Bekanntgabe eines elektronischen VA
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Programmiererin W beantragt beim Bund eine Startup-Förderung. Das Antragsverfahren hat die Behörde elektronisch ausgestaltet, W hat dafür ihre Emailadresse angegeben. Die Behörde schickt W einen positiven Förderbescheid mit qualifizierter elektronischer Signatur per E-Mail.
Einordnung des Falls
Bekanntgabe eines elektronischen VA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Förderbescheid ist ein Verwaltungsakt. Er bedarf für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe. Die Bekanntgabe als solche ist zu unterscheiden von der Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe.
Ja!
2. Der Förderbescheid wurde der W durch Übersendung per Email ordnungsgemäß bekanntgegeben.
Genau, so ist das!
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![Johannes Nebe](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__wvfhtvrzxqxafjjjfautk.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Johannes Nebe
20.5.2022, 08:38:21
Aufgabe und Erklärung passen hier nicht gut zusammen. Die Erklärung würde nur Sinn ergeben, wenn für die Bekanntmachung des Verwaltungsaktes im ersten Schritt die Schriftform erforderlich gewesen wäre.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
2.6.2022, 18:39:41
Lieben Dank für Deinen Hinweis, Johannes. Wir haben hier noch einmal präzisiert, dass es für den elektronischen VA nur dann der besonderen Form des § 3a Abs. 2 VwVfG bedarf, wenn er die Schriftform ersetzen soll. Im vorliegenden Fall wäre dies also nicht zwingend gewesen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Paul21
22.3.2024, 23:46:24
In welchem Verhältnis steht der Grundsatz der Formfreiheit von Verwaltungsakten und damit auch das Bejahen der ordnungsgemäßen Bekanntgabe mit § 41 IIa VwVfG? Hieraus könnte sich ja durchaus der Umkehrschluss ergeben, dass elektronische Verwaltungsakte nur unter den dort genannten Voraussetzungen bekanntgegeben werden dürfen. Diese Anforderungen wurden hier nicht gewahrt.