Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 2 StGB: Voraussetzungen erfüllt
§ 315d Abs. 2 StGB: Voraussetzungen erfüllt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T filmt mit seiner Helmkamera, wie er mit seinem Motorrad extrem schnell durch die Kölner Innenstadt rast. Er kann nicht rechtzeitig bremsen und kollidiert mit der Fahrertür des O (Sachschaden: €1.300). Nur durch einen glücklichen Zufall bleibt O unverletzt.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 2 StGB: Voraussetzungen erfüllt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich „als Kfz-Führer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegt“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es bestand eine „konkrete Gefahr für Leib oder Leben“ des O (§ 315d Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Es bestand eine „konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert“ (§ 315d Abs. 2 StGB).
Ja!
4. Auch der „tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang“ ist gewahrt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
29.9.2023, 09:18:54
Der tatbestandsspezifische
Schutzzweckzusammenhangwird nur an manchen Stellen erwähnt. Ist das nicht eine Voraussetzung aller Tatbeständen der Verkehrsdelikte bzw. des § 315d in diesem Zusammenhang?