Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Demonstrationsverbot - Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art bei Grundrechtsbeeinträchtigung
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Demonstrationsverbot - Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art bei Grundrechtsbeeinträchtigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Partei „Radikale Nichtwähler“ (N) meldet eine Demonstration in der Gemeinde G an. Da G Ausschreitungen der Gegenbewegung "Radikale Demokratiefreunde" befürchtet, verbietet sie die Demonstration (§ 15 Abs. 1 VersG). Die N will gegen die Entscheidung der G gerichtlich vorgehen.
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Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Demonstrationsverbot - Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art bei Grundrechtsbeeinträchtigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Streitigkeit muss zudem nichtverfassungsrechtlicher Art sein.
Ja, in der Tat!
3. Für die Streitigkeit zwischen der Partei und der Gemeinde gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.
Nein!
4. Die Grundrechte der Partei „Radikale Nichtwähler“ sind möglicherweise berührt. Deshalb ist die Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
22.4.2021, 10:54:18
Da es sich bei N um eine Partei handelt, wäre nicht auch Art. 21 GG anzusprechen und die Frage nach der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit entsprechend weiter zu thematisieren?
Wendelin Neubert
7.1.2022, 18:18:48
Hallo Daniel, danke für deine Frage. Wir haben den Hinweis um Art. 21 Abs. 1 GG ergänzt. Allerdings ist die Frage der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit trotzdem nicht weiter zu thematisieren als wir das in der Aufgabe machen.
Doppelte Verfassungsunmittelbarkeitliegt hier aus den in der Aufgabe genannten Gründen offensichtlich nicht vor, eine vertiefte Auseinandersetzung damit wäre in der Klausur eher schädlich. Hoffe das hilft. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
blu
17.5.2023, 11:18:00
indupioproreo
24.5.2023, 00:04:28
Hey blu, nach der Regelung der nichtverfassungsrechtlichen Art ist der Verwaltungsrechtsweg nur für nicht
verfassungsrechtliche Streitigkeiten geöffnet. Mit anderen Worten: wenn es einen Streit gibt, der keine Verfassungsorgane oder formelles Verfassungsrecht beinhaltet, dann würde dieser Fall unter das Verwaltungsrecht fallen. Eine
verfassungsrechtliche Streitigkeitist gegeben, wenn Verfassungsorgane wie der Bundestag, Bundesrat oder Bundespräsident über das Grundgesetz streiten. Das wäre ein Beispiel für eine
doppelte Verfassungsunmittelbarkeit. Wenn dagegen ein Bürger in den Streit involviert ist, ist dies per Definition immer eine nicht
verfassungsrechtliche Streitigkeit, da ein Bürger kein Verfassungsorgan ist. In solchen Fällen ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO geöffnet.
Artimes
23.12.2023, 17:43:23
In der Definition der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit wird an den Kläger/Beklagten angeknüpft. Der Beklagtenbegriff richtet sich wiederum nach
§ 78 VwGO. Wie vermeidet man an dieser Stelle das Vorziehen der Prüfung von
§ 78 VwGO?
Leo Lee
25.12.2023, 16:12:20
Hallo ART., vielen Dank für diese sehr gute Frage! In der Tat liegt der Punkt „
Klagegegner“ und Beklagter nah beieinander. Hier reicht es jedoch gem. der Klausurerfahrung aus, dass man zunächst nur sagt, ob der Beklagter als Beteiligter Verfassungsorgan bzw. ein am Verfassungsleben Beteiligter ist oder nicht. Hier kannst du dann ruhig sagen, dass etwa die
Behördeoder das Land usw. kein Verfassungsorgan ist. Auch könntest du es gleich sehr generell formulieren, indem du etwa sagst „da kein/nur ein Beteiligter ein am Verfassungsleben beteiligter ist…“. Wichtig ist nur, dass du diesen Punkt kurz ablehnst. Dass du dann mglw. Beiläufig den Gegner schon anreißt, wird dir kein Korrektor negativ anmerken, solange du nicht unter Nennung des
§ 78 VwGOdie Ausführungen bereits hier tätigst. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Schoch/Schneider VwGO 44. EL, Ehlers/Schneider § 40 Rn. 136 empfehlen :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!