Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsnehmers

Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsnehmers

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sicherungsgeber G erhält von Sicherungsnehmer N ein Darlehen. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs übereignet G dem N seine neu erworbene Maschine. N wird insolvent. Bisher hat G das Darlehen noch nicht vollständig getilgt.

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Einordnung des Falls

Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsnehmers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat lediglich ein Absonderungsrecht, aber kein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO).

Nein!

Dem Sicherungsgeber steht in der Insolvenz des Sicherungsnehmers nicht nur ein Absonderungsrecht, sondern vielmehr ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. G hat ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO).
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2. Kann G sein Aussonderungsrecht hier durchsetzen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Sicherungsgeber kann sein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO erst durchsetzen, nachdem er die gesicherte Forderung befriedigt hat. G hat das Darlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt, sodass er die gesicherte Forderung noch nicht befriedigt hat. G kann sein Aussonderungsrecht somit nicht durchsetzen. Beachte: Wenn der Verwertungsfall eintritt, dann fällt das Sicherungsgut endgültig in die Insolvenzmasse.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

13.11.2022, 15:58:51

Kann G die aber Maschine "auslösen" indem er das Darlehen vollständig tilgt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.11.2022, 10:56:20

Hallo Daniel, solange der Verwertungsfall noch nicht eingetreten ist, kann G in der Tat die Darlehensforderung begleichen und dadurch das Eigentum zurückerlangen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JUS

Just4law

4.9.2023, 12:34:53

M.E. sind die Antwort auf die vorletzte Frage und die Antwort auf die letzte Frage falsch. G "hat" doch gerade kein Aussonderungsrecht, solange er das Darlehen noch nicht getilgt hat und damit die Sicherheit noch nicht zurückverlangen kann. Woher ergibt sich die hier vorgenommene Differenzierung zwischen dem "Haben" und der "Durchsetzbarkeit"?

LAURA

Laura

30.12.2023, 22:32:11

Würde mich auch interessieren, weil eigentlich hat er ja gerade noch keinen Anspruch. Es es ja eine vollwertige

Übereignung


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