Nichtigkeit des Darlehensvertrages

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G und E einigen sich über ein Darlehen, welches auch ausgezahlt wird. Zur Sicherung des Darlehens räumt E dem G an einem Grundstück eine Hypothek ein. Diese wird ins Grundbuch eingetragen. Es stellt sich heraus, dass E unerkannt geisteskrank bei Abschluss des Darlehensvertrages war.

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Einordnung des Falls

Nichtigkeit des Darlehensvertrages

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Hypothek setzt eine wirksam bestehende Forderung voraus.

Ja, in der Tat!

Die Hypothek entsteht nur, wenn auch die zu sichernde Forderung besteht, § 1113 BGB. Besteht die zu sichernde Forderung nicht, so entsteht nur eine Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1, 1177 Abs. 1 BGB. Die Darlehensforderung müsste wirksam entstanden sein. Da E bei Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages unerkannt geisteskrank war, ist die Erklärung nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig. Die Darlehensforderung ist nicht wirksam zustande gekommen. Es besteht ein Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
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2. Die Hypothek könnte den bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB absichern, der aufgrund des nichtigen Darlehens dem Gläubiger zusteht.

Ja!

Argumentiert werden könnte damit, dass es sich bei dem Rückgewähranspruch um den Ersatz für die Forderung handelt. Es handelt sich nur um einen anderen Rechtsgrund.

3. Dem könnte jedoch die Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung entgegengehalten werden.

Genau, so ist das!

Die Gegenauffassung argumentiert damit, dass die Einigung oder Bewilligungserklärung einen ausreichenden Anhaltspunkt bieten müssen. Der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 1115 BGB) würde damit aufgegeben. Zudem würde der Schuldner-Eigentümer sonst wegen der unterschiedlichen Fälligkeit der Ersatzforderung beeinträchtigt.

4. Folge ist die Entstehung einer Eigentümergrundschuld.

Ja, in der Tat!

Dies ergibt sich aus §§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB. Da die Voraussetzungen der Hypothekenbestellung nicht vorliegen, entsteht eine Eigentümergrundschuld.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FRA

Franz

7.7.2023, 23:37:55

Es entsteht wohl eher eine

Eigentümerhypothek

, nicht wie hier angegeben eine

Eigentümergrundschuld

; G und E wollten eine Hypothek vereinbaren.

DO

Dominic

18.7.2023, 11:56:27

Eine

Eigentümerhypothek

setzt aber voraus, dass eine Forderung tatsächlich besteht und die Hypothekenbestellung aus einem anderen Grund scheitert. Wenn jedoch wie hier die Hypothekenbestellung daran scheitert, dass keine Forderung besteht, dann entsteht (nur) eine

Eigentümergrundschuld

.

FRA

Franz

20.7.2023, 21:47:40

Ganz herzlichen Dank für Deine Antwort; ich hatte § 1177 Abs. 1 BGB nicht am Schirm, obwohl es bei erneutem Lesen (inzwischen) in der Lösung der Aufgabe steht.


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