Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)
1 Fall Verpflichtungsklage: Regelungsanordnung
1 Fall Verpflichtungsklage: Regelungsanordnung
5. Juli 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Miesepeter P findet heraus, dass Nachbarin N auf dem Nachbargrundstück ohne Baugenehmigung den Bau eines Hauses angefangen hat. Er ist der Meinung, N würde die Grenzabstände nicht einhalten. Er will, dass die Baubehörde (B) N den Bau vorläufig untersagt, bevor das Haus errichtet ist.
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Einordnung des Falls
1 Fall Verpflichtungsklage: Regelungsanordnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zur Sicherung von Ps Rechtsposition bedarf es einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO.
Ja, in der Tat!
2. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist begründet, wenn P Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen kann.
Ja!
3. Es ist von vornherein ausgeschlossen, dass P durch den Bau der N in seinen Rechten verletzt ist und einen Anspruch auf Einschreiten der Behörde hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht offensichtlich, hängt die Begründetheit des Antrags von der Interessenabwägung ab.
Ja, in der Tat!
5. Es fehlen gewichtige Gründe des N für die Begründung des Anordnungsgrundes. Der Antrag ist unbegründet.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MVSEVM
6.1.2023, 16:36:40
Ist bei der letzten Frage nicht eher P gemeint?
MK-
9.1.2023, 17:03:49
Ja, ich denke schon. P ist ja Antragsteller.

CR7
1.5.2023, 09:51:39
Vertauschte Personen!
Diaa
31.7.2023, 18:32:14
FYI in der letzten Frage sollte P anstatt N stehen.
David S.
22.5.2024, 14:40:48
Müsste immer noch korrigiert werden.

Sege
27.5.2025, 19:07:35
Ist immer noch nicht korrigiert
jc1909
16.1.2025, 18:06:32
Wann liegt denn überhaupt mal eine Sicherungsanordnung vor? Ich dachte hier, denn M will seinen Zustand ohne den Bau sichern. Dann ist die Sicherungsordnung ja quasi nie einschlägig?
Jojibär
6.2.2025, 17:38:56
Liebe/r jc1909, führe dir immer vor Augen, was genau der Antragsteller begehrt. Im Rahmen einer Sicherungsanordnung iSd § 123 I 1 VwGO begehrt der Antragsteller die (Wieder-)Herstellung des Status quo ante. Dieser wird regelmäßig mit Öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen oder Folgenbeseitigungsansprüchen verfolgt. Sofern der Antragsteller jedoch eine Erweiterung seines Rechtskreises begehrt, ist die Regelungsanordnung iSd § 123 I 2 VwGO statthafte Antragsart. In der Hauptsache wäre dann beispielsweise die
Verpflichtungsklagestatthaft. Hier begehrt der Antragsteller eine Baueinstellungsanordnung (§ 81 HBO (hessische Bauordnung)). Dies stellt einen für ihn begünstigenden Verwaltungsakt dar. Insofern wäre die
VerpflichtungsklageiSd § 42 I Alt. 1 VwGO in der Hauptsache die
statthafte Klageart, die seinen Rechtskreis erweitert.
jc1909
6.2.2025, 17:58:29
Hi, das heißt also, zumindest als grobe Faustregel kann man sagen: Negative
Leistungsklage= Sicherungsanordnung; Positive
Leistungsklageund VKl = Regelungsanordnung?
Doli
15.6.2025, 15:40:52
Ihr schreibt die Erfolgsaussichten der Hauptsache (
Zulässigkeit und Begründetheit) müssten beim Anordnungsanspruch geprüft werden. wenn sie offen sind müsste eine Interessenabwägung erfolgen. Das ist meinesr Meinung nach aber so nicht richtig. Die offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache wird im
Rechtsschutzbedürfnisdes Antrags geprüft. Der Anordnungsanspruch richtet sich, wie ihr schon sagt, nach dem materiellen Anspruch (der in der
Begründetheitder Hauptsache geprüft wird). Und sollte man bei der Frage nach der möglichen Rechtsverletzung nicht auf die
Schutznormtheorieeingehen (Norm zu Abstandsflächen als drittschützendend)?