+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihre Chefin O mit deren Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, überreicht O der T das Geld in bar.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall Erpessung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O mit einem empfindlichen Übel i.S.d. § 253 StGB gedroht.
Genau, so ist das!
Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.. Empfindlich ist das Übel, wenn die negative Folge geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem vom Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen. T droht mit der Bekanntmachung der Affäre. Dies ist ein Übel dessen Eintritt von ihrem Willen abhängig ist. Affären mit Angestellten, die der eigenen Disziplinargewalt unterliegen, sind verpönt und können auch Compliance-Maßnahmen nach sich ziehen. Daher steht die Karriere der O auf dem Spiel. Auch ein besonnener Mensch wäre bereits dieses Risiko durch die Zahlung eines Geldbetrages abzuwenden; die Summe erscheint in Anbetracht der Karriere angemessen. Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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2. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Verwirklichung der Erpessung eine Vermögensverfügung erforderlich.
Nein, das trifft nicht zu!
Die Frage, ob eine Vermögensverfügung für die Verwirklichung der (räuberischen) Erpressung erforderlich ist, ist höchst umstritten. Der BGH lehnt das Erfordernis einer Vermögensverfügung ab, wohingegen der überwiegende Teil der Literatur eine Vermögensverfügung als erforderlich ansieht. Nimmt man an, dass eine Vermögensverfügung erforderlich ist, dann liegt diese vor, wenn eine Handlung vorgenommen oder unterlassen wird, die unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
Für den vorliegenden Fall, kommt es auf den Entscheid dieser Frage nicht an, da eine solche durch die Übergabe des Geldes vorliegt.
3. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor.
Ja!
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird
Durch den Verlust des Eigentums an den Geldscheinen liegt ein Vermögensschaden vor. Dieser Verlust ist durch die Nötigung kausal herbeigeführt worden.
Wenn man der Literatur folgt und eine Vermögensverfügung als erforderlich ansieht, muss der Vermögensschaden unmittelbar durch die Verfügung eintreten
4. T handelte vorsätzlich.
Genau, so ist das!
Vorsatz ist der Wille der Tatbestandsverwirklichung und das Wissen um die Tatumstände.
T wollte O drohen, damit diese ihr das Geld gibt und selbst den Besitz verliert. Vorsatz liegt demnach vor.
5. T handelte mit der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung.
Ja, in der Tat!
Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn ein Vermögenvorteil beabsichtigt wird. Dieser ist stoffgleich, wenn er die Kehrseite des eingetretenen Vermögensschadens darstellt. Rechtswidrig ist der Vermögensvorteil, wenn kein rechtlicher Anspruch auf diesen besteht.
T hat einen Vermögensvorteil in Form des Besitzes an den € 10.000 verschafft, was die Kehrseite des Vermögensverluster bei O darstellt, die den Besitz an den Geldscheinen verloren hat. Ein Rechtsanspruch auf den Erhalt der € 10.000 besteht nicht.
6. T handelte rechtswidrig.
Ja!
Die Verwirklichung des Tatbestandes von § 253 StGB stellt sich nur dann als rechtswidrig dar, wenn sich die Nötigungshandlung zur Erreichung des Zwecks als verwerflich darstellt. Verwerflichkeit liegt vor, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls der Einsatz der Nötigungsmittel zur Erreichung des Zwecks nach allgemeinem Empfinden als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist; dabei ist nach der Rechtsprechung das Rechtsempfinden des Volkes zu berücksichtigen.
Vorliegend sind weder die Bekanntgabe der Affäre noch das Verlangen von Geld für sich genommen rechtswidrig. Verwerflich ist allerdings die Zweck-Mittel-Relation. Es fehlt an einem inneren Zusammenhang von Zweck und Mittel, sodass der Einsatz des Mittels als verwerflich anzusehen ist, um das sachfremde Ziel durchzusetzen. Rechtfertigungsgründe sind nicht einschlägig.