Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Dimensionen der Meinungsfreiheit (2): Meinung muss keinen Wert haben

Dimensionen der Meinungsfreiheit (2): Meinung muss keinen Wert haben

4. Juli 2025

12 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der esoterische Pop-Fan F äußert in einer öffentlichen Rede: „Ich finde Michael Jackson sah aus wie ein Reptiloid und hatte eine besonders energiereiche Aura!“ Polizistin P findet solche Äußerungen unvernünftig, absurd und wertlos. P zweifelt, dass Fs Äußerungen als Meinungen geschützt sind.

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Einordnung des Falls

Dimensionen der Meinungsfreiheit (2): Meinung muss keinen Wert haben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet, wenn die Kundgabe einer Meinung vorliegt.

Ja!

Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) setzt eine Meinungsäußerung voraus. Ohne freien Meinungsdialog ist unsere Demokratie schlechthin undenkbar. Wegen dieser immensen Bedeutung der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung weit zu verstehen.
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2. Eine Meinung liegt nur dann vor, wenn die Äußerung vernünftig ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ob der getätigten Äußerung ein gewisser Wert zukommt oder sie nach rationalen Maßstäben nachvollzogen werden kann, spielt für den Meinungsbegriff keine Rolle. Grund: Es ist gerade die persönliche Auffassung des sich Äußernden, die vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst ist. Für den von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsbildungsprozess können selbst wertlose oder unvernünftige Aussagen relevant sein. Der Sinn und Zweck der Meinungsfreiheit gebietet daher eine weite Auslegung des Meinungsbegriffs im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, wodurch auch wertlose oder unvernünftige Aussagen erfasst sind.

3. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. Vorliegend lässt die Aussage des F ein wertendes Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens bezüglich der Person Michael Jackson und dessen Wirken erkennen. Sie ist damit ein Werturteil. Zwar mag die Aussage qualitativ unvernünftig sein, jedoch spielt dies wegen des Telos der Meinungsfreiheit keine Rolle.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

robse27

robse27

18.7.2023, 09:48:09

Der „King of Croc“ also ;)


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