Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsgebers

Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsgebers

26. Januar 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sicherungsgeber G ist im Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine. G wird insolvent.

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Einordnung des Falls

Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsgebers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N hat ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO und kann somit Herausgabe der Maschine verlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Mit der Aussonderung nach § 47 InsO wird die Herausgabe eines nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes begehrt. Nur das Schuldnervermögen ist den Gläubigern als Haftungsobjekt zugewiesen (§ 35 InsO). Somit muss nach § 47 S.1 InsO der Insolvenzverwalter fremde Sachen, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Insolvenzmasse befinden, an die wahren Berechtigten herausgeben. Diese Aussonderungsberechtigten sind keine Insolvenzgläubiger. Im Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers kann der Sicherungsnehmer nur wie ein Pfandgläubiger absondern, aber nicht als Eigentümer aussondern; denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise steht die Sicherungsübertragung dem Pfandrecht näher als dem Eigentum. N hat als Sicherungsnehmer kein Aussonderungsrecht. Die Maschine bleibt in der Insolvenzmasse.
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2. N hat aber ein Absonderungsrecht (§§ 50, 51 Nr.1 InsO).

Ja, in der Tat!

Nach § 50 Abs.1 InsO, der auch für den Sicherungsnehmer Anwendung findet (§ 51 Nr.1 InsO), ist der Sicherungsnehmer für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Sicherungsgegenstand nach Maßgabe der §§ 166 - 173 InsO berechtigt. Der Insolvenzverwalter ist danach zur Verwertung des Sicherungsguts berechtigt und muss den Verwertungserlös abzüglich der angefallenen Verwertungskosten unverzüglich an den Sicherungsnehmer auskehren. N hat ein Absonderungsrecht und damit das Recht, sich aus dem Verwertungserlös des Sicherungsgegenstandes außerhalb der allgemeinen Vorschriften des Insolvenzverfahrens vorzugsweise zu befriedigen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ajboby90

ajboby90

13.12.2023, 16:24:27

"Somit muss nach 47 S.1 InsO der Insolvenzverwalter fremde Sachen, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Insolvenzmasse befinden, an die waren berechtigten herausgeben." Ich verstehe die Subsumtion nicht, dass Zitierte trifft doch hier genau zu.

LAURA

Laura

29.12.2023, 15:59:24

Ja aber gemäß dem §51 Nr.1 InsO hat er nur ein Absonderungsrecht. Das wird damit begründet, dass die Sicherungs

übereignung

eher dem Pfandrecht als dem richtigen Eigentum gleicht

Kind als Schaden

Kind als Schaden

3.12.2024, 18:02:13

Dem Wortlaut des § 47 InsO kann man die Lösung in der Tat nicht entnehmen. Grund dafür, dass das Sicherungseigentum kein "Recht" im Sinne der Norm darstellt, ist wohl, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Sicherungseigentum eher einem Pfandrecht ähnelt und daher auch dessen Schicksal hinsichtlich der Verwertung teilen soll.

FL

Flohm

18.9.2024, 12:22:41

Ich verstehe leider immer noch nicht, wieso N kein

Aussonderungsrecht

aus §47 InsO hat. Die Maschinen stehen doch in seinem Eigentum und gehören somit nicht zur Insolvenzmasse (§35 InsO) Das er ein AbsonderungsR aus §§50, 51 Nr. 1 InsO hat, habe ich verstanden.


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