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„Sich-Bereit-Erklären“ zum Mord gegenüber dem Opfer
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Der BGH bestätigt hier eine 7-jährige Gefängnisstrafe für einen Mann, der Frauen ermutigte, Suizid zu begehen, und plante, eine suizidale Frau selbst zu töten. Obwohl er den Mord nie versucht hatte, entschied das Gericht, dass seine ernsthafte Absicht und Vorbereitung ausreiche, um das Verbrechen des "Sich-Bereiterklärens zum Mord" zu begehen. Der Mann hatte die suizidale 23-jährige Frau online kennengelernt und sich mit dem Plan getroffen, sie zu erhängen. Als die Polizei ihn nach dem Abholen der Frau festnahm, fanden sie Seile und Kabelbinder in seinem Auto. Das „Sich-Bereit-Erklären“ im Rahmen des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB umfasse nach dem Wortlaut und Zweck nicht nur die Äußerung gegenüber einem Dritten, sondern auch gegenüber dem Opfer. Hier seien die psychologischen Dynamiken ähnlich wie bei einer Verschwörung mit einem Komplizen.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Verbrechensverabredung (§ 30 Abs. 2 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Bezugstat: Endgültig und konkret geplantes Verbrechen
- Tathandlung: Sichbereiterklären, Annehmen des Erbietens oder Verabredung (Var. 1 - 3)
- Subjektiver Tatbestand: Erfolgswille bzgl. der Tat und Wille zur Beteiligung
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Ggf. Rücktritt gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 StGB
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