Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 5 StGB: Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination
§ 315b Abs. 5 StGB: Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination
13. Februar 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauer B vergisst, das Weidetor zu schließen. Anstatt eine entwichene Kuh wieder einzufangen, was ihm gelingen würde, hofft er, sie würde von selbst wieder zurückkommen. Die Kuh legt sich auf die angrenzende Straße. Später kann O nicht bremsen und verletzt sich bei dem Unfall.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 5 StGB: Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem B nicht verhinderte, dass die Kuh sich auf die Straße legte, hat er ein "Hindernis durch Unterlassen bereitet" (§§ 315b Abs. 1 Nr. 2, 13 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" und es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" des O (§ 315b Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Indem B das "Hindernis durch Unterlassen bereitete" (§§ 315b Abs. 1 Nr. 2, 13 StGB), hat er den Gefahrerfolg quasi-kausal verursacht.
Ja!
4. B hat den subjektiven Tatbestand der §§ 315b Abs. 1 Nr. 2, 13 StGB verwirklicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. B hat den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 315b Abs. 5 i.V.m. § 13 StGB verwirklicht (Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination).
Ja, in der Tat!
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