Einfache Schriftformklausel in AGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und V schließen einen schriftlichen Formularmietvertrag über einen Geschäftsraum zum monatlichen Mietzins von €1500. Der Mietvertrag enthält eine einfache Schriftformklausel. Nachträglich vereinbaren M und V einen Mietzins in Höhe von €1200.
Einordnung des Falls
Einfache Schriftformklausel in AGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die beiderseitige Bindung von M und V an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann durch die mündliche Vereinbarung ausgehebelt werden.
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Ja!
2. Das Interesse der Parteien, mündliche Absprachen auszuschließen, tritt hier zurück.
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Genau, so ist das!
Fundstellen
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QuiGonTim
4.7.2022, 15:50:06
Sind Formularverträge per se AGB oder müssen sie erst von einer Vertragspartei dazu bestimmt sein, in einer Vielzahl von Fällen verwendet zu werden? Üblicherweise werden in Formularmietverträgen Vertragsbestandteile wie die Vertragsparteien, die Mietsache und eben auch der Mietzins individuell eingetragen? Sind diese Vertragsbestandteile dann überhaupt Teil der AGB?

Nora Mommsen
19.7.2022, 15:56:16
Hallo QuiGonTim, Formularverträge sind immer für eine Vielzahl von Verträgen formuliert. Oftmals stellen z.B. Verbände diese ihren Mitgliedern. Dies ist unschädlich, da die Vorformulierung und Zweckbestimmung nicht zwingend durch den Verwender erfolgen muss. Also auch wenn der konkrete Verwender nur die Absicht der einfachen Verwendung hat, reicht es aus wenn ein Dritter sie zur mehrfachen Verwendung für mehrere Verwender vorformuliert hat. (BGH BauR 200, 106). Individuell vereinbarte Elemente sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen es sei denn diese stellen nur eine unselbstständige Ergänzung zur Konkretisierung oder Verdeutlichung dar. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team