Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Begriff des Berufs 5: Auch staatlich gebundene Berufe

Begriff des Berufs 5: Auch staatlich gebundene Berufe

22. November 2024

4,8(7.353 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Notar N ist die staatliche Reglementierung leid. Schließlich sei der Notar ein unabhängiger Beruf. Fortan verletzt er bewusst Vorgaben der Bundesnotarordnung (BNotO). Die Notarkammer sieht das anders und möchte gegen N wegen dessen Verhalten vorgehen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Begriff des Berufs 5: Auch staatlich gebundene Berufe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Notar ist ein sog. staatlich gebundener Beruf. Staatlich gebundene Berufe sind vom Begriff des Berufs nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht erfasst.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Der Berufsbegriff ist danach denkbar weit. Er umfasst auch sog. staatlich gebundene Berufe, bei denen öffentliche Aufgaben in privater Hand liegen. Dazu gehören etwa Notare (§ 1 BNotO, "unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes") oder Bezirksschornsteinfeger.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Staatlich gebundene Berufe werden von Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich erschöpfend geregelt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die staatlich gebundenen Berufe weisen eine Nähe zu den Berufen des öffentlichen Dienstes auf. Deshalb wird bei ihnen Art. 12 Abs. 1 GG teilweise ergänzend durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG überlagert. Je enger der Bezug der Tätigkeit zur öffentlichen Ämterorganisation ist, umso eher ist eine Eingrenzung durch Art. 33 GG gerechtfertigt. Je freier der Beruf ist, umso stärker ist die Wirkung von Art. 12 Abs. 1 GG.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Der BGBoss

Der BGBoss

12.1.2023, 00:01:40

Gelungene Illu!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.1.2023, 12:06:39

Hallo BGBoss, danke für das Lob! Das geben wir gerne an unseren Zeichner weiter :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen