Zivilrechtliche Nebengebiete
Internationales Privatrecht
Einführung IPR
Verordnungsautonome Auslegung der Kollisionsverordnungen
Verordnungsautonome Auslegung der Kollisionsverordnungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
2023 gibt der französische Händler F in Deutschland der deutschen Bauunternehmerin B den Auftrag einen Laden zu bauen. Dafür zahlt F €500.000. Als F während des Baus Risse am Haus auffallen, fragt er sich, nach welchem Recht das Vorliegen eines Mangels zu beurteilen ist.
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Einordnung des Falls
Verordnungsautonome Auslegung der Kollisionsverordnungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Auf vertragliche Schuldverhältnisse ist die Rom I-Verordnung sachlich anwendbar (Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um zu prüfen, ob die Rom I-VO anwendbar ist, genügt es die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs festzustellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Liegt hier ein Dienstleistungsvertrag i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO vor?
Ja, in der Tat!
4. Auf den Vertrag zwischen F und B ist französisches Recht anzuwenden (Art. 4 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kaan00
11.1.2024, 12:20:55
Entspricht ein Bauvertrag aber nicht ehr einem Werkvertrag? Das würde sich mMn zumindest so aus dem Wortlaut des § 650a ergeben "Herstellung, die Wiederherstellung, …"
kaan00
11.1.2024, 12:22:55
nvm ich denke mal da geht es gerade um die Verordnungsautonome Auslegung =D