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Umfang der Aufklärungspflichten des Unternehmers

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9. Mai 2023
33 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Aufklärungspflicht des Werkunternehmers (LG Osnabrück, Urt. v. 18.03.2022 – 7 O 2619/21): Eine Frau bittet eine Tätowiererin, ihr ein Tattoo in der Ohrmuschel zu stechen. Dieses Tattoo gelingt jedoch nicht.
Kundin K zeigt Tätowierer T eine Vorlage für ein Feder-Tattoo im Ohr. Ohrmuscheln sind für solch fein gezeichnete Motive gänzlich ungeeignet. Darüber klärt T nicht auf. Ästhetisch weicht das gestochene Tattoo weit von der Vorlage ab, ist aber technisch einwandfrei. K lässt das Tattoo für €1.000 entfernen.

Einordnung

Das Landgericht Osnabrück hatte in einem Fall zu entscheiden, ob ein:e Tätowierer:in darüber aufklären müsste, dass ein fein gezeichnetes Motiv für die Ohrmuschel ungeeignet sei. Eine Kundin (K) forderte Schadensersatz. Neben dem Anspruch steht aus c.i.c. auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Eine Tätowierung stellt tatbestandlich immer eine Körperverletzung dar. K hat zwar eingewilligt, jedoch ist diese Einwilligung aufgrund der mangelhaften Aufklärung nicht wirksam, sodass der Eingriff rechtswidrig. Die Verletzung erfolgte schuldhaft. Mit den Kosten der Entfernung und den erlittenen Schmerzen lagen kausale Schäden vor.

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