Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2020
Corona: Ausgangsbeschränkungen
Corona: Ausgangsbeschränkungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In Bayern gelten vom 20.3. bis 19.4. Ausgangsbeschränkungen; das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur mit triftigen Gründen erlaubt (§ 4 Abs. 2 Bayerische InfektionsschutzmaßnahmenVO). D hält dies für verfassungswidrig, bleibt aber in allen Instanzen erfolglos.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Corona: Ausgangsbeschränkungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafte Antragsart vor dem BVerfG ist ein Antrag des D auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist unbegründet, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Ja, in der Tat!
3. Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde findet eine summarische Prüfung statt.
Nein!
4. Die Ausgangsbeschränkungen (§ 4 Abs. 2 BayIfSMV) beeinträchtigen die Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich in ihrem Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte eine Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären die Grundrechte vieler Menschen zu Unrecht und irreversibel beeinträchtigt worden.
Ja, in der Tat!
6. Erginge die Anordnung und hätte eine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich viele Menschen „normal“ verhalten und die Gefahr der Ansteckung mit dem Corona-Virus sich erheblich erhöhen.
Ja!
7. Der Staat ist nach dem Grundgesetz dazu verpflichtet, seine Bürger vor Gefahren für deren Leib und Leben zu schützen.
Genau, so ist das!
8. Bei der Folgenabwägung überwiegt das Interesse des D an der Außerkraftsetzung der angegriffenen Verordnung. Der Antrag (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist somit begründet.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GingerCharme
23.5.2020, 15:04:20
Es ist öfters die Rede davon, dass die Verfassungs
beschwerde unbegründet sei, wenn sie
unzulässigist. Wenn man spitzfindig ist müsste man das jedoch anders sehen, oder? Denn wenn die Klage
unzulässigist, habe ich gerade keine Aussage über deren
Begründetheitgetroffen. Und eine Verfassungs
beschwerde könnte doch theoretisch begründet sein aber
unzulässig? Oder habe ich vielleicht einfach einen Denkfehler?
Isabell
23.5.2020, 16:10:48
Man muss zwischen dem Eilantrag und der Verfassungs
beschwerde unterscheiden. Der Eilantrag ist u.a. unbegründet, wenn die Verfassungs
beschwerde
unzulässigist.
GingerCharme
23.5.2020, 16:19:46
Hätte ich so aus den Fragen und Antworten nicht herausgelesen, dass differenziert wurde zwischen Eilantrags-
Begründetheitund Verfassungs
beschwerden-Zulässigkeit.
Christian Leupold-Wendling
22.6.2020, 15:55:05
Hi, danke für die Anmerkungen! Wir haben das noch einmal angeschaut und finden die Darstellung eigentlich bereits recht eindeutig: „Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist unbegründet, wenn eine Verfassungs
beschwerde
unzulässigoder offensichtlich unbegründet wäre.“ Habt Ihr Verbesserungsvorschläge? Danke und Gruß