Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Kommerzielle Schockwerbung
Kommerzielle Schockwerbung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rechtsanwalt R wirbt mit Tassen, welche eine Frau zeigen, die sich eine Waffe an den Kopf hält. Darunter steht der Slogan "Nicht verzagen, R fragen!". Konkurrent K hält diese Schockwerbung für unzulässig und geht dagegen vor.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kommerzielle Schockwerbung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Anstößige oder geschmacklose Werbung fällt aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) heraus.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Werbekampagne mit dem Slogan "Nicht verzagen, R fragen" ist der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.