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Einführung IPR
Verordnungsautonome Auslegung der Kollisionsverordnungen
Verordnungsautonome Auslegung der Kollisionsverordnungen
7. Juli 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (7.713 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
2023 gibt der französische Händler F in Deutschland der deutschen Bauunternehmerin B den Auftrag einen Laden zu bauen. Dafür zahlt F €500.000. Als F während des Baus Risse am Haus auffallen, fragt er sich, nach welchem Recht das Vorliegen eines Mangels zu beurteilen ist.
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Einordnung des Falls
Verordnungsautonome Auslegung der Kollisionsverordnungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Auf vertragliche Schuldverhältnisse ist die Rom I-Verordnung sachlich anwendbar (Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO).
Ja!
2. Um zu prüfen, ob die Rom I-VO anwendbar ist, genügt es die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs festzustellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Liegt hier ein Dienstleistungsvertrag i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO vor?
Ja, in der Tat!
4. Auf den Vertrag zwischen F und B ist französisches Recht anzuwenden (Art. 4 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO).
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

kaan00
11.1.2024, 12:20:55
Entspricht ein Bauvertrag aber nicht ehr einem Werkvertrag? Das würde sich mMn zumindest so aus dem Wortlaut des § 650a ergeben "Herstellung, die Wiederherstellung, …"

kaan00
11.1.2024, 12:22:55
nvm ich denke mal da geht es gerade um die Verordnungs
autonome Auslegung=D

Lota Coffee
24.5.2025, 21:20:57
Es wird in der Aufgabe erklärt, dass der Begriff der Dienstleistung nicht dem des BGB entspricht und auf die Dienstleistungsrichtlinie verwiesen. Dort wird Dienstleistung in Art. 4 definiert als: „jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird“

Paulah
9.6.2025, 09:56:37
Zur Definition der Dienstleistung wird hier auf die Dienstleistungsrichtlinie hingewiesen. Eine Richtlinie müsste erst umgesetzt werden. Ist das erfolgt? Müsste ich dann nicht die umgesetzte Vorschrift nehmen? Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie lautet: Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: „Dienstleistung“ jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Was ist mit "Artikel 50" gemeint? Die Richtlinie hat nur 46 Artikel Erwägungsgrund 17 der Rom I-VO stellt auf die Brüssel I, heute Brüssel Ia-VO, ab. Danach würde ich bei der Definition auf die Rechtsprechung des EuGH hinweisen. Diese Definition ist weiter gefasst und bezieht sich nicht nur auf selbständige Tätigkeiten. Ich würde danach definieren: Eine Dienstleistung ist eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt, die kein Verkauf ist. Kann jemand den Fall lösen?