Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)
1 Fall Feststellungsklage: Sicherungsanordnung
1 Fall Feststellungsklage: Sicherungsanordnung
6. Juli 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eine Verordnung der Gemeinde G bestimmt für Bezirk B, dass dort Prostitution verboten ist. Sexarbeiter P meint, „seine Straße“ sei davon nicht betroffen. Dies will er gerichtlich feststellen lassen. Er klagt und stellt einen Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Einordnung des Falls
1 Fall Feststellungsklage: Sicherungsanordnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ps Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO ist begründet, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Ja, in der Tat!
2. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Bezirksverordnung in Bezug auf „Ps Straße“ wirksam ist. Konnte P einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen?
Nein!
3. Hilfsgutachterlich: P müsste außerdem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben.
Genau, so ist das!
4. P müsste zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Wäre dies der Fall, wenn die Bezirksverordnung gegenüber P keine Wirkung entfaltet?
Ja!
5. P kann seiner Tätigkeit außerhalb des Sperrbezirks nachgehen. Drohen P wesentliche Nachteile, die eine Eilbedürftigkeit begründen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
hardymary
27.5.2025, 17:32:09
Wieso ist das kein Fall des §
47 VI VwGO? Hängt das ausschließlich mit dem Antragsbegehren zusammen? Weil hier nicht die generelle Wirksamkeit der RVO begehrt ist, sondern nur im Bezug auf „seine Straße“? In dem einem Slide steht meine ich, dass die Wirksamkeit der RVO geprüft wird und eben nicht nur auf die Straße des Antragstellers bezogen.