Briefhypothek - Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 1


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H überträgt G eine Briefhypothek. Im Grundbuch ist deren Betrag mit €15.000 angegeben. Auf dem Brief hat H jedoch eine Teilzahlung von €6.000 quittiert, im Grundbuch sind noch €15.000 eingetragen.

Einordnung des Falls

Briefhypothek - Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 1140 BGB schützt den guten Glauben eines Erwerbers an den Inhalt des Hypothekenbriefs im Falle widersprechender Eintragungen zwischen Brief und Grundbuch.

Nein!

Besteht ein Widerspruch zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief, so ist Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs alleine das Grundbuch. Der Brief genießt damit für sich allein genommen keinen öffentlichen Glauben. Der Brief kann jedoch den Rechtsschein des Grundbuchs zerstören, wenn sich aus dem Brief die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt, § 1140 BGB. Der Vermerk auf dem Brief, aus dem sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt, kann amtlicher oder privatschriftlicher Natur sein.

2. G hat die Briefhypothek über €15.000 Euro nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Erwerb der Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) in der Form des §§ 1154 Abs. 1 oder 2 BGB, (3) Übergabe des Hypothekenbriefs, (4) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (5) Verfügungsberechtigung. Die Voraussetzungen (1) bis (5) liegen vor. Als Rechtsfolge geht damit nach §§ 1153 Abs. 1. 401 BGB die Hypothek auf G über. Zu beachten ist jedoch, dass die Hypothek wegen der Teilzahlung von €6.000 nur noch in Höhe von €9.000 besteht, § 362 Abs. 1 BGB.

3. G hat die Briefhypothek über €15.000 nach §§ 398, 1154, 1153, 1155 S. 1 BGB gutgläubig erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Der gutgläubige Zweiterwerb der Briefhypothek setzt voraus: (1) Erwerb durch Rechtsgeschäft, (2) Zedent ist im Besitz des Hypothekenbriefs, (3) Ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen, die auf eingetragenen Hypothekar zurückführt, (4) Kein Widerspruch im Grundbuch, (5) Kein Unrichtigkeitsvermerk im Hypothekenbrief, (6) Gutgläubigkeit des Zessionars. Die Voraussetzungen (1) bis (4) liegen vor. Aus dem Hypothekenbrief ergibt sich jedoch die Unrichtigkeit des Grundbuchs, die G nach § 1140 BGB die Berufung auf § 892 BGB verwehrt. G kann die Hypothek über €15.000 daher nicht gutgläubig erwerben.

4. G hat die Briefhypothek über €9.000 nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.

Ja!

Der Erwerb der Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) in der Form des §§ 1154 Abs. 1 oder 2 BGB, (3) Übergabe des Hypothekenbriefs, (4) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (5) Verfügungsberechtigung. Die Voraussetzungen (1) bis (5) liegen vor. Als Rechtsfolge geht damit nach §§ 1153 Abs. 1. 401 BGB die Hypothek auf G über. Da die Hypothek nur noch in Höhe von €9.000 besteht, geht sie auch nur in dieser Höhe über.

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Ira

Ira

13.8.2021, 15:23:38

6.000 nicht 9.000

DAN

Daniel

18.9.2021, 19:27:36

Iudex non calculat :D 15.000-6.000=9.000


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