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Programmiererin W beantragt beim Bund eine Startup-Förderung. Das Antragsverfahren hat die Behörde elektronisch ausgestaltet, W hat dafür ihre Emailadresse angegeben. Die Behörde schickt W einen positiven Förderbescheid mit qualifizierter elektronischer Signatur per E-Mail.

Einordnung des Falls

Bekanntgabe eines elektronischen VA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Förderbescheid ist ein Verwaltungsakt. Er bedarf für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe. Die Bekanntgabe als solche ist zu unterscheiden von der Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe.

Ja!

Die Bekanntgabe als solche bzw. Bekanntgabe im Rechtssinne ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Fehlt sie, liegt kein Verwaltungsakt vor. Davon zu unterscheiden ist die Ordnungsgemäßheit bzw. Form der Bekanntgabe. Sie richtet sich nach § 41 VwVfG und Spezialvorschriften. War die Bekanntgabe nicht ordnungsgemäß, hat dies nach h.M. grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit zur Folge. Fehler bei der Form der Bekanntgabe können geheilt werden oder unbeachtlich sein. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist maßgeblich für die Berechnung der Widerspruchs-/Klagefrist (§§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).

2. Der Förderbescheid wurde der W durch Übersendung per Email ordnungsgemäß bekanntgegeben.

Genau, so ist das!

Nach § 41 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ein Verwaltungsakt, für den - wie hier - keine besonderen Formvorschriften bestehen, kann auch elektronisch bekannt gegeben werden, also per Email-Dateianhang. Voraussetzung ist, dass der Empfänger dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 3a Abs. 1 VwVfG).W hat ihre E-Mail Adresse für die Übermittlung zur Verfügung gestellt. Der Förderbescheid wurde ordnungsgemäß bekanntgegeben.Nur wenn die elektronische Form die Schriftform ersetzen soll, bedarf es zusätzlich einer abgesicherten Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, insbesondere einer qualifizierten elektronischen Signatur. Diese soll die Authentizität des Dokuments sicherstellen (§ 3a Abs. 2 S. 2 VwVfG).

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Johannes Nebe

Johannes Nebe

20.5.2022, 08:38:21

Aufgabe und Erklärung passen hier nicht gut zusammen. Die Erklärung würde nur Sinn ergeben, wenn für die Bekanntmachung des Verwaltungsaktes im ersten Schritt die Schriftform erforderlich gewesen wäre.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.6.2022, 18:39:41

Lieben Dank für Deinen Hinweis, Johannes. Wir haben hier noch einmal präzisiert, dass es für den elektronischen VA nur dann der besonderen Form des § 3a Abs. 2 VwVfG bedarf, wenn er die Schriftform ersetzen soll. Im vorliegenden Fall wäre dies also nicht zwingend gewesen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PAUL21

Paul21

22.3.2024, 23:46:24

In welchem Verhältnis steht der Grundsatz der Formfreiheit von Verwaltungsakten und damit auch das Bejahen der ordnungsgemäßen Bekanntgabe mit § 41 IIa VwVfG? Hieraus könnte sich ja durchaus der Umkehrschluss ergeben, dass elektronische Verwaltungsakte nur unter den dort genannten Voraussetzungen bekanntgegeben werden dürfen. Diese Anforderungen wurden hier nicht gewahrt.


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