Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Anfechtbarkeit der Willenserklärung bei reinem Motivirrtum?
Anfechtbarkeit der Willenserklärung bei reinem Motivirrtum?
13. Februar 2025
19 Kommentare
4,7 ★ (23.471 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A kauft bei V für ihre Freundin Trudi zum Geburtstag eine Schachtel Schnapspralinen, die sie selbst gar nicht mag. Als sie feststellt, dass Trudis Geburtstag erst in einem Monat ist, möchte sie die Pralinen „zurückgeben“.
Diesen Fall lösen 82,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anfechtbarkeit der Willenserklärung bei reinem Motivirrtum?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann ihre Willenserklärung gerichtet auf Abschluss eines Kaufvertrages anfechten, weil sie sich über Trudis Geburtstagsdatum geirrt hat (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. A kann vom Kaufvertrag zurücktreten.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Marcel
16.8.2021, 14:19:45
Kann A sich hier nicht noch auf das Widerrufsrecht berufen? §355 BGB

Wendelin Neubert
17.8.2021, 10:41:20
Hallo Marcel, danke für deine Frage! Wäre A Verbraucherin und Trudi Unternehmerin, käme ggf. 355 BGB in Betracht. Der Sachverhalt ist jedoch so angelegt, dass es sich hier nicht um einen
Verbrauchervertraghandelt, sondern einen Vertrag zwischen zwei Verbraucherinnen (A kauft bei ihrer Freundin Trudi…). Deshalb ist hier das Widerrufsrecht nach 355 BGB nicht einschlägig. Auch geht es hier primär um die Anfechtung der Willenserklärung. Das Widerrufsrecht nach 355 BGB wird im
Schuldrecht AT erläutert. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Al.Isa
21.9.2021, 15:01:37
Hallo Wendlin, Im SV heißt es doch "A kauft bei V für ihre Freundin Trudi". Es wird nicht klar ob ein Vertrag zwischen zwei Verbrauchern (A und V) oder zwischen Verbraucher (A) und Unternehmer (V) geschlossen wird. Je nachdem welche Eigenschaft V hat, was sich nicht aus dem SV ergibt.

Wendelin Neubert
21.9.2021, 15:23:18
Hallo Al.Isa danke für deinen Kommentar! Du hast natürlich vollkommen Recht, das hatte ich schlicht falsch gelesen. Ent
schuldigung! Also, wir haben den Sachverhalt jetzt so angepasst, dass eindeutig daraus hervorgeht, dass es sich um einen
Verbrauchervertraghandelt und 355 BGB hier nicht einschlägig ist. Danke für den Hinweis!! Beste Grüße - Wendelin, für das Jurafuchs-Team
Benjamin
29.10.2021, 11:17:07
Der Sachverhalt ist doch immer noch nicht klar. Es ist nicht ersichtlich, ob V Kaufmann ist oder nicht

Marvin
10.11.2021, 18:21:48
Widerrufsrecht gibt es nur bei Fernabsatz oder anderen Konstellationen gem. §356a ff. Der SV sagt nicht, dass Sie die Pralinen über Fernabsatz gekauft hat und die anderen möglichen Punkte sind fernab von einer Anwendbarkeit. Keine Sachverhaltsdehnung. Kann also dahinstehen ob V Unternehmer ist oder sonst was.
paul1ne
13.7.2024, 22:20:19
Lieber Marvin, Ich dachte bei einem
Verbrauchervertraghat der Kunde ebenfalls ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht? Wäre dankbar um Aufklärung!🤗

JCF
15.7.2024, 18:20:45
§ 155 I 1 BGB lautet "Wird einem Verbraucher [vgl. § 13 BGB] durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer [vgl. § 14 BGB] an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat". Ein Widerrufsrecht ist also nicht bei jedem
Verbrauchervertrag(vgl. §
310 III BGB) möglich, sondern nur dann, wenn dem Verbraucher "durch Gesetz" ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Besonders Klausur- und Praxisrelevant ist § 312g I BGB: "Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [vgl. § 312b BGB] und bei Fernabsatzverträgen [vgl. § 312c BGB] ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu." Im BGB sind noch ein paar andere Widerrufsrechte geregelt (vgl. insofern die gesetzlichen Überschriften der §§ 356-356e BGB). Es gibt m.E. jedoch kein Widerrufsrecht, das im vorliegenden Fall einschlägig ist. ✌️

JCF
15.7.2024, 18:37:41
*In meinem Kommentar soll es am Anfang natürlich § 355 I 1 BGB heißen. 🤦♂️

JCF
15.7.2024, 18:38:53
Es wäre echt toll, wenn man seine eigenen Kommentare bearbeiten oder zumindest löschen könnte. 🙏
paul1ne
15.7.2024, 19:53:23
Vielen Dank für die Antwort! Stimmt aber mit den Kommentaren😄

Hannah B.
15.12.2024, 00:19:52
Der letzte Satz der Aufgabe hat einen Rechtschreibfehler.

Linne_Karlotta_
16.12.2024, 14:03:30
Hallo Hannah B., vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team