Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) 1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei Düsseldorf hat gesicherte Tatsachen, dass Terrorist T mit einem Auto einen Anschlag auf den kommenden Karnevalsumzug verüben will. Die Polizei hört nach richterlicher Anordnung Ts Telefongespräche mit.

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Einordnung des Falls

Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im PolG NRW bestehen verschiedene Standardermächtigungen zur Überwachung der Telekommunikation.

Genau, so ist das!

Der Polizei NRW stehen verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung verschiedener Telekommunikationsdaten zur Verfügung. Telekommunikation ist das Aussenden und Empfangen von Daten mittels elektrischer, elektromagnetischer oder ähnlicher Signale. Die Polizei kann beispielsweise den Kommunikationsinhalt abhören und aufzeichnen (§ 20c Abs. 1 PolG NRW), Daten über die Umstände der Telekommunikation erheben (§ 20a PolG NRW) oder über das Mobiltelefon den Standort ermitteln (§ 20b PolG NRW). Die gängige Abkürzung für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung ist „TKÜ“.
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2. Durch das polizeiliche Abhören von Ts Telefon ist der sachliche Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) eröffnet.

Ja, in der Tat!

Je nach Art der Überwachungsmaßnahme können verschiedene Grundrechte betroffen sein. Das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) schützt die Vertraulichkeit des gesamten Kommunikationsvorgangs über Fernkommunikationsmittel. Geschützt ist der Kommunikationsinhalt als solcher, aber auch die Daten der Kommunikationsumstände. Daten, welche losgelöst vom Kommunikationsvorgang erhoben werden (z.B. der Standort oder die Telefonnummer), sind über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt. Danach kann jede Person selbst darüber entscheiden, welche personenbezogenen Daten preisgegeben werden und wie diese verwendet werden. Ein Telefongespräch ist eine Kommunikation über Fernkommunikationsmittel. Zudem erfolgt die Maßnahmen mit dem Ziel, den Kommunikationsinhalt mitzuhören. Die Vertraulichkeit des Kommunikationsvorgangs über Fernkommunikationsmittel ist beeinträchtigt. Der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG ist eröffnet.

3. Die Polizei ist unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen (§ 20c Abs. 1 PolG NRW) befugt, die laufende Kommunikation von T zu überwachen.

Ja!

Das PolG NRW erlaubt der Polizei, die laufende Telekommunikation von Personen heimlich mitzuhören und aufzuzeichnen (§ 20c Abs. 1 PolG NRW). Sowohl die formellen als auch materiellen Eingriffshürden sind hoch: Auf formeller Ebene unterliegt die Maßnahme einem Richtervorbehalt (§ 20c Abs. 3 PolG NRW). Auf Tatbestandsebene muss die Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib oder Leben einer Person (§ 20c Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW) oder zur Verhinderung einer terroristischen Straftat (§ 20c Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW) erfolgen. Die Polizei hört die Telefongespräche von T mit, sodass eine Maßnahme nach § 20c Abs. 1 PolG NRWvorliegt. Zudem wurde die Maßnahme richterliche angeordnet und sie dient der Verhinderung einer terroristischen Straftat. Das Abhören nach § 20c Abs. 1 PolG NRWsolltest Du nicht mit der Quellen-TKÜ nach § 20c Abs. 2 PolG NRWverwechseln. Bei letzterem wird die laufenden Kommunikation durch die Infiltration des informationstechnischen Systems überwacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

6.1.2024, 13:59:06

S.o.

LELEE

Leo Lee

7.1.2024, 11:53:11

Hallo Dogu, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Benny0707

Benny0707

12.1.2024, 16:40:12

hallo liebes JF-Team, hier sind die Links zu den Gesetzen leider nicht aktuell. Jedenfalls wird mir beim Öffnen des Links angezeigt, dass § 20c PolG NRW weggefallen sei. LG Benny :)

LELEE

Leo Lee

14.1.2024, 09:50:59

Hallo Benny0707, vielen Dank für den Hinweis! Magst du uns kurz mitteilen, ob die Verlinkung immer noch nicht bei dir funktioniert und falls ja, auf welchem Betriebssystem dies der Fall ist? Bei mir (Mac OS) wird die Verlinkung wie gewohnt angezeigt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Benny0707

Benny0707

15.1.2024, 09:34:50

Hallo @[Leo Lee](213375) ich nutze ein IPad also IOS Betriebssystem. Ich habe die Aufgabe soeben neu bearbeitet und nun funktioniert es. Vielleicht lag es auch einfach an meinem System. Lieben Dank für die Antwort :)


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