Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundfall verächtliche Werturteile: klarer Fall der Schmähkritik
Grundfall verächtliche Werturteile: klarer Fall der Schmähkritik
20. April 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (17.916 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Neider N hasst alle Unternehmer. Deshalb fertigt er Plakate an, auf denen er Unternehmerin U als kopulierendes Schwein dargestellt ist. Darüber malt er den Schriftzug „Alle Unternehmer sind dreckige Schweine!“ U meint, solch verunglimpfende Kritik geht zu weit, und erstattet Anzeige.
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Einordnung des Falls
Grundfall verächtliche Werturteile: klarer Fall der Schmähkritik
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Meinungsäußerungen mit beleidigendem Inhalt fallen grundsätzlich aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Fall der Schmähkritik steht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund.
Nein!
3. Ob auch für eindeutige Fälle der Schmähkritik der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet ist, ist umstritten.
Genau, so ist das!
4. Die Darstellung der U und die dazu gesetzte Bezeichnung stellen einen Fall eindeutiger Schmähkritik dar.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
20.1.2022, 11:02:05
Ich habe im Urteilen bisher immer nur gesehen, dass
schmähkritikim Rahmen der VHMK angesprochen wurde und dann eben ohne Abwägung zurücktreten musste (hinter dem APR in der Regel). Wie passt das zu der Tatsache dass es nicht im sSchutzbereich ist? Dann würde ich ja gar nicht erst bis zur Abwägung kommen.
Victor
20.1.2022, 13:58:55
Richtig soweit. Allerdings muss es sich dabei um eindeutige und offensichtliche
Schmähkritikhandeln. Das wird idR nicht der Fall sein. Schon oft nicht aus klausurtaktischer Sicht. Zudem wird der Schutzbereich nicht zuu eng ausgelegt aufgrund der Bedeutung des Grundrechts. Daher ist im Zweifel der Schutzbereich eröffnet und man kommt nachher zu einer Abwägung

Wendelin Neubert
20.1.2022, 18:15:10
Hallo nomamo, hallo Viktor, danke für eure Beiträge! Zur Klarstellung: ob im Falle der
Schmähkritikder Schutzbereich der
Meinungsfreiheitbereits nicht eröffnet ist oder ob die
Schmähkritikerst auf Ebene der Rechtfertigung als unzulässig eingestuft wird, ist umstritten. Selbst das Bundesverfassungsgericht handhabt dies nicht einheitlich. Die herausragende Bedeutung der
Meinungsfreiheitspricht dafür, dass der Schutzbereich auch in Fällen der
Schmähkritikeröffnet ist. Dafür spricht auch die mitunter schwierige Abwägung zwischen
Schmähkritikund überspitztem
Werturteil. Wir haben die Aufgabe präzisiert. Hoffe das hilft! Beste Grüße – Wendelin für das Jurafuchs-Team
Rechtsanwalt B. Trüger
10.3.2025, 10:47:14
Die erste Frage spricht von beleidigendem Inhalt während der dazugehörige Maßstab von scharf und verletzend spricht. Scharf und Verletzend dürften mMn aber nicht synonym mit beleidigend genutzt werden. Vielleicht kann man das anpassen oder zumindest tiefer erklären? :)