Vereinbarkeit eines Kommunalwahlrechts für Minderjährige mit dem GG


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B ist Bürger der Stadt H im Bundesland L. In H fanden kürzlich Kommunalwahlen statt. An dieser durften auch Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet hatten, teilnehmen. B sieht hierin einen Wahlfehler.

Einordnung des Falls

Vereinbarkeit eines Kommunalwahlrechts für Minderjährige mit dem GG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Wahlfehler liegt vor, wenn das Wahlrecht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Genau, so ist das!

Wahlfehler sind alle Verstöße gegen die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze und gegen sonstige zwingende Wahlvorschriften (Brocker, in: BeckOK GG, 41.A. 2019, Art. 41 RdNr. 3).

2. Das aktive Kommunalwahlrecht für Minderjährige verstößt gegen Art. 20 Abs. 2 GG. Minderjährige gehören nicht zum Staatsvolk im Sinne der Vorschrift.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Nach Art. 20 Abs. 2 GG wird die Staatsgewalt vom Volke unter anderem in Wahlen ausgeübt. BVerwG: Zwar lasse sich aus Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. der Präambel des GG und Art. 116 Abs. 1 GG erkennen, dass die Zugehörigkeit zum Staatsvolk im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG allein durch die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt wird. Aus Art. 20 Abs. 2 GG lasse sich jedoch nicht ableiten, das Staatsvolk bestehe nur aus deutschen Staatsangehörigen, die mindestens 18 Jahre alt seien (RdNr. 11f.).

3. Das aktive Kommunalwahlrecht für Minderjährige verstößt gegen Art. 38 Abs. 2 GG.

Nein!

Art. 38 Abs. 2 GG enthält eine grundgesetzliche Altersgrenze nur für Bundestagswahlen. Eine Altersgrenze für das Wahlrecht auf Landesebene sieht das GG nicht vor. Länder, Kreise und Gemeinden müssen eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist (Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG). Die Ausgestaltung des Landeswahlrechts obliegt den Ländern im Rahmen der Grenzen des Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG (RdNr. 12).

4. Das aktive Kommunalwahlrecht für Minderjährige verstößt gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl untersagt den unberechtigten Ausschluss von Staatsbürgern von der Teilnahme an der Wahl, insbesondere aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen. Mangels Regelung zum Wahlalter steht dem Landesgesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er darf die Teilnahme an der Wahl von einer hinreichenden Verstandesreife abhängig machen, denn diese ist in einer Demokratie notwendige Voraussetzung für die Teilnahme am politischen Diskurs und eine rationale Wahlentscheidung. Es ist nicht ersichtlich, dass Bürgern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, eine solche Verstandesreife fehlt (RdNr. 14f.).

5. Das aktive Kommunalwahlrecht für Minderjährige verstößt gegen einfaches Bundesrecht, etwa §§ 107ff. BGB und § 62 VwGO.

Nein, das trifft nicht zu!

Diese einfachgesetzlichen Vorschriften beinhalten keinen Maßstab für die Regelung des Wahlalters im Kommunalwahlrecht. Aus ihnen lässt sich zudem kein allgemeiner Rechtsgrundsatz ableiten, dass Minderjährigen keine von ihnen selbst wahrzunehmenden Rechte eingeräumt werden dürfen. Insbesondere verlangt das Bundesrecht keinen auf allen Gebieten des privaten und des öffentlichen Rechts gleich gestalteten Minderjährigenschutz (RdNr. 23). Das aktive Kommunalwahlrecht für Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet hatten, ist insgesamt verfassungsgemäß.

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