Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Minderjährigen widerrufen
§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Minderjährigen widerrufen
30. August 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 16-jährige K möchte die vor kurzem geerbte Taschenuhr für €50 an seinen Onkel O verkaufen. Ks Eltern sind damit einverstanden. Noch bevor K dem O zusagen kann, erfahren sie, dass die Uhr €500 wert ist. Sie sagen dem K, dass sie mit dem Verkauf nicht mehr einverstanden sind.
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