Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Minderjährigen widerrufen
§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Minderjährigen widerrufen
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 16-jährige K möchte die vor kurzem geerbte Taschenuhr für €50 an seinen Onkel O verkaufen. Ks Eltern sind damit einverstanden. Noch bevor K dem O zusagen kann, erfahren sie, dass die Uhr €500 wert ist. Sie sagen dem K, dass sie mit dem Verkauf nicht mehr einverstanden sind.
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Einordnung des Falls
§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Minderjährigen widerrufen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) mit O über die Taschenuhr wäre für K lediglich rechtlich vorteilhaft.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann mit O einen wirksamen Kaufvertrag über die Taschenuhr abschließen, da eine Einwilligung seiner Eltern vorliegt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Stella2244
25.2.2025, 17:40:45
Leo Lee
26.2.2025, 17:46:30
Hallo Stella2244, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Da die Eltern bereits vor Vornahme des Geschäfts eingewilligt und dann dadurch widerrufen haben, dass sie sagten, sie seien nicht mehr einverstanden, würde eher zunächst eine schwebende Unwirksamkeit vorliegen. Ab dann könnte eine neue Erteilung der Einwilligung erfolgen oder eben eine Genehmigung. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 10. Auflage, Bayreuther § 183 Rn. 11 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo