bedeute dies eine stillschweigende Kürzung (9 AZR 362/18, RdNr. 31). A wurde nur der gekürzte Urlaub gewährt. Dies genügt den Anforderungen.
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