Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Minderjährigen widerrufen

§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Minderjährigen widerrufen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 16-jährige K möchte die vor kurzem geerbte Taschenuhr für €50 an seinen Onkel O verkaufen. Ks Eltern sind damit einverstanden. Noch bevor K dem O zusagen kann, erfahren sie, dass die Uhr €500 wert ist. Sie sagen dem K, dass sie mit dem Verkauf nicht mehr einverstanden sind.

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Einordnung des Falls

§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Minderjährigen widerrufen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) mit O über die Taschenuhr wäre für K lediglich rechtlich vorteilhaft.

Nein, das trifft nicht zu!

Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert. Dies wiederum ist der Fall, wenn durch das Rechtsgeschäft ausschließlich persönliche Rechte begründet oder persönliche Pflichten aufgehoben werden. Durch Abschluss des Kaufvertrags verpflichtet sich K zur Übereignung der Uhr an O.
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2. K kann mit O einen wirksamen Kaufvertrag über die Taschenuhr abschließen, da eine Einwilligung seiner Eltern vorliegt.

Nein!

Eine Einwilligung ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich (§ 183 S. 1 BGB). Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden (§ 183 S. 2 BGB). Ks Eltern haben die Einwilligung zwar zunächst gegenüber K erteilt. Sie haben sie jedoch bereits vor Abschluss des Kaufvertrags gegenüber K widerrufen. Daher kann K mangels Einwilligung keinen wirksamen Kaufvertrag über die Taschenuhr abschließen.
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