Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Aufrechnung

Klage begründet (Klage + Hilfsaufrechnung + unbedingte Widerklage)

Klage begründet (Klage + Hilfsaufrechnung + unbedingte Widerklage)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B (€2.500). B hat eine Gegenforderung (€4.000). Er bestreitet Ks Vortrag und rechnet hilfsweise auf (€2.500). Zudem erhebt er Hilfswiderklage (€2.500) falls keine Aufrechnung stattfindet und daneben unbedingte Widerklage (€1.500). Die Klage- und die Gegenforderung bestehen.

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Einordnung des Falls

Klage begründet (Klage + Hilfsaufrechnung + unbedingte Widerklage)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In die Entscheidungsgründe sind hier die Klage, die Hilfswiderklage und die unbedingte Widerklage aufzunehmen.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Hilfswiderklage ist nur dann zu prüfen, wenn die Bedingung, unter der sie erklärt wurde, eingetreten ist. B hat die Hilfswiderklage unter der Bedingung erklärt, dass keine Aufrechnung stattfindet. Die Aufrechnung wiederum wurde unter der Bedingung erklärt, dass die Klage im Übrigen begründet ist. Dies ist vorliegend der Fal. Die Bedingung der Hilfsaufrechnung ist eingetreten, was zugleich den Eintritt der Bedingung der Hilfswiderklage ausschließt. Zu prüfen sind also die Klage, die Hilfsaufrechnung und die unbedingte Widerklage.
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2. Die nur hilfsweise erklärte Aufrechnungserklärung des B ist zulässig (§ 388 S. 2 BGB).

Ja!

Die Aufrechnung ist als Gestaltungsmittel grundsätzlich bedingungsfeindlich (§ 388 S. 2 BGB). Bei der Hilfsaufrechnung handelt es sich indes um eine zulässige Rechtsbedingung. Da der Eintritt der Bedingung innerhalb des Prozesses geklärt wird, entsteht für den Erklärungsgegner (=Kläger) keine Rechtsunsicherheit. B hat die Aufrechnung hilfsweise erklärt. Sie soll nur dann Wirkung entfalten, wenn der Erfüllungseinwand nicht greift und die Klage begründet ist. Dies stellt eine zulässige innerprozessuale Bedingung dar.

3. Durch die Hilfsaufrechnung wird die Klage des K unbegründet.

Genau, so ist das!

Nach § 389 BGB bewirkt eine Aufrechnung das Erlöschen von Hauptforderung und Gegenforderung, soweit diese sich decken. Die Klageforderung und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung decken sich in Höhe von €2.500, was der vollen Höhe der Klageforderung entspricht. Somit wird die Klage durch die Hilfsaufrechnung des B unbegründet.

4. Ist die unbedingte Widerklage zulässig.

Ja, in der Tat!

Eine Widerklage ist zulässig, wenn die dazugehörigen allgemeinen  und besonderen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Eine der besonderen Prozessvoraussetzungen ist die von § 33 ZPO geforderte Konnexität. Diese besteht unter anderem dann, wenn die Gegenforderung mit den gegen die Klage vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht (§ 33 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). B macht einen anderen Teil der Gegenforderung durch eine Hilfsaufrechnung geltend. Dabei handelt es sich um ein Verteidigungsmittel gegen die Klage. Dadurch steht die Gegenforderung insgesamt (also auch bezüglich des überschießenden Teils) mit den gegen die Klage vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang.

5. Da die Gegenforderung in voller Höhe besteht, ist die unbedingte Widerklage begründet.

Ja!

Der Beklagte kann den die Klage übersteigenden Teil einer Gegenforderung mit einer unbedingten Widerklage verfolgen. Besteht die Gegenforderung in voller Höhe, so umfasst dies auch den die Klageforderung übersteigenden Teil der Gegenforderung, weshalb die unbedingte Widerklage begründet ist. Die Aufspaltung in Hilfswiderklage und Widerklage ist notwendig, da die Gegenforderung die Klageforderung übersteigt. Der überschießende Teil kann nicht bereits durch Aufrechnung verbraucht werden. Insoweit ist die Klage diesbezüglich unbedingt zu erheben.
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