Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)

1 Fall Feststellungsklage: Sicherungsanordnung

1 Fall Feststellungsklage: Sicherungsanordnung

4. April 2025

19 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eine Verordnung der Gemeinde G bestimmt für Bezirk B, dass dort Prostitution verboten ist. Sexarbeiter P meint, „seine Straße“ sei davon nicht betroffen. Dies will er gerichtlich feststellen lassen. Er klagt und stellt einen Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Einordnung des Falls

1 Fall Feststellungsklage: Sicherungsanordnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ps Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO ist begründet, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Ja, in der Tat!

Mit Hilfe des Antrags nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine vorläufige Sicherung eines bestehenden Zustands erreicht werden. Dies kommt regelmäßig in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis in Betracht. Die Begründetheitsprüfung gliedert sich in die Glaubhaftmachung des Bestehens eines (1) Anordnungsanspruchs und (2) Anordnungsgrundes. P begehrt die vorläufige Sicherung seiner Rechtsposition in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis, was sich aus der Rechtsverordnung ergibt. P muss glaubhaft machen, dass die Rechtsverordnung ihn in seinen Rechten verletzt. Weiterhin muss er die Eilbedürftigkeit glaubhaft machen. In der Hauptsache ist die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. P geht nicht gegen die Rechtsverordnung als solche vor, sondern möchte gerichtlich klären lassen, dass seine Tätigkeit nicht von der Rechtsverordnung betroffen ist.
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2. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Bezirksverordnung in Bezug auf „Ps Straße“ wirksam ist. Konnte P einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen?

Nein!

Im Rahmen des Anordnungsanspruchs wird eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommen. Ps Feststellungsklage in der Hauptsache wäre erfolgreich, wenn P einen Anspruch auf die Feststellung hat, dass die Verordnung in „seiner Straße“ nicht gilt. Dafür müsste die Verordnung (zumindest bezogen auf diesen Bereich) nichtig sein. Dies ist nicht der Fall. Ps Feststellungsklage hat keine Aussicht auf Erfolg. Er hat somit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Originalfalls prüft das VG Gelsenkirchen ausführlich die Wirksamkeit der Verordnung in formeller sowie materieller Hinsicht. Es kommt zu dem Schluss, dass die Verordnung (zumindest im Bereich von Ps Straße) – wegen des verfolgten Zwecks des Jugendschutzes – nicht gegen das Übermaßverbot verstößt (RdNr. 26ff.). In einer Klausur hättest Du mehr Angaben zur Rechtmäßigkeit der Verordnung im Sachverhalt, die Du entsprechend in Deiner Prüfung verwenden musst.

3. Hilfsgutachterlich: P müsste außerdem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben.

Genau, so ist das!

Hier scheitert Ps Antrag zwar bereits am Anordnungsanspruch. In einer gutachterlichen Klausur solltest Du aber alle Prüfungspunkte (hilfsgutachterlich) ansprechen. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht hat. Im Rahmen von § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO bedeutet das, dass durch längeres Zuwarten die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Durch die Verordnung ist P gehindert, in dem betroffenen Gebiet seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darin liegt eine Einschränkung seines Rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Diese müsste mit schwerwiegend sein. Dies könnte der Fall sein, wenn Ps Lebensgrundlage wegfiele.

4. P müsste zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Wäre dies der Fall, wenn die Bezirksverordnung gegenüber P keine Wirkung entfaltet?

Ja!

Im Rahmen des Anordnungsanspruchs wird eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommen. Das heißt, dass das Gericht prüft, ob nach den glaubhaft gemachten bekannten Tatsachen der Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich ist. In der Hauptsache begehrt P die Feststellung, dass die Bezirksverordnung für „seine Straße“ nicht gilt. Dies wäre unter anderem dann der Fall, wenn die Verordnung insgesamt keine Wirkung entfalten würde, d.h. nichtig wäre. In diesem Fall hätte P in der Hauptsache (= Feststellungsklage) einen Anspruch auf Feststellung, dass das streitige Rechtsverhältnis nicht besteht. Das Gericht prüft hier also inzident die Wirksamkeit der Verordnung (= inzidente Normenkontrolle). Wie Du die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung prüfst, kannst Du Dir hier anschauen.Die „summarische Prüfung“ hat im Ersten Staatsexamen keine Auswirkungen auf den Umfang der Prüfung. Den Begriff solltest Du aber unbedingt nennen.

5. P kann seiner Tätigkeit außerhalb des Sperrbezirks nachgehen. Drohen P wesentliche Nachteile, die eine Eilbedürftigkeit begründen?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Anordnungsgrund ist dann nur glaubhaft gemacht, wenn dem jeweiligen Antragsteller ohne den Erlass der beantragten Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. P hat nicht glaubhaft dargelegt, dass er nicht außerhalb des Sperrbezirks seiner Tätigkeit nachgehen und so für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Es ist P damit zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ps Antrag ist unbegründet. VG Gelsenkirchen (Beschluss v. 18.07.2011 – 16 L 529/11): In der Anordnung, dass die Verordnung nicht für P gelte, würde eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen. Daher müsse ein besonders strenger Maßstab für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs- und des Anordnungsgrundes gelten.
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