Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel
Nichtigkeit des Darlehensvertrages
Nichtigkeit des Darlehensvertrages
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G und E einigen sich über ein Darlehen, welches auch ausgezahlt wird. Zur Sicherung des Darlehens räumt E dem G an einem Grundstück eine Hypothek ein. Diese wird ins Grundbuch eingetragen. Es stellt sich heraus, dass E unerkannt geisteskrank bei Abschluss des Darlehensvertrages war.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nichtigkeit des Darlehensvertrages
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Hypothek setzt eine wirksam bestehende Forderung voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Hypothek könnte den bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB absichern, der aufgrund des nichtigen Darlehens dem Gläubiger zusteht.
Ja!
3. Dem könnte jedoch die Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung entgegengehalten werden.
Genau, so ist das!
4. Folge ist die Entstehung einer Eigentümergrundschuld.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Franz
7.7.2023, 23:37:55
Es entsteht wohl eher eine
Eigentümerhypothek, nicht wie hier angegeben eine
Eigentümergrundschuld; G und E wollten eine Hypothek vereinbaren.
Dominic
18.7.2023, 11:56:27
Eine
Eigentümerhypotheksetzt aber voraus, dass eine Forderung tatsächlich besteht und die Hypothekenbestellung aus einem anderen Grund scheitert. Wenn jedoch wie hier die Hypothekenbestellung daran scheitert, dass keine Forderung besteht, dann entsteht (nur) eine
Eigentümergrundschuld.
Franz
20.7.2023, 21:47:40
Ganz herzlichen Dank für Deine Antwort; ich hatte § 1177 Abs. 1 BGB nicht am Schirm, obwohl es bei erneutem Lesen (inzwischen) in der Lösung der Aufgabe steht.