Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Relativität der Sphären 3 (geringerer Schutz in der Privatsphäre)
Relativität der Sphären 3 (geringerer Schutz in der Privatsphäre)
12. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (17.087 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Politiker P lädt Journalist J zum Neujahrsempfang in seine Wohnung ein. Dort erzählt er in großer Runde von seinem Privatleben. J veröffentlicht Details hierüber in einem Artikel.
Diesen Fall lösen 78,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Relativität der Sphären 3 (geringerer Schutz in der Privatsphäre)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Aussagen des P im Gespräch sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gespräch ist durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG absolut vor Veröffentlichungen durch J geschützt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Aufgrund des hohen Schutzes der Privatsphäre durfte J Details aus dem Gespräch nicht veröffentlichen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Basti :)
10.8.2022, 14:59:34
Generell kann jedoch hier auch mit entsprechender Begründung ein anderes Ergebnis vertreten werden, oder?

Nora Mommsen
13.8.2022, 12:50:29
Hallo Basti, das ist richtig. Mit entsprechender Begründung und bei umfassender Aus- und Verwertung des Sachverhalts lässt sich fast jedes Ergebnis begründen. Allerdings lohnt es sich durchaus darauf zu achten, ob zu einer bestimmten Frage eine relativ große oder gefestigte Rechtsprechung und herrschende Meinung zu besteht. Dies ist aber natürlich nie zwingend, kann aber klausurtaktisch sinnvoll sein. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jonas Neubert
8.7.2023, 18:06:13
Wie liegt der Sachverhalt bei Hintergrundgesprächen von der Bundesregierung mit Journalisten. Diese dürfen nicht unmittelbar aus diesen Gesprächen berichten. Ist dies eine Beschränkung aus dem APR oder vielmehr als
Zugangsvoraussetzung der Bundesregierung für Journalisten
lw1
9.8.2023, 17:05:41
Die Bundesregierung wird sich nicht auf die Grundrechte berufen können (
Konfusionsargument), es handelt sich bei diesen Gesprächen unter 1, 2 oder 3 um ungeschriebene Regeln, insofern dürften sich vor allem tatsächliche Konsequenzen für die Journalisten ergeben (keine Einladungen mehr, kein Vertrauen in sensiblen Angelegenheit), rechtlich dürfte es aber grundsätzlich keine Konsequenzen geben (das kann bei staatsgefährdenden Informationen oder NDAs bestimmt nochmal anders aussehen)
busy B 🐝 ✨
27.11.2024, 18:32:28
Ist hier davon auszugehen, dass J in seiner Funktion als Journalist eingeladen wurde? Wären J und P befreundet und J zusätzlich aber auch Journalist, wäre dies sicher anders zu beurteilen oder?

Lota Coffee
22.1.2025, 21:18:20
Bei einem Neujahrsempfang in der Wohnung eines Politikers mit zahlreichen Gästen inklusive Journalisten hätte ich nicht die höher geschützte Privatsphäre als verletzt angesehen durch den Bericht… Ist es nicht ohnehin so, dass das BVerfG in jüngerer Rspr. statt der Sphärentheorie nun eher zwischen einem unantastbaren Persönlichkeitskern und engerer Lebenssachverhalte unterscheidet? Ich sehe das hier durch die Hinweise einer individuellen Abwägung bestätigt, fände dann aber besser auf die Abkehr von der Sphärentheorie hinzuweisen.