Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Pfändung einer Sache, die in den Haftungsverband der Hypothek fällt (§ 865 Abs. 2 ZPO)

Pfändung einer Sache, die in den Haftungsverband der Hypothek fällt (§ 865 Abs. 2 ZPO)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat einen titulierten Zahlungsanspruch gegen S. S betreibt einen Bauernhof. Auf Gs Antrag hin begibt sich ein Gerichtsvollzieher zu S und pfändet drei seiner Kühe. S legt Vollstreckungserinnerung ein. S meint, die Pfändung sei unzulässig, weil die Tiere zu seinem Hof gehören. ‌

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Einordnung des Falls

Pfändung einer Sache, die in den Haftungsverband der Hypothek fällt (§ 865 Abs. 2 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S ist der Ansicht, die Vollstreckung verstieße gegen § 865 Abs. 2 ZPO. Ist die Vollstreckungserinnerung statthaft (§ 766 ZPO)?

Ja, in der Tat!

Eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist statthaft, wenn der Erinnerungsführer gegen eine Vollstreckungsmaßnahme mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. Nach § 865 Abs. 2 ZPO können Gegenstände, die der Immobiliarvollstreckung unterliegen (§ 865 Abs. 1 ZPO) nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Mobiliarvollstreckung gepfändet werden. Bei § 865 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine besondere Voraussetzung der Art der Zwangsvollstreckung bzw. um eine besondere Voraussetzung der Sachpfändung und damit um formelles Recht, dessen Verletzung mit der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden kann. S stützt seine Vollstreckungserinnerung darauf, dass die Kühe zu seinem Bauernhof gehören und damit der Immobiliarvollstreckung unterliegen würden.
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2. Die Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn § 865 Abs. 2 ZPO verletzt ist. Dies setzt zunächst voraus, dass die Kühe zum Haftungsverband einer Hypothek gehören (§ 1120 BGB). Ist dies der Fall (siehe § 98 Nr. 2 BGB)?

Ja!

Der Immobiliarvollstreckung unterliegen nach § 865 Abs. 1 ZPO all diejenigen Gegenstände, die zum Haftungsverband einer Hypothek gehören. Das sind neben dem Grundstück auch dessen Erzeugnisse, sonstigen Bestandteile und dessen Zubehör (§ 1120 BGB). Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (§ 97 BGB). Bei einem Landgut ist das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Vieh als Zubehör anzusehen (§ 98 Nr. 2 BGB). Die Kühe sind zum Wirtschaftsbetrieb des Bauernhofs bestimmt und gehören damit als Zubehör zum Haftungsverband einer Hypothek.

3. Tatsächlich besteht keine Hypothek am Bauernhof des S. Ist eine Verletzung des § 865 Abs. 2 ZPO damit ausgeschlossen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 865 Abs. 2 ZPO können Gegenstände die zum Haftungsverband einer Hypothek gehören, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gepfändet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Hypothek besteht. Es genügt, wenn die Gegenstände, sofern eine Hypothek bestünde, in deren Haftungsverband fallen würden. Die Kühe gehören als Grundstückszubehör zum Haftungsverband der Hypothek und dürfen daher nicht gepfändet werden. Unerheblich ist, dass es tatsächlich keine Hypothek Grundstück des S gibt. Sofern tatsächlich eine Hypothek besteht, kann sich auch dessen Inhaber als Dritter auf die Verletzung von § 865 Abs. 2 ZPO berufen. Er kann entweder Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) einlegen oder aber den rechtsschutzintensiveren Weg der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) wählen. §§ 865 Abs. 1, 2 i.V.m. dem Grundpfandrecht bilden dann ein die Veräußerung hinderndes Recht.
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