Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gewillkürte Erbfolge
Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 2)
Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 2)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hat sich während seiner Irlandreise aufgrund des Dauerregens stark erkältet. Er schreibt deshalb an seinen Vater P folgende Postkarte: „Lieber Paps, ich bin schwer krank. Sollte ich sterben, sollst du mein Erbe sein. Dein Sohn Ernst Edel“ Vor dem Absenden ergänzt E darunter noch: „P.S.: F soll meine Whiskey-Sammlung erhalten.“
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Einordnung des Falls
Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es ist unerheblich, dass E das Testament auf der Postkarte verfasst hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Erbeinsetzung des P genügt den Erfordernissen des eigenhändigen Testaments.
Ja, in der Tat!
3. Die Ergänzung, dass F die Whiskey-Sammlung erhalten soll, stellt ein wirksames Vermächtnis dar.
Nein!
4. Die Nichtigkeit des Vermächtnisses wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit der Erbeinsetzung aus.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
9.1.2022, 15:05:26
AbI = Abschluss- und Identifikationsfunktion, lässt sich ganz gut merken, da das Abitur ja auch ein Abschluss ist und identifikationsstiftend ist
Lukas_Mengestu
10.1.2022, 10:45:29
Sehr nice, danke Dir! Das haben wir direkt mit aufgenommen :-)
DeliktusMaximus
31.10.2024, 18:03:31
Muss man hier nicht die Ernsthaftigkeit des
Testaments prüfen, wie es in der Aufgabe zuvor bereits angedeutet worden ist? Der Sachverhalt lässt jedenfalls an der Ernsthaftigkeit zweifeln.
Leo Lee
16.11.2024, 05:02:31
Hallo DeliktusMaximus, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Dein Gedanke ist zwar nachvollziehbar. Beachte allerdings, dass in diesem Fall unser E sich stark erkältet hat und es auch ansonsten keine Anhaltspunkte gibt, dass er sich einen "Scherz" erlaubt. Wenn der Verfasser die Formalia einhält und auch eine ernsthafte Nachricht verfasst (vorbehaltlich etwaiger Angaben im Sachverhalt), sollte deshalb nicht allzu schnell von der Zweifelhaftigkeit bzgl. des Testierwillens ausgegangen werden. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Sticherling § 2247 Rn. 8 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo