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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauer B vergisst, das Weidetor zu schließen. Anstatt eine entwichene Kuh wieder einzufangen, was ihm gelingen würde, hofft er, sie würde von selbst wieder zurückkommen. Die Kuh legt sich auf die angrenzende Straße. Später kann O nicht bremsen und verletzt sich bei dem Unfall.

Einordnung des Falls

§ 315b Abs. 5 StGB: Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem B nicht verhinderte, dass die Kuh sich auf die Straße legte, hat er ein "Hindernis durch Unterlassen bereitet" (§§ 315b Abs. 1 Nr. 2, 13 StGB).

Genau, so ist das!

Ein Bereiten von Hindernissen ist jede Einwirkung auf den Straßenkörper, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden. Nach h.M. kann der Täter das Hindernis auch durch Unterlassen bereitet haben, wenn er seiner Pflicht, den Hinderniszustand zu verhindern/beseitigen (§ 32 Abs. 1 StVO), nicht nachgekommen ist. Die auf der Straße liegende Kuh ist für den Verkehr ein Hindernis. Eine Überwachungsgarantie des B folgt hier aus Ingerenz und aus der Beherrschung der Gefahrenquelle Kuh. Da auch die physisch-reale Möglichkeit bestand, die gebotene Handlung vorzunehmen, hat B ein Hindernis durch Unterlassen bereitet.

2. B hat "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" und es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" des O (§ 315b Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist beeinträchtigt, wenn der Eingriff sich störend auf Verkehrsvorgänge auswirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Verkehrsgefahr führt. Dieser Eingriff verdichtet sich zu einer konkreten Gefährdung für eines der genannten Schutzobjekte, wenn es zu einer Schädigung oder einem Beinahe-Unfall kommt. Das Verhalten des B war generell geeignet, das normale Verkehrsrisiko zu steigern. Weiter zeigt die Verletzung des O, dass er (als Zwischenstadium) in den Zustand einer konkreten Individualgefahr geraten war.

3. Indem B das "Hindernis durch Unterlassen bereitete" (§§ 315b Abs. 1 Nr. 2, 13 StGB), hat er den Gefahrerfolg quasi-kausal verursacht.

Ja!

Kausalität beim unechten Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre (sog. Quasi-Kausalität). Wenn B die Kuh wieder eingefangen hätte, hätte diese sich nicht auf die Straße legen können und es wäre nicht zu dem Gefahrerfolg in Gestalt des Auffahrunfalls gekommen. Quasi-Kausalität liegt vor.

4. B hat den subjektiven Tatbestand der §§ 315b Abs. 1 Nr. 2, 13 StGB verwirklicht.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 315b Abs. 1 StGB erfordert (zumindest bedingten) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss sich somit auf den gefährlichen Eingriff und auf den Eintritt der konkreten Gefahr beziehen (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination). Da B hoffte, die Kuh würde wieder von selbst zurückkehren, ist - in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte - bereits der (bedingte) Vorsatz hinsichtlich des Handlungsteils zu verneinen. Damit scheidet eine Strafbarkeit aus der in § 315b Abs. 1 StGB geregelten Vorsatz-Vorsatz-Kombination aus.

5. B hat den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 315b Abs. 5 i.V.m. § 13 StGB verwirklicht (Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination).

Ja, in der Tat!

Neben der Vorsatz-Vorsatz-Kombination (§ 315b Abs. 1 StGB) enthält § 315b StGB auch eine Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination (§ 315b Abs. 5 StGB). Diese lässt hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale Fahrlässigkeit ausreichen (= objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der Gefahr). Dass eine geflohene Kuh den Verkehr auf einer angrenzenden Straße gefährden könnte, liegt nicht fern. Ein umsichtiger Bauer hätte daher die Kuh wieder eingefangen. Insbesondere ist es objektiv vorhersehbar, dass es in Folge solcher Nachlässigkeit zu einem Unfall kommen könnte.

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BE

Bioshock Energy

5.5.2024, 14:34:29

Hallo, Wieso liegt hier kein Fall des § 315b I Nr. 2 iVm. § 315b IV StGB iVm. § 13 StGB vor (Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination)? Der Bauer hat es doch vorsätzlich unterlassen die Kuh wieder einzufangen, billigend in Kauf genommen, dass diese sich auf die Fahrbahn legt und damit fahrlässig die konkrete Gefahr verursacht, dass ein Autofahrer mit dieser verunfallt. M.A.n. passt der Abs. 4 hier sogar eher als der Abs. 5 Oder mache ich einen Denkfehler?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

13.5.2024, 17:48:38

Hallo Bioshock Energy, ich denke, man kann mit deiner Argumentation durchaus dazu kommen, dass kein Fall von bewusster Fahrlässigkeit mehr vorliegt, sondern der Bauer schon bedingt vorsätzlich handelt. Jedoch spricht das Singularwort „hofft“ für bewusste Fahrlässigkeit.  Die Definition von bewusster Fahrlässigkeit ist: „Bewusst fahrlässig handelt, wer es für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass er ihn nicht verwirklichen werde.“ Also ist ein Erkennen, dass es zu einem Unfall kommen könnte, noch nicht ausreichend dafür, dass vorsätzliches Handeln vorliegt. Er „hofft“ also „vertraut“ drauf, dass es schon gut gehen wird. Dies ist immer ein Indiz in der Klausur des 1. Staatsexamens für das Vorliegen einer bewussten Fahrlässigkeit.  Beste Grüße  Max - für das Jurafuchs-Team


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