Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Bekanntgabe eines VA durch Übersendung per Telefax

Bekanntgabe eines VA durch Übersendung per Telefax

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dackelzüchter D will auf dem Marktplatz der Gemeinde G eine Dackelschau durchführen. Die zuständige Behörde erteilt ihm die beantragte Genehmigung und übersendet sie D per Fax an die von D auf dem Antrag angegebene Faxnummer.

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Einordnung des Falls

Bekanntgabe eines VA durch Übersendung per Telefax

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Genehmigungen sind Verwaltungsakte. Sie bedürfen deshalb für ihre Wirksamkeit der Bekanntgabe. Die Bekanntgabe als solche ist zu unterscheiden von der Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe.

Genau, so ist das!

Die Bekanntgabe als solche bzw. Bekanntgabe im Rechtssinne ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Fehlt sie, liegt kein Verwaltungsakt vor. Davon zu unterscheiden ist die Ordnungsgemäßheit bzw. Form der Bekanntgabe. Sie richtet sich nach § 41 VwVfG und Spezialvorschriften. War die Bekanntgabe nicht ordnungsgemäß, hat dies nach h.M. grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit zur Folge. Fehler bei der Form der Bekanntgabe können geheilt werden oder unbeachtlich sein. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist maßgeblich für die Berechnung der Widerspruchs-/Klagefrist (§§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).
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2. Die Genehmigung wurde D durch Übermittlung per Telefax ordnungsgemäß bekanntgegeben.

Ja, in der Tat!

Nach § 41 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Dies ist hier der Fall. Ist keine besondere Form der Bekanntgabe vorgeschrieben, darf sie in jeder geeigneten Form erfolgen. Die Bekanntgabe darf damit auch durch Telefax erfolgen.Die Genehmigung wurde R ordnungsgemäß bekanntgegeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CH

Christian

21.5.2020, 06:26:53

Die Antwort passt nicht zur Frage, da gegen D kein

Platzverweis

erteilt wurde.

MO

Mona

3.6.2020, 21:57:19

Und ein Telefax wahrt doch streng genommen die Schriftform nicht, ist es dann nicht eher ein VA der in sonstiger Weise erlassen wurde und kein schriftlicher VA?

DAV

David

24.6.2020, 10:27:55

Warum sollte ein Telefax nicht unter einen schriftlichen VA fallen?

MO

Mona

14.8.2020, 20:56:53

Weil für die Schriftform eine eigenhändige Unterschrift notwendig ist, bei einem Telefax handelt es sich jedoch um eine Art Kopie. Das genügt dem Schriftformerfordernis in der Regel nicht

Sue

Sue

22.3.2021, 19:38:15

Das Telefax eines unterschriebenen Dokuments erfüllt nach hM das Schriftformerfordernis, obwohl die Unterschrift nur auf dem Original-Dokument besteht, vgl. Kopp/Ramsauer Par. 37 Rn. 19b, 28 ☺️


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