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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T filmt mit seiner Helmkamera, wie er mit seinem Motorrad extrem schnell durch die Kölner Innenstadt rast. Er kann nicht rechtzeitig bremsen und kollidiert mit der Fahrertür des O (Sachschaden: €1.300). Nur durch einen glücklichen Zufall bleibt O unverletzt.

Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 2 StGB: Voraussetzungen erfüllt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich „als Kfz-Führer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegt“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Genau, so ist das!

Nicht angepasst ist eine Geschwindigkeit, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft (vgl. auch § 3 Abs. 1 StVO). Die grobe Verkehrswidrigkeit ist bei einem besonders schweren Verstoß gegen Verkehrsregeln gegeben. Ein solcher ist insbesondere bei der doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzunehmen. Da T mit seinem Motorrad extrem schnell durch die Kölner Innenstadt gerast ist, hat er sich als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) grob verkehrswidrig im Straßenverkehr fortbewegt.

2. Es bestand eine „konkrete Gefahr für Leib oder Leben“ des O (§ 315d Abs. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

§ 315d Abs. 2 StGB setzt als sog. konkretes Gefährdungsdelikt eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert voraus. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass „das noch einmal gut gegangen“ sei. T ist mit seinem Motorrad in die Fahrertür des O gefahren und O blieb nur „durch einen glücklichen Zufall“ unverletzt. Damit lag eine verkehrskritische Situation vor, in der eine Körperverletzung nur noch vom Zufall abhing. Daher ist der nötige Gefahrerfolg eingetreten.

3. Es bestand eine „konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert“ (§ 315d Abs. 2 StGB).

Ja!

Fremde Sache von bedeutendem Wert ist jede täterfremde Sache, die einen bedeutenden Verkehrswert hat, der mindestens in dieser Höhe durch die Tat verringert worden ist oder verringert zu werden drohte. Während in der Lit. die Wertuntergrenze teilweise bei €1.000 oder €1.300 gezogen wird, nehmen Rspr. und h.L. einen bedeutenden Wert ab €750 an. Der eingetretene Sachschaden (€1.300) am für T fremden Pkw des O zeigt, dass ein taugliches Gefährdungsobjekt als Zwischenstadium in konkrete Gefahr geraten war.

4. Auch der „tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang“ ist gewahrt.

Genau, so ist das!

Obwohl der Wortlaut des § 315d Abs. 2 StGB abweichend von § 315c Abs. 1 StGB („dadurch“) nicht auf einen tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang hinweist, ist ein solcher nach allgemeiner Ansicht zwischen der Tathandlung und der konkreten Gefährdung erforderlich. T fuhr in die Fahrertür des O, weil er nicht rechtzeitig bremsen konnte. Insoweit hat sich im Gefahrerfolg auch die typische Gefährlichkeit des „Rasens“ im Straßenverkehr realisiert. Folglich ist der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang gewahrt. T hat den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.

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DIAA

Diaa

29.9.2023, 09:18:54

Der tatbestandsspezifische Schutzzweckzusammenhang wird nur an manchen Stellen erwähnt. Ist das nicht eine Voraussetzung aller Tatbeständen der Verkehrsdelikte bzw. des § 315d in diesem Zusammenhang?


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