Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 3
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K schuldet V aus einem Kaufvertrag €100. Diese Forderung tritt V an Z ab. Nach der Abtretung bittet K die V um einen Zahlungsaufschub von drei Monaten. Von der Abtretung hat er keine Kenntnis. V gewährt ihm den Aufschub gerne. Z will das Geld von K aber sofort.
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Einordnung des Falls
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Abtretung ist Z neue Inhaberin der Kaufpreisforderung gegen K geworden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann Z nach § 404 BGB entgegenhalten, dass V ihr einen dreimonatigen Zahlungsaufschub gewährt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. K muss den Kaufpreis sofort an Z zahlen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
7.6.2023, 05:03:57
Aber macht es Sinn das Risiko auf den Neu Gläubiger zu verlagern, wenn der Alt Gläubiger nach der Abtretung bösgläubig ist? Und was bedeutet nach der Abtretung? Also wie lange gilt das denn dann?
se.si.sc
7.6.2023, 09:44:07
1. Letzlich ist das natürlich das Ergebnis einer gesetzgeberischen Interessenabwägung, die man oft auch anders sehen kann, mE ist die Verlagerung hier aber sehr wohl sinnvoll. Der Schuldner hat klar Vorrang, weil der Neugläubiger ihn ja einfach über die Abtretung informieren könnte - und dann wäre § 407 I BGB überhaupt nicht mehr anwendbar. Und der Altgläubiger kommt in aller Regel sowieso nicht ohne Probleme aus der Sache raus. Die Abtretung ist ja nur die Verfügung, dem Ganzen liegt irgendeine Form eines schuldrechtlichen Geschäfts zugrunde, zB ein Forderungskauf (§ 453 I 1, 1. Var. BGB) oder ein Sicherungsvertrag iRe Sicherungsabtretung. Daraus können dann Schadensersatzansprüche des Neugläubigers ggü dem Altgläubiger entstehen, wenn der Neugläubiger wegen des Verhaltens des Altgläubigers seine Leistung erst verspätet erhalten kann. Entsprechendes gilt, wenn der Altgläubiger seine Mitwirkung bei der Information an den Schuldner verweigert (vgl 409 BGB). Der Neugläubiger muss sich dann eben mit dem Altgläubiger auseinandersetzen, den er sich ja auch als Vertragspartner ausgesucht hat. 2. Eine zeitliche Grenze gibt es dafür nicht, warum auch? § 407 I aE BGB stellt einfach auf die Kenntnis des Schuldners von der Abtretung und auf ein Rechtsgeschäft zwischen Altgläubiger und Schuldner nach der Abtretung ab (also nach Vorliegen der TB-Voraussetzungen einer Abtretung,
§ 398 BGB), alles andere ist irrelevant.
Flohm
15.2.2024, 16:04:38
Sind alle Einwendungen iSd §404 Rechtsgeschäfte iSd §407 l ? also muss der neue Gläubiger sich die alle auch nach Abtretung gegen sich gelten lassen sofern der Schuldner keine Kenntnis der Abtretung hat?
Falsus Prokuristor
20.5.2024, 21:30:49
Ganz genau, aus diesem Grund ist es für den
Zessionarsinnvoll, die Abtretung dem Schuldner so schnell wie möglich anzuzeigen, um dessen Unkenntnis und die damit einhergehende Schutzwürdigkeit zu beseitigen.
Falsus Prokuristor
20.5.2024, 21:31:10
Ganz genau, aus diesem Grund ist es für den
Zessionarsinnvoll, die Abtretung dem Schuldner so schnell wie möglich anzuzeigen, um dessen Unkenntnis und die damit einhergehende Schutzwürdigkeit zu beseitigen.
Falsus Prokuristor
20.5.2024, 21:35:18
Kurzer Nachtrag: in der Abtretungsanzeige im Sinne des § 409 I 1 erfolgt natürlich durch den alten Gläubiger. Der neue Gläubiger lässt diese also entweder vornehmen oder lässt sich eine Abtretung Urkunde ausstellen, welcher dem Schuldner vorlegen kann, §§ 409 I 2, 410 I 1 BGB.
erikxxx
21.5.2024, 16:33:31
@[Falsus Prokuristor](203103) Danke für diese gute Erläuterung!