Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Demonstrationsverbot - Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art bei Grundrechtsbeeinträchtigung
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Demonstrationsverbot - Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art bei Grundrechtsbeeinträchtigung
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Partei „Radikale Nichtwähler“ (N) meldet eine Demonstration in der Gemeinde G an. Da G Ausschreitungen der Gegenbewegung "Radikale Demokratiefreunde" befürchtet, verbietet sie die Demonstration (§ 15 Abs. 1 VersG). Die N will gegen die Entscheidung der G gerichtlich vorgehen.
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Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Demonstrationsverbot - Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art bei Grundrechtsbeeinträchtigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Streitigkeit muss zudem nichtverfassungsrechtlicher Art sein.
Ja, in der Tat!
3. Für die Streitigkeit zwischen der Partei und der Gemeinde gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.
Nein!
4. Die Grundrechte der Partei „Radikale Nichtwähler“ sind möglicherweise berührt. Deshalb ist die Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art.
Nein, das ist nicht der Fall!
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