Doppelfunktionale Maßnahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei erhält Hinweise über einen geplanten Anschlag. Diese deuten darauf hin, dass Neonazi N hierzu große Mengen an Sprengstoff in seiner Privatwohnung lagert. Die zuständigen Stellen veranlassen daher eine Durchsuchung der Wohnung und stellen den Sprengstoff sicher.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Maßnahme der Polizei kann sowohl der Gefahrenabwehr, als auch der Strafverfolgung dienen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zuordnung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung ist irrelevant, denn in beiden Fällen ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Doppelfunktionale Maßnahmen sind immer der Gefahrenabwehr zuzuordnen.
Nein!
4. Die Durchsuchung der Wohnung sowie die Sicherstellung des Sprengstoffes sind der präventiven Gefahrenabwehr zuzuordnen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
18.7.2023, 21:49:22
Abs.II bei Art. 2 fehlt :)
Lilyphant
21.7.2024, 16:41:14
Hallo, wenn ich bei einer Klausur über eine
doppelfunktionale Maßnahmedie Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges prüfe, reicht dann die Bestimmung des Schwerpunktes der Maßnahme bei der abdrängenden Sonderzuweisung oder muss ich das schon bei der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit aufgreifen? Ich bin immer etwas unsicher, an welchen Stellen die genaue Einordnung Auswirkungen haben kann.
Ina
27.8.2024, 09:15:31
Auch bei einer repressiven Maßnahme handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Streitigkeit, da die öffentlich-rechtliche Norm z.B. § 163 I 2 StPO einen Hoheitsträger als solchen berechtigt oder verpflichtet. Die Überprüfung einer repressiven Maßnahme geht nur an die ordentlichen Gerichte, weil es eine
abdrängende Sonderzuweisungnach
§ 23 EGGVGgibt. D.h. man prüft es erst bei der abdrängenden Sonderzuweisung.
Lilyphant
28.8.2024, 13:13:26
Vielen lieben Dank, das ergibt Sinn. :)