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M und V schließen einen schriftlichen Formularmietvertrag über einen Geschäftsraum zum monatlichen Mietzins von €1500. Der Mietvertrag enthält eine einfache Schriftformklausel. Nachträglich vereinbaren M und V einen Mietzins in Höhe von €1200.

Einordnung des Falls

Einfache Schriftformklausel in AGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die beiderseitige Bindung von M und V an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann durch die mündliche Vereinbarung ausgehebelt werden.

Ja!

Es gilt der Vorrang der mündlichen Vereinbarung (§ 305b BGB). Dieser Vorrang der individuellen Vereinbarung gilt auch, wenn die Vereinbarung mündlich getroffen wird. Die Form der Vereinbarung ist insoweit unerheblich. Das gilt auch, wenn durch eine einfache Schriftformklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt wird, dass mündliche Abreden unwirksam sind. Der mündlich vereinbarte Mietzins von €1200 wird aufgrund von § 305b BGB als wirksam betrachtet.

2. Das Interesse der Parteien, mündliche Absprachen auszuschließen, tritt hier zurück.

Genau, so ist das!

Hintergrund des Vorrangs der Individualvereinbarung ist, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen als genereller Maßstab dienen. Der abstrakte Maßstab bedarf der individuellen Ergänzung. Vorliegend möchten M und V den Mietzins individuell anpassen. Die machen sie ernsthaft durch die Vereinbarung deutlich.

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QUIG

QuiGonTim

4.7.2022, 15:50:06

Sind Formularverträge per se AGB oder müssen sie erst von einer Vertragspartei dazu bestimmt sein, in einer Vielzahl von Fällen verwendet zu werden? Üblicherweise werden in Formularmietverträgen Vertragsbestandteile wie die Vertragsparteien, die Mietsache und eben auch der Mietzins individuell eingetragen? Sind diese Vertragsbestandteile dann überhaupt Teil der AGB?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.7.2022, 15:56:16

Hallo QuiGonTim, Formularverträge sind immer für eine Vielzahl von Verträgen formuliert. Oftmals stellen z.B. Verbände diese ihren Mitgliedern. Dies ist unschädlich, da die Vorformulierung und Zweckbestimmung nicht zwingend durch den Verwender erfolgen muss. Also auch wenn der konkrete Verwender nur die Absicht der einfachen Verwendung hat, reicht es aus wenn ein Dritter sie zur mehrfachen Verwendung für mehrere Verwender vorformuliert hat. (BGH BauR 200, 106). Individuell vereinbarte Elemente sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen es sei denn diese stellen nur eine unselbstständige Ergänzung zur

Konkretisierung

oder Verdeutlichung dar. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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