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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Campingfan C kauft von Autohändlerin A am 15.03 ein Wohnmobil. Den Kaufpreis soll er in vier Raten jeweils am 01. der vier Folgemonate bezahlen. Bis dahin behält A sich das Eigentum vor. A übergibt das Wohnmobil am 01.04. Am 01.07. bezahlt C die letzte Rate.

Einordnung des Falls

Bezahlung der letzten Rate

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist C am 15.03. Eigentümerin des Wohnmobils geworden?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Erwerb des Eigentums setzt nach § 929 S. 1 BGB voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. Die Übereignung ist dabei entsprechend des Trennungs- und Abstraktionsprinzips unabhängig vom Kaufvertrag.Am 15.03. haben A und C zwar den schuldrechtlichen Kaufvertrag geschlossen. Die dingliche Einigung stand aber unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung und auch eine Übergabe des Wohnmobils ist noch nicht erfolgt.Trenne hier sauber zwischen dem Kaufvertrag und dem Eigentumsübergang! Formulierungen wie „Er hat durch den Kauf Eigentum erworben“ sind beliebte Anfängerfehler.

2. Am 01.04. hat C ein Anwartschaftsrecht an dem Wohnmobil erworben.

Ja!

Ein Anwartschaftsrecht erwirbt, wer bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts schon so viele Erfordernisse für den Erwerb erfüllt, dass die andere Partei den Rechtserwerb nicht mehr einseitig verhindern kann. Der typische Fall für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts ist dabei der Erwerb unter Eigentumsvorbehalt.Mit Bezahlung der letzten Rate erwirbt C das Eigentum an dem Wohnmobil. Es liegt dabei alleine in Cs Hand, ob und wann er die letzte Rate bezahlt. A kann den Eigentumserwerb der C daher nicht mehr einseitig verhindern.

3. Damit C das Eigentum an dem Wohnmobil am 01.07. erwirbt, muss A ihr mitteilen, dass sie die letzte Rate erhalten hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Beim Eigentumsvorbehalt erfolgt die Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung (§ 449 Abs. 1 BGB). Mit dem Eintritt der Bedingung tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung automatisch ein (§ 158 Abs. 1 BGB). Eines weiteren Handelns der Parteien bedarf es nicht.C erwirbt damit in dem Moment, in dem die letzte Kaufpreisrate bei A eingeht, Eigentum an dem Wohnmobil.Man spricht in diesem Fall davon, dass das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkt.

4. Mit Zahlung der letzten Rate erwirbt C rückwirkend (ex tunc) ab dem 01.04. Eigentum an dem Wohnmobil.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 158 Abs. 1 BGB tritt bei der aufschiebenden Bedingung die aufgeschobene Rechtsfolge mit dem Eintritt der Bedingung ein. Der Bedingungseintritt wirkt also nur ex nunc. Dies folgt auch aus einem Gegenschluss aus § 159 BGB, der spezielle Regeln dazu vorsieht, wenn die Parteien schuldrechtlich vereinbart haben, dass sie bei Bedingungseintritt so zu stellen sind, als hätte der Bedingungseintritt ex tunc Wirkung.C wird also nicht nachträglich schon zum 01.04. Eigentümerin, sondern er erwirbt das Eigentum erst mit Wirkung ab dem 01.07.Für den Zwischenzeitraum ist C allerdings durch das Anwartschaftsrecht vor anderweitigen Verfügungen der A geschützt (§ 161 Abs. 1 BGB).

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