Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Verdeckte Datenerhebung aus Wohnungen
Verdeckte Datenerhebung aus Wohnungen
4. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (2.370 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei Essen hat gesicherte Erkenntnisse, dass Mitglied M eines Motorradclubs in den nächsten Tagen einen Anschlag auf den Präsidenten eines verfeindeten Motorradclubs verüben will. Amtsanwärterin A bringt auf eigene Faust zur Überwachung heimlich Wanzen in Ms Wohnung an.
Diesen Fall lösen 92,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verdeckte Datenerhebung aus Wohnungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im PolG NRW besteht eine Standardermächtigung zur verdeckten Wohnraumüberwachung unter Einsatz technischer Mittel.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch das Verwanzen von Ms Wohnung ist der sachliche Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eröffnet.
Genau, so ist das!
3. Durfte A nach eigenem Ermessen die Wanze in Ms Wohnung anbringen?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ist die Maßnahme nach § 18 PolG NRW zur Verhinderung eines bevorstehenden Tötungsdelikts hier materiell rechtmäßig, vorausgesetzt der Polizei bleiben keine andere Möglichkeiten zur Tatverhinderung?
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
InDubioProsecco
14.6.2023, 21:18:53
Das verstehe ich nicht, Abs. 3 Satz 1 ordner doch gerade an, dass eine Erhebung nach Abs. 1 Satz 1 der Anordnung bedarf.
InDubioProsecco
14.6.2023, 21:20:28
Okay, habe es verstanden. Man legt die Norm im Lichte des Art. 13 IV aus.
Lex Lüther
22.1.2025, 09:19:10
Ich verstehe es leider immer noch nicht :( Selbst wenn ich den Art. 13 IV GG heranziehe, gelange ich dennoch zur
Rechtswidrigkeitder Maßnahme. Nach Art. 13 IV 1 GG bedarf es grundsätzlich einer richterlichen Anordnung, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug (Art. 13 IV 2 GG). Dies setzt aber insbesondere voraus, dass eine gesetzlich bestimmte Stelle die Maßnahme angeordnet hat. Seinen Niederschlag hat dies einfachgesetzlich in § 18 II 5 PolG NRW gefunden, wonach in solchen Fällen die
Behördenleitung es anordnen muss. Da A nur Amtsanwärterin ist und hier auf eigene Faust gehandelt hat, liegt es nahe, dass sie ihr vorgehen nicht mit der
Behördenleitung abgesprochen hat. Etwas anderes gibt der Sachverhalt leider nicht her. Ich frage mich, ob „gesetzlich bestimmte Stelle“ iSd Art. 13 IV 2 GG auch einfach die Polizei und damit irgendein Polizeibeamter sein kann. Wobei bei so einer
eingriffsintensiven Maßnahme hege ich meine Zweifel. Allerdings dadurch, dass es sich um
dringende Gefahrfür höherwertige Rechtsgüter handelt, scheint es gerechtfertigt zu sein, die Polizei genügen zu lassen. Danke für eure Mithilfe
Method Man
15.3.2025, 14:58:33
Liebes Jurafuchs-Team, ich kann den letzten Schritt nicht nachvollziehen. Wie ist die Anordnung durch die Amtsanwärterin mit § 18 Abs. 2 S. 5 PolG NRW vereinbar? Beste Grüße MethodMan