Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Begriff des Berufs 5: Auch staatlich gebundene Berufe

Begriff des Berufs 5: Auch staatlich gebundene Berufe

5. Juli 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Notar N ist die staatliche Reglementierung leid. Schließlich sei der Notar ein unabhängiger Beruf. Fortan verletzt er bewusst Vorgaben der Bundesnotarordnung (BNotO). Die Notarkammer sieht das anders und möchte gegen N wegen dessen Verhalten vorgehen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Begriff des Berufs 5: Auch staatlich gebundene Berufe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Notar ist ein sog. staatlich gebundener Beruf. Staatlich gebundene Berufe sind vom Begriff des Berufs nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht erfasst.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Der Berufsbegriff ist danach denkbar weit. Er umfasst auch sog. staatlich gebundene Berufe, bei denen öffentliche Aufgaben in privater Hand liegen. Dazu gehören etwa Notare (§ 1 BNotO, "unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes") oder Bezirksschornsteinfeger.
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2. Staatlich gebundene Berufe werden von Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich erschöpfend geregelt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die staatlich gebundenen Berufe weisen eine Nähe zu den Berufen des öffentlichen Dienstes auf. Deshalb wird bei ihnen Art. 12 Abs. 1 GG teilweise ergänzend durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG überlagert. Je enger der Bezug der Tätigkeit zur öffentlichen Ämterorganisation ist, umso eher ist eine Eingrenzung durch Art. 33 GG gerechtfertigt. Je freier der Beruf ist, umso stärker ist die Wirkung von Art. 12 Abs. 1 GG.
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