Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsnehmers
Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsnehmers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sicherungsgeber G erhält von Sicherungsnehmer N ein Darlehen. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs übereignet G dem N seine neu erworbene Maschine. N wird insolvent. Bisher hat G das Darlehen noch nicht vollständig getilgt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsnehmers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat lediglich ein Absonderungsrecht, aber kein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann G sein Aussonderungsrecht hier durchsetzen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
13.11.2022, 15:58:51
Kann G die aber Maschine "auslösen" indem er das Darlehen vollständig tilgt?
Lukas_Mengestu
14.11.2022, 10:56:20
Hallo Daniel, solange der Verwertungsfall noch nicht eingetreten ist, kann G in der Tat die Darlehensforderung begleichen und dadurch das Eigentum zurückerlangen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Just4law
4.9.2023, 12:34:53
M.E. sind die Antwort auf die vorletzte Frage und die Antwort auf die letzte Frage falsch. G "hat" doch gerade kein Aussonderungsrecht, solange er das Darlehen noch nicht getilgt hat und damit die Sicherheit noch nicht zurückverlangen kann. Woher ergibt sich die hier vorgenommene Differenzierung zwischen dem "Haben" und der "Durchsetzbarkeit"?
Laura
30.12.2023, 22:32:11
Würde mich auch interessieren, weil eigentlich hat er ja gerade noch keinen Anspruch. Es es ja eine vollwertige
Übereignung