Kommerzielle Schockwerbung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rechtsanwalt R wirbt mit Tassen, welche eine Frau zeigen, die sich eine Waffe an den Kopf hält. Darunter steht der Slogan "Nicht verzagen, R fragen!". Konkurrent K hält diese Schockwerbung für unzulässig und geht dagegen vor.

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Einordnung des Falls

Kommerzielle Schockwerbung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Anstößige oder geschmacklose Werbung fällt aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) heraus.

Nein, das trifft nicht zu!

Bereits in älterer Rechtsprechung machte das BVerfG deutlich, dass auch geschmacklose oder anstößige Werbung den Schutz der Meinungsfreiheit genießt. Andernfalls würde die Geltungskraft der Meinungsfreiheit ausgehöhlt. Gerade geschmacklose oder anstößige Werbung kann gesellschaftliche Aufmerksamkeit erregen, wodurch sie ihren meinungsbildender Inhalt entfalten kann. Auch hier zeigt sich der umfassende Schutzgehalt der Meinungsfreiheit. Würden anstößige oder geschmacklose Meinungsäußerungen - ob Werbung oder nicht - aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG herausfallen, wäre der Kampf um die Frage eröffnet, was anstößig oder geschmacklos ist. Es drohte eine erhebliche Einschränkung des Schutzbereichs.
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2. Für die Werbekampagne mit dem Slogan "Nicht verzagen, R fragen" ist der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eröffnet.

Ja!

Nach dem BVerfG und der hM ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet, wenn die Wirtschaftswerbung "wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen". Die Abbildung auf der Tasse verbunden mit dem Schriftzug verweist süffisant auf die bedrückende Situation, in der sich potenzielle Mandanten befinden können. Dadurch nimmt die Werbeaussage erkennbar eine Wertung vor. Wichtig: Du musst ebenfalls die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. In diesem Fall kannst Du zudem die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ansprechen. Im Ausgangsfall ließ das BVerfG die Eröffnung des Schutzbereichs dahinstehen, weil der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 5 GG nicht hinreichend deutlich machte.
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