Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsgebers
Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsgebers
19. Mai 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (3.217 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Sicherungsgeber G ist im Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine. G wird insolvent.
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Einordnung des Falls
Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsgebers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N hat ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO und kann somit Herausgabe der Maschine verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. N hat aber ein Absonderungsrecht (§§ 50, 51 Nr.1 InsO).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ajboby90
13.12.2023, 16:24:27
"Somit muss nach 47 S.1 InsO der Insolvenzverwalter
fremde Sachen, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Insolvenzmasse befinden, an die
waren berechtigten herausgeben." Ich verstehe die Subsumtion nicht, dass Zitierte trifft doch hier genau zu.
Laura
29.12.2023, 15:59:24
Ja aber gemäß dem §51 Nr.1 InsO hat er nur ein Absonderungsrecht. Das wird damit begründet, dass die
Sicherungsübereignungeher dem
Pfandrechtals dem richtigen Eigentum gleicht
Kind als Schaden
3.12.2024, 18:02:13
Dem Wortlaut des §
47 InsOkann man die Lösung in der Tat nicht entnehmen. Grund dafür, dass das
Sicherungseigentumkein "Recht" im Sinne der Norm darstellt, ist wohl, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das
Sicherungseigentumeher einem
Pfandrechtähnelt und daher auch dessen Schicksal hinsichtlich der Verwertung teilen soll.
Flohm
18.9.2024, 12:22:41
Ich verstehe leider immer noch nicht, wieso N kein
Aussonderungsrechtaus §
47 InsOhat. Die Maschinen stehen doch in seinem Eigentum und gehören somit nicht zur Insolvenzmasse (§35 InsO) Das er ein AbsonderungsR aus §§50, 51 Nr. 1 InsO hat, habe ich verstanden.
HanDerenoglu
29.1.2025, 13:32:23
Ich hab’s auch nicht verstanden. Vor allem bei der ersten Aufgabe wird doch auch mit dem Eigentum argumentiert und §771 gewählt anstelle §805
benjaminmeister
28.2.2025, 17:37:24
Ich würde sagen, dass §§ 50, 51 Nr. 1 InsO dem §
47 InsOin diesem Fall als lex specialis vorgeht und deshalb kein
Aussonderungsrechtgem. §
47 InsObesteht.
pactasuntservanda04
4.5.2025, 16:33:07
Man muss zwischen derZwangsvollstreckung und dem Inaolvenzverfahren unterscheiden. In der Zwangsvollstreckung steht nach h.M. das
Sicherungseigentumdem ,,normalen“ Eigentum näher, weshalb § 771 ZPO Anwendung findet. Im Insolvenzverfahren ist das aber nicht mehr so, da ist die Interessenlage des Sicherungsnehmers ähnlich derer des Pfandgläubigers (Vor Insolvenzeröffnung soll SG die Sache nutzen damit er
Gelderwirtschaften kann, nach Eröffnung hat er nur noch ein Verwertungsinteresse wie ein Pfandgläubiger). Da ein Pfandgläubiger auch nur ein Absonderungsrecht hat, muss dies auch für den Sicherungsnehmer gelten. Hoffe das war verständlich:)