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Briefhypothek - Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 1
Briefhypothek - Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 1
3. April 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (11.192 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

H überträgt G eine Briefhypothek. Im Grundbuch ist deren Betrag mit €15.000 angegeben. Auf dem Brief hat H jedoch eine Teilzahlung von €6.000 quittiert, im Grundbuch sind noch €15.000 eingetragen.
Diesen Fall lösen 60,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Briefhypothek - Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 1140 BGB schützt den guten Glauben eines Erwerbers an den Inhalt des Hypothekenbriefs im Falle widersprechender Eintragungen zwischen Brief und Grundbuch.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat die Briefhypothek über €15.000 Euro nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. G hat die Briefhypothek über €15.000 nach §§ 398, 1154, 1153, 1155 S. 1 BGB gutgläubig erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
4. G hat die Briefhypothek über €9.000 nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ira
13.8.2021, 15:23:38
6.000 nicht 9.000
Daniel
18.9.2021, 19:27:36
Iudex non calculat :D 15.000-6.000=9.000
benjaminmeister
13.3.2025, 13:48:35
"G hat die
Briefhypotheküber €15.000 nach §§ 398, 1154, 1153, 1155 S. 1 BGB gutgläubig erworben." Der Rechtsschein ergibt sich aus dem falschen Grundbuch. Es ergibt hier überhaupt keinen Sinn für einen gutgläubigen Erwerb auf § 1155 S. 1 abstellen zu wollen, da sich aus dem Hypothekenbrief keine Hypothek in Höhe von 15 000 € ergibt. Richtig wäre hier nach §§ 398, 401, 1153, 1154, 892 (Rechtsschein Grundbuch) zu fragen und die Frage damit zu verneinen, dass § 1140 dem gutgläubigen Erwerb entgegensteht.
benjaminmeister
16.3.2025, 11:56:44
Auch die Aussage in einem der ersten Erklärungstexte, dass beim gutgläubigen Erwerb einer
Briefhypotheknur die Grundbucheintragung relevant sei, ist falsch, was sich an § 1155 S. 1 erkennen lässt.