Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Natur der Streitigkeit.
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Natur der Streitigkeit.
19. August 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Einzelanwältin A nutzt zur Vorbereitung ihrer Verfahren die öffentlich zugängliche Gerichtsbibliothek des Oberlandesgerichts. Als diese wegen der Corona-Pandemie für den Publikumsverkehr geschlossen wird, klagt A auf Zugang zur Bibliothek vor dem OLG.
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