Vorbehalt der Zulässigkeit nach § 15 BauNVO

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Land L will ein Konsulat eröffnen. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein Gewerbegebiet aus. Ausländische Konsulate von L waren in der Vergangenheit mehrfach von Terroranschlägen betroffen.

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Einordnung des Falls

Vorbehalt der Zulässigkeit nach § 15 BauNVO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Konsulat von L ist ein Verwaltungsgebäude, das im Gewerbegebiet allgemein zulässig ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Var. 3 BauNVO).

Ja!

Diplomatische Einrichtungen wie das hiesige Konsulat dienen dem Verwalten und sind deshalb Verwaltungsgebäude (BVerwG NVwZ 2007, 587).
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2. Ein Vorhaben kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn es mit § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zu vereinbaren ist.

Genau, so ist das!

Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 BauNVO dient dem Schutz der Nachbarschaft vor Störungen durch Bauvorhaben, die zwar grundsätzlich nach den §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig wären, aber (1) wegen der besonderen Verhältnisse des konkreten Vorhabens der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) oder (2) die Umgebung unzumutbar stören (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO).

3. Eine unzumutbare Störung der Umgebung kann sich hier aus dem Umstand ergeben, dass Konsulate von L bereits mehrfach von Terroranschlägen betroffen waren.

Ja, in der Tat!

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO dürfen nur Gesichtspunkte mit städtebaulicher Erheblichkeit berücksichtigt werden. Die städtebauliche Erheblichkeit einer Gefährdung durch Terroranschläge folgt daraus, dass diese Gefahr unter anderem durch die Zuordnung oder Trennung von Grundstücken und die Regelung von einzuhaltenden Abständen verringert werden kann.

4. Liegt wegen der Gefahr von Terroranschlägen auf das Konsulat eine unzumutbare Störung i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO vor?

Nein!

Entscheidend für die Frage, ob von dem Konsulat eine unzumutbare Störung ausgeht, ist die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Störung zu erwarten ist.Das Eintreten von Terroranschlägen würde die Umgebung aufgrund der damit einhergehenden Lebensgefahr stören. Bisher handelt es sich bei dieser Befürchtung indes lediglich um eine unspezifische Besorgnis, die nicht für die Annahme einer unzumutbaren Störung ausreicht. Ihr kann durch bauplanungsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen Rechnung getragen werden. Anderes würde gelten, wenn schon jetzt klar wäre, dass etwaige Gefährdungen baurechtlich oder ordnungsrechtlich aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht beherrschbar wären.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Flohm

6.11.2023, 13:43:35

Was fällt unter die Gebietsverträglichkeit und was unter 15 l BauNVO ?

HEN

HenniPotter

13.4.2024, 11:20:39

Wenn das Vorhaben rein generell nicht in das Baugebiet passt (z.B. Krematorium mit Andachtsraum in Gewerbegebiet - weil Gewerbegebiet grundsätzlich den "Störern" den Raum geben soll), dann Gebietsunveträglichkeit. Wenn es um die konkrete Betrachtung des Vorhabens geht (reines Krematorium, was wegen Rauchausstoß grds. passen würde) aber im Einzelfall es sich nicht verträgt (z.B. besonders gefährlicher Rauch in einer Umgebung von mehreren Kilometern weil z.B. ein spezielles Öl zum einbalsamieren verwendet wird, dass wenn es verbrennt besondere Gase ausstößt) dann gilt Regelung über 15 BauNVO


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