Gerichtliches Verbot, die eigene Wohnung zu betreten – Schutzbereich Art. 13 GG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Weil er in einer Hausmeisterwohnung in einer Schule wohnt, verbietet ihm das Gericht, sich in dieser oder im 100-Meter-Radius von Schulen und Jugendtreffs aufzuhalten.
Einordnung des Falls
Gerichtliches Verbot, die eigene Wohnung zu betreten – Schutzbereich Art. 13 GG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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Genau, so ist das!
2. Die Anweisung des Gerichts, die Wohnung nicht mehr zu betreten, stellt einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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Ja!
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L. H.
2.2.2021, 12:35:20
Würde hier der Eingriff in Art. 11 Abs. 1 GG ("Freizügigkeit") durch Abs. 2 ("um strafbaren Handlungen vorzubeugen") gerechtfertigt?

Lukas_Mengestu
21.12.2021, 11:10:04
Hallo L.H., die Grenzen des Schutzbereiches das Art. 11 Abs. 1 GG sind lebhaft umstritten (zB Platzverweis=nein; Aufenthaltsverbot=überwiegend ja). Das BVerfG ist auf Art. 11 GG nicht weiter eingegangen. Sofern es allerdings im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG ausführt, dass die Maßnahme im Hinblick auf die erhebliche Gefahr der Begehung von Sexualstraftaten zu Lasten von Minderjährigen verhältnismäßig ist, ließe sich damit auch ein Eingriff in art. 11 Abs. 1 GG rechtfertigen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team