Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Kommerzielle Schockwerbung
Kommerzielle Schockwerbung
20. April 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (7.186 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rechtsanwalt R wirbt mit Tassen, welche eine Frau zeigen, die sich eine Waffe an den Kopf hält. Darunter steht der Slogan "Nicht verzagen, R fragen!". Konkurrent K hält diese Schockwerbung für unzulässig und geht dagegen vor.
Diesen Fall lösen 82,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kommerzielle Schockwerbung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Anstößige oder geschmacklose Werbung fällt aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) heraus.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Werbekampagne mit dem Slogan "Nicht verzagen, R fragen" ist der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eröffnet.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun
20.9.2024, 15:25:56
Könnte jemand bitte erklären inwiefern die Abbildung durch ein subjektives Element der Stellungnahme gekennzeichnet ist? Im Originalurteil wurde die Frage des Schutzbereichs auch offen gelassen.
Leo Lee
28.9.2024, 10:15:20
Hallo Sassun, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat könnte man sich diese Frage stellen. Beachte allerdings, dass der Schutzbereich im Zweifel weit ausgelegt wird, weil eine Korrektur auf der Rechtfertigungsebene immer möglich ist (in dubio pro libertate). Abgesehen hiervon werden auch durch Bilder und Abbildungen Meinungen kundgetan, genauso wie durch etwa Tattoos die persönliche Einstellung nach außen hin präsentiert werden kann (Dies war auch der Fall mit einem Tattoo bei einem Polizisten, wo der Schutzbereich der
Meinungsfreiheitebenfalls bejaht wurde). Insofern lässt sich auch hier argumentieren, dass der Schutzbereich eröffnet ist. BEACHTE IMMER, dass du in einer Klausur - insb. bei einem wichtigen Grundrecht wie der
Meinungsfreiheit- im Zweifel den Schutzbereich bejahst, da du immer weiter unten bei der Rechtfertigung einer Ausuferung Einhalt gebieten kannst. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Jarass/Pieroth GG, Jarass Art. 5 Rn. 5 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Lota Coffee
15.4.2025, 14:37:32
Ich würde den wertenden Gehalt in der Tasse erkennen, dass der Rechtsanwalt – zugespitzt durch die Darstellung der Frau mit Pistole/Suizidabsicht – vermittelt, Mandanten aus ausweglosen Situationen helfen zu können. Dies könnte als Tatsachenbehauptung nachweisbar sein (oder eben nicht). Durch die zugespitzte Darstellung findet sich in der Werbung aber auf jeden Fall ein wertendes, meinendes Element.
Andre Miegel
2.4.2025, 11:46:47
Wonach kann ich fest machen, welches Grundrecht spezieller ist und entsprechend Prüfungsvorrang genießt?