Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsgebers
Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsgebers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sicherungsgeber G ist im Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine. G wird insolvent.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsgebers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N hat ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO und kann somit Herausgabe der Maschine verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. N hat aber ein Absonderungsrecht (§§ 50, 51 Nr.1 InsO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ajboby90
13.12.2023, 16:24:27
"Somit muss nach 47 S.1 InsO der Insolvenzverwalter fremde Sachen, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Insolvenzmasse befinden, an die waren berechtigten herausgeben." Ich verstehe die Subsumtion nicht, dass Zitierte trifft doch hier genau zu.
Laura
29.12.2023, 15:59:24
Ja aber gemäß dem §51 Nr.1 InsO hat er nur ein Absonderungsrecht. Das wird damit begründet, dass die Sicherungs
übereignungeher dem Pfandrecht als dem richtigen Eigentum gleicht
Flohm
18.9.2024, 12:22:41
Ich verstehe leider immer noch nicht, wieso N kein Aussonderungsrecht aus §47 InsO hat. Die Maschinen stehen doch in seinem Eigentum und gehören somit nicht zur Insolvenzmasse (§35 InsO) Das er ein AbsonderungsR aus §§50, 51 Nr. 1 InsO hat, habe ich verstanden.