Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art
4. Juli 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundespräsident P möchte die Nationalhymne ändern. P verfügt, dass „Highway to Hell“ die neue Hymne ist, was die Bundeskanzlerin gegenzeichnet (Art. 58 S. 1 GG). Der Bundestag sieht sich übergangen und will vor dem Verwaltungsgericht dagegen klagen.
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Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Streitigkeit zwischen dem Bundespräsident P und dem Bundestag ist nichtverfassungsrechtlicher Art.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
Ja, in der Tat!
3. Für die Streitigkeit zwischen Bundespräsident P und dem Bundestag gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.
Nein!
4. Die Streitigkeit muss zudem nichtverfassungsrechtlicher Art sein.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lorenz
31.5.2024, 13:32:01
Man könnte noch ergänzen, dass stattdessen ein Organstreit naheliegt.
Lorenz
31.5.2024, 13:32:16
*noch
dustin.u
23.6.2025, 15:39:12
Das Bundesverwaltungsgericht stellt neuerdings wohl mehr auf den materiellen Gehalt der Streitigkeit ab und misst dem formellen Kriterium, nämlich ob sich zwei Verfassungsorgane streiten, keine Bedeutung mehr zu. Damit könnte das Kriterium der "doppelten Verfassungsunmittelbarkeit" für die Bestimmung der nichtverfassungsrechtlichen Art der Streitigkeit nicht mehr passend sein. Hier die entsprechenden Passagen des oben genannten Urteils: "Die Annahme einer der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entzogenen verfassungsrechtlichen Streitigkeit setzt nicht voraus, dass ausschließlich Verfassungsrechtssubjekte beteiligt sind. Vielmehr kommt es allein auf den materiellen Gehalt der Streitigkeit an. […] An der ausschließlichen Maßgeblichkeit des materiellen Kriteriums für die Abgrenzung zwischen verwaltungsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Streitigkeiten hält der Senat fest. Denn der Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit nur Rechtsverhältnisse zwischen Verfassungsrechtssubjekten erfasst. Die systematische Auslegung ist diesbezüglich ebenfalls unergiebig. Jedenfalls seit der Einführung der Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in der bis zum 27. Dezember 2024 geltenden Fassung; nunmehr Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Dezember 2024, BGBl. I Nr. 439 S. 1) fehlt der auf die Zeit der Weimarer Republik zurückgehenden Formel von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit, die im Kern zu einer Gleichsetzung der verfassungsrechtlichen Streitigkeit mit der verfassungsrechtlichen Organstreitigkeit führt, eine argumentative Grundlage. [...] Für die Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidend ist nach alledem der Sinn und Zweck des Ausschlusses des Verwaltungsrechtsweges für verfassungsrechtliche Streitigkeiten. Das Handeln und die Willensbildung oberster Staatsorgane in Wahrnehmung ihrer spezifischen verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten soll keiner fachgerichtlichen, sondern ausschließlich der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen." (BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 - 6 C 6.23 - juris, Rn. 18 ff.)