Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Vorbehalt der Zulässigkeit nach § 15 BauNVO
Vorbehalt der Zulässigkeit nach § 15 BauNVO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Land L will ein Konsulat eröffnen. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein Gewerbegebiet aus. Ausländische Konsulate von L waren in der Vergangenheit mehrfach von Terroranschlägen betroffen.
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Einordnung des Falls
Vorbehalt der Zulässigkeit nach § 15 BauNVO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Konsulat von L ist ein Verwaltungsgebäude, das im Gewerbegebiet allgemein zulässig ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Var. 3 BauNVO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Vorhaben kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn es mit § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zu vereinbaren ist.
Genau, so ist das!
3. Eine unzumutbare Störung der Umgebung kann sich hier aus dem Umstand ergeben, dass Konsulate von L bereits mehrfach von Terroranschlägen betroffen waren.
Ja, in der Tat!
4. Liegt wegen der Gefahr von Terroranschlägen auf das Konsulat eine unzumutbare Störung i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO vor?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Flohm
6.11.2023, 13:43:35
Was fällt unter die Gebietsverträglichkeit und was unter 15 l BauNVO ?
HenniPotter
13.4.2024, 11:20:39
Wenn das Vorhaben rein generell nicht in das Baugebiet passt (z.B. Krematorium mit Andachtsraum in Gewerbegebiet - weil Gewerbegebiet grundsätzlich den "Störern" den Raum geben soll), dann Gebietsunveträglichkeit. Wenn es um die konkrete Betrachtung des Vorhabens geht (reines Krematorium, was wegen Rauchausstoß grds. passen würde) aber im Einzelfall es sich nicht verträgt (z.B. besonders gefährlicher Rauch in einer Umgebung von mehreren Kilometern weil z.B. ein spezielles Öl zum einbalsamieren verwendet wird, dass wenn es verbrennt besondere Gase ausstößt) dann gilt Regelung über 15 BauNVO