Einfache Schriftformklausel in AGB

4. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M und V schließen einen schriftlichen Formularmietvertrag über einen Geschäftsraum zum monatlichen Mietzins von €1500. Der Mietvertrag enthält eine einfache Schriftformklausel. Nachträglich vereinbaren M und V einen Mietzins in Höhe von €1200.

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Einordnung des Falls

Einfache Schriftformklausel in AGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die beiderseitige Bindung von M und V an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann durch die mündliche Vereinbarung ausgehebelt werden.

Ja!

Es gilt der Vorrang der individuellen Vereinbarung (§ 305b BGB). Dieser Vorrang der individuellen Vereinbarung gilt auch, wenn die Vereinbarung mündlich getroffen wird. Die Form der Vereinbarung ist insoweit unerheblich. Das gilt auch, wenn durch eine einfache Schriftformklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt wird, dass mündliche Abreden unwirksam sind. Der mündlich vereinbarte Mietzins von €1200 wird aufgrund von § 305b BGB als wirksam betrachtet.
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2. Das Interesse der Parteien, mündliche Absprachen auszuschließen, tritt hier zurück.

Genau, so ist das!

Hintergrund des Vorrangs der Individualvereinbarung ist, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen als genereller Maßstab dienen. Der abstrakte Maßstab bedarf der individuellen Ergänzung. Vorliegend möchten M und V den Mietzins individuell anpassen. Dies machen sie durch die Vereinbarung deutlich.
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