Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Dimensionen der Meinungsfreiheit (2): Meinung muss keinen Wert haben
Dimensionen der Meinungsfreiheit (2): Meinung muss keinen Wert haben
4. Juli 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (18.646 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der esoterische Pop-Fan F äußert in einer öffentlichen Rede: „Ich finde Michael Jackson sah aus wie ein Reptiloid und hatte eine besonders energiereiche Aura!“ Polizistin P findet solche Äußerungen unvernünftig, absurd und wertlos. P zweifelt, dass Fs Äußerungen als Meinungen geschützt sind.
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Einordnung des Falls
Dimensionen der Meinungsfreiheit (2): Meinung muss keinen Wert haben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet, wenn die Kundgabe einer Meinung vorliegt.
Ja!
2. Eine Meinung liegt nur dann vor, wenn die Äußerung vernünftig ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

robse27
18.7.2023, 09:48:09
Der „King of Croc“ also ;)