Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Dimensionen der Meinungsfreiheit (2): Meinung muss keinen Wert haben

Dimensionen der Meinungsfreiheit (2): Meinung muss keinen Wert haben

4. April 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der esoterische Pop-Fan F äußert in einer öffentlichen Rede: "Michael Jackson war ein Reptiloid und hatte eine besonders energiereiche Aura!" Polizistin P findet solche Äußerungen unvernünftig, absurd und wertlos. P zweifelt, dass Fs Äußerungen als Meinungen geschützt sind.

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Einordnung des Falls

Dimensionen der Meinungsfreiheit (2): Meinung muss keinen Wert haben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet, wenn die Kundgabe einer Meinung vorliegt.

Ja!

Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) setzt eine Meinungsäußerung voraus. Ohne freien Meinungsdialog ist unsere Demokratie schlechthin undenkbar. Wegen dieser immensen Bedeutung der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung weit zu verstehen.
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2. Eine Meinung liegt nur dann vor, wenn die Äußerung vernünftig ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ob der getätigten Äußerung ein gewisser Wert zukommt oder sie nach rationalen Maßstäben nachvollzogen werden kann, spielt für den Meinungsbegriff keine Rolle. Grund: Es ist gerade die persönliche Auffassung des sich Äußernden, die vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst ist. Für den von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsbildungsprozess können selbst wertlose oder unvernünftige Aussagen relevant sein. Der Sinn und Zweck der Meinungsfreiheit gebietet daher eine weite Auslegung des Meinungsbegriffs im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, wodurch auch wertlose oder unvernünftige Aussagen erfasst sind.

3. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. Vorliegend lässt die Aussage des F ein wertendes Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens bezüglich der Person Michael Jackson und dessen Wirken erkennen. Sie ist damit ein Werturteil. Zwar mag die Aussage qualitativ unvernünftig sein, jedoch spielt dies wegen des Telos der Meinungsfreiheit keine Rolle.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Trowa Barton

Trowa Barton

26.6.2021, 17:49:29

Die Behauptung "Xy war ein Reptiloid ist doch eine nachweisbar falsche. Weshalb ist diese gedeckt, während die Aussage "xy hat nicht stattgefunden" davon nicht gedeckt ist? Wenn ich mich noch recht entsinne grenzt man doch Meinungen von

Tatsachenbehauptung

durch die Auslieferung zum Beweis ab.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

26.6.2021, 20:24:50

Gibt es denn Reptiloiden? (Nein natürlich nicht). Daher wäre es immer eine falsche

Tatsachenbehauptung

etwas oder jemanden als Reptiloid zu bezeichnen. Wenn jemand als Reptiloid bezeichnet wird, wird daher meist anzunehmen sein, dass das niemand ernsthaft glaubt. In solchen Fällen liegt es näher, dass die äußernde Person durch die Bezeichnung eines anderen als ein Fabelwesen eine Meinungsäußerung tätigt.

Trowa Barton

Trowa Barton

26.6.2021, 20:58:17

Mit der Selben Foem der Argumentation kann man den Holcaust leugnen. Du stellst auf Wissen ab, dass die meisten als gegeben ansehen. Beides ist dem Beweis ausgesetzt.

Isabell

Isabell

30.6.2021, 12:53:07

Ich bin da bei Trowa Barton. Die Behauptung bis zur vermeintlichen energetischen Aura - oder so ähnlich - ist eine falsche

Tatsachenbehauptung

, da sie absolut unproblematisch einem Beweis zugänglich ist. Ich kann mich auch nicht daran erinnern, dass das BVerfG bei derart eindeutig zu beweisenden Aussagen noch zusätzlich das Kriterium "Wissensverbreitung" heranzieht. In Angebracht dessen, mit welchem erschreckenden Tempo diese Szene wächst, hätte ich mit der Annahme der Meinung bei evident als falsch beweisbaren Behauptungen arge Bauchschmerzen.

Simon

Simon

13.9.2021, 00:11:56

Ich tendiere hier auch dazu, bzgl. der Aussage, Michael Jackson sei ein Reptiloid, eine

Tatsachenbehauptung

anzunehmen. Ob dem so war, ist objektiv dem Beweis zugänglich. Zu sagen, da es diese Wesen nicht gebe, sei immer anzunehmen, dass eine Meinungsäußerung vorliege, stellt für mich eine falsche Schlussfolgerung dar. Sonst wäre ja jede falsche

Tatsachenbehauptung

im Zweifelsfall eine Meinung. Wenn ich behaupte, die Erde sei flach, so ist dies objektiv schlichtweg falsch und nicht per se eine Meinungsäußerung. Je nach Kontext kann mE aber eine solche vorliegen. So würde ich es auch hier sehen.

Simon

Simon

13.9.2021, 00:12:33

Mit der Aussage im Fall wird nicht nur eine

Tatsachenbehauptung

aufgestellt, sondern auch ein

Werturteil

getroffen. F möchte nämlich seine Bewunderung für Michael Jackson ausdrücken und darlegen, dass dieser für ihn eine besonders magische und fesselnde Ausstrahlung hatte. Dies kann aber nicht wahr oder falsch, sondern je nach Betrachter nur mehr oder weniger gut begründet sein. F benutzt die

Tatsachenbehauptung

hier vielmehr, um sein

Werturteil

zu untermauern. Seine Aussage ist daher mMn insgesamt von Art. 5 I 1 erfasst.

QUIG

QuiGonTim

1.2.2022, 11:02:31

Nur weil man hier den sachlichen Schutzbereich der

Meinungsfreiheit

bejaht, heißt es ja noch lange nicht, dass ein möglicher

Eingriff

in dieses Grundrecht des F nicht zu rechtfertigen sei. Gerade Argumente wie die Gefährlichkeit solcher Aussagen oder das starke Wachstum der Szene ihrer Befürworter gehören m.E. in die Verhältnismäßigkeitsprüfung und nicht in den Schutzbereich.

MaxRaspody

MaxRaspody

31.7.2023, 00:37:13

@Simon Na gut, annähernd flach. Natürlich gibt es Berge und huegel.

robse27

robse27

18.7.2023, 09:48:09

Der „King of Croc“ also ;)

PAUHE

Paul Hendewerk

18.1.2025, 18:17:47

Meines Erachtens ist das Vorliegen einer Meinung und damit die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs jedenfalls nicht so unproblematisch, wie es der Lösungstext darstellt. Unter einer Meinung im Sinne des Art. 5 I 1 GG sind

Werturteile

zu verstehen, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind. Abzugrenzen sind Meinungen von

Tatsachenbehauptung

en, die einen Bezug zur objektiven Realität haben und demnach beweisfähig sind. Auch

Tatsachenbehauptung

en haben jedoch am Schutz der

Meinungsfreiheit

teil, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen. Die Behauptung, Michael Jackson sei ein Reptiolid, stellt ausgehend vom Wortlaut der Meinungsäußerung eine Äußerung dar, die dem Beweis zugänglich und damit als

Tatsachenbehauptung

zu qualifizieren ist. Es lässt sich zwar daran denken, diese Aussage meinungsschutzfreundlich dahin auszulegen, dass der Erklärende in Wahrheit "nur" Kritik an Michael Jackson üben wollte. Meines Erachtens liegt eine solche Auslegung - ohne weitere Anhaltspunkte - aber eher fern. Ist das verständlich?


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