Fall: Gefahrenabwehr
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizistin P sieht den stadtbekannten Hooligan H am Spieltag mit einem Schlagstock bewaffnet vor dem Stadion auf rivalisierende Fans "lauern". Sie erteilt H einen Platzverweis.
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Einordnung des Falls
Fall: Gefahrenabwehr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Rechtmäßigkeit des Platzverweises könnte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. P war für die Erteilung des Platzverweises zuständig.
Ja!
3. Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Gefahrenabwehr wird nur durch die Polizei ausgeübt.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blackpanther
14.3.2022, 11:01:59
In NRW müsste es § 7 III Var. 1 POG sein, oder?
Lukas_Mengestu
14.3.2022, 11:28:11
Hallo Blackpanther, § 7 POG NRW regelt die örtliche Zuständigkeit. Im vorliegenden Fall geht es indes um die Abgrenzung, ob die Vollzugspolizeiolizei oder die Ordnungs
behörden zuständig sind. Die hier angesprochene Eilkompetenz ist in NRW in § 1 S. 3 PolG NRW geregelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Cosmonaut
26.8.2022, 08:54:47
Wenn die Polizistin bzgl. Des
Platzverweises des H nur subsidiär zuständig war, welche wäre die primär-zuständige
Behördeohne
Gefahr im Verzug(in NRW)?
Laireme
19.9.2022, 22:38:58
A-MUC
2.7.2024, 10:38:11
In Bayern müsste man also fragen, ob nicht die Bayerischen Sicherheits
behörden, also (kreisfreie) Gemeinden, Landratsamt, Regierung, Staatsministerium, hätten handeln müssen. Deren Zuständigkeit als allgemeine Sicherheits
behördefolgt aus Art. 6 LStVG. Die Polizei ist selbst nach Art. 2 I PAG befugt. Aber eben nur, wenn auf anderem Wege kein gerichtlicher Schutz zu erlangen ist oder ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt würde, Art. 2 II und Art. 3 PAG. Richtig?
Melissa.p.u
31.10.2024, 20:04:06
Die Zuständigkeit der
Behördeund die Abgrenzung zwischen SächsPBG und SächsPVDG beschreibt man dann in der formellen
Rechtmäßigkeitoder? Wo spreche ich dann das mit der Gefahr bzw. den betroffenen
Rechtsgütern genau an?
Leo Lee
3.11.2024, 06:20:00
Hallo Melissa.p.u., vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Die Zuständigkeit wird klassischerweise in der form. RMK - und dort beim ersten Punkt "Zuständigkeit" - geprüft. Die Gefahr bzw. die betroffenen
Rechtsgütersind Teil der mat. RMK, dort beim Punkt "Tatbestand". Dort prüft man dann, ob die Voraussetzungen der Klausel (etwa der Generalklausel oder der Standardmaßnahme) gegeben sind oder nicht :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo