Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Minderjährigen widerrufen
§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Minderjährigen widerrufen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 16-jährige K möchte die vor kurzem geerbte Taschenuhr für €50 an seinen Onkel O verkaufen. Ks Eltern sind damit einverstanden. Noch bevor K dem O zusagen kann, erfahren sie, dass die Uhr €500 wert ist. Sie sagen dem K, dass sie mit dem Verkauf nicht mehr einverstanden sind.
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Einordnung des Falls
§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Minderjährigen widerrufen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) mit O über die Taschenuhr wäre für K lediglich rechtlich vorteilhaft.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann mit O einen wirksamen Kaufvertrag über die Taschenuhr abschließen, da eine Einwilligung seiner Eltern vorliegt.
Nein!
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