Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 3
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 3
4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (7.831 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K schuldet V aus einem Kaufvertrag €100. Diese Forderung tritt V an Z ab. Nach der Abtretung bittet K die V um einen Zahlungsaufschub von drei Monaten. Von der Abtretung hat er keine Kenntnis. V gewährt ihm den Aufschub gerne. Z will das Geld von K aber sofort.
Diesen Fall lösen 68,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Abtretung ist Z neue Inhaberin der Kaufpreisforderung gegen K geworden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann Z nach § 404 BGB entgegenhalten, dass V ihr einen dreimonatigen Zahlungsaufschub gewährt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. K muss den Kaufpreis sofort an Z zahlen.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
7.6.2023, 05:03:57
Aber macht es Sinn das Risiko auf den Neu Gläubiger zu verlagern, wenn der Alt Gläubiger nach der
Abtretungbösgläubig ist? Und was bedeutet nach der
Abtretung? Also wie lange gilt das denn dann?
se.si.sc
7.6.2023, 09:44:07
1. Letzlich ist das natürlich das Ergebnis einer gesetzgeberischen Interessenabwägung, die man oft auch anders sehen kann, mE ist die Verlagerung hier aber sehr wohl sinnvoll. Der Schuldner hat klar Vorrang, weil der Neugläubiger ihn ja einfach über die
Abtretunginformieren könnte - und dann wäre § 407 I BGB überhaupt nicht mehr anwendbar. Und der Altgläubiger kommt in aller Regel sowieso nicht ohne Probleme aus der Sache raus. Die
Abtretungist ja nur die Verfügung, dem Ganzen liegt irgendeine Form eines schuldrechtlichen Geschäfts zugrunde, zB ein Forderungskauf (§ 453 I 1, 1. Var. BGB) oder ein Sicherungsvertrag iRe
Sicherungsabtretung. Daraus können dann
Schadensersatzansprüche des Neugläubigers ggü dem Altgläubiger entstehen, wenn der Neugläubiger wegen des Verhaltens des Altgläubigers seine Leistung erst verspätet erhalten kann. Entsprechendes gilt, wenn der Altgläubiger seine Mitwirkung bei der Information an den Schuldner verweigert (vgl 409 BGB). Der Neugläubiger muss sich dann eben mit dem Altgläubiger auseinandersetzen, den er sich ja auch als Vertragspartner ausgesucht hat. 2. Eine zeitliche Grenze gibt es dafür nicht, warum auch? § 407 I aE BGB stellt einfach auf die Kenntnis des Schuldners von der
Abtretungund auf ein
Rechtsgeschäftzwischen Altgläubiger und Schuldner nach der
Abtretungab (also nach Vorliegen der TB-Voraussetzungen einer
Abtretung,
§ 398 BGB), alles andere ist irrelevant.
Flohm
15.2.2024, 16:04:38
Sind alle Einwendungen iSd §404
Rechtsgeschäfte iSd §407 l ? also muss der neue Gläubiger sich die alle auch nach
Abtretunggegen sich gelten lassen sofern der Schuldner keine Kenntnis der
Abtretunghat?



Falsus Prokuristor
20.5.2024, 21:35:18

erikxxx
21.5.2024, 16:33:31
@[Falsus Prokuristor](203103) Danke für diese gute Erläuterung!