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„Sich-Bereit-Erklären“ zum Mord gegenüber dem Opfer

einfach
schwer
13. Juni 2023
8 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: T wird von der Polizei abgeführt. In seiner Tasche werden Seile gefunden.
O lernt in einem Internetforum den T kennen, der sie in ihrem Suizidwunsch bestärkt. T bietet ihr an, sie in einen Wald zu verbringen, zu fesseln und aufzuhängen. T geht es dabei einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. O nimmt das Angebot an. T holt O am Hauptbahnhof Gießen ab. Noch bevor sie mit seinem Auto zum Wald aufbrechen, nimmt die Polizei T fest.

Einordnung

Der BGH bestätigt hier eine 7-jährige Gefängnisstrafe für einen Mann, der Frauen ermutigte, Suizid zu begehen, und plante, eine suizidale Frau selbst zu töten. Obwohl er den Mord nie versucht hatte, entschied das Gericht, dass seine ernsthafte Absicht und Vorbereitung ausreiche, um das Verbrechen des "Sich-Bereiterklärens zum Mord" zu begehen. Der Mann hatte die suizidale 23-jährige Frau online kennengelernt und sich mit dem Plan getroffen, sie zu erhängen. Als die Polizei ihn nach dem Abholen der Frau festnahm, fanden sie Seile und Kabelbinder in seinem Auto. Das „Sich-Bereit-Erklären“ im Rahmen des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB umfasse nach dem Wortlaut und Zweck nicht nur die Äußerung gegenüber einem Dritten, sondern auch gegenüber dem Opfer. Hier seien die psychologischen Dynamiken ähnlich wie bei einer Verschwörung mit einem Komplizen.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Verbrechensverabredung (§ 30 Abs. 2 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Bezugstat: Endgültig und konkret geplantes Verbrechen
      2. Tathandlung: Sichbereiterklären, Annehmen des Erbietens oder Verabredung (Var. 1 - 3)
    2. Subjektiver Tatbestand: Erfolgswille bzgl. der Tat und Wille zur Beteiligung
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Ggf. Rücktritt gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 StGB
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