Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 2 StGB: Voraussetzungen erfüllt
§ 315d Abs. 2 StGB: Voraussetzungen erfüllt
31. Mai 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T filmt mit seiner Helmkamera, wie er mit seinem Motorrad extrem schnell durch die Kölner Innenstadt rast. Er kann nicht rechtzeitig bremsen und kollidiert mit der Fahrertür des O (Sachschaden: €1.300). Nur durch einen glücklichen Zufall bleibt O unverletzt.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 2 StGB: Voraussetzungen erfüllt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich „als Kfz-Führer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegt“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es bestand eine „konkrete Gefahr für Leib oder Leben“ des O (§ 315d Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Es bestand eine „konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert“ (§ 315d Abs. 2 StGB).
Ja!
4. Auch der „tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang“ ist gewahrt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
29.9.2023, 09:18:54
Der tatbestandsspezifische
Schutzzweckzusammenhangwird nur an manchen Stellen erwähnt. Ist das nicht eine Voraussetzung aller Tatbeständen der Verkehrsdelikte bzw. des § 315d in diesem Zusammenhang?
Vincent
16.1.2025, 13:26:42
Auch hier wird bei 315d Abs. 2 auf den Zufall abgestellt, dass der O unverletzt blieb. Anschließend an meine vorherige Frage im Fall des unerlaubten Kraft
fahrzeugrennens mangels wirksamer Gehnehmigung: Wieso wird dort nicht auch darauf abgestellt, hier jedoch schon ?
Leo Lee
17.1.2025, 09:22:37
Hallo Vincent, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Ausgehend von der Antwort bei der vorherigen Frage ergibt sich hier im Umkehrschluss, dass weil Nr. 3 einschlägig ist, auch die Qualifikation de 315d II nunmehr möglich wird. Vorhin ging das nicht, weil 315d II nur bei Einschlägigkeit von 315d I Nr. 2 und 3 zur Anwendung gelangen kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Pegel § 315d Rn. 33 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo