Gewöhnlicher PKW nicht erfasst

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sind ein Paar. Ihre Eltern lassen sie jedoch nie beieinander übernachten. Als A sich einen Pkw kauft, sehen A und B ihre Chance für Zweisamkeit gekommen und verbringen die Nacht im Auto auf einem öffentlichen Parkplatz. Polizist P kontrolliert das Auto.

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Einordnung des Falls

Gewöhnlicher PKW nicht erfasst

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Ja!

Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt: "Die Wohnung ist unverletzlich." Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Art. 13 GG hängt eng mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit zusammen. Er soll dem Einzelnen einen elementaren Lebens- und Rückzugsraum sichern, in dem er vor staatlichen Eingriffen geschützt ist.
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2. Auch das Auto ist vom Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst.

Nein, das ist nicht der Fall!

Von Art. 13 Abs. 1 GG geschützt sind Häuser, Wohnungen im engeren Sinne und Nebenräume sowie mobile abgeschottete Räume wie Campingwagen. Grund: Diese können ebenso der ungestörten Entfaltung der Persönlichkeit und Privatsphäre dienen wie die Wohnung im engeren Sinne. Beim gewöhnlichen Auto hingegen mangelt es an der erforderlichen Abschottung: Das Auto ist klein, allgemein einsehbar und dient nach der Verkehrsanschauung nicht als Rückzugsraum für die ungestörte Entfaltung der Privatsphäre. Das Auto verdient deshalb keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Auto der A ist nicht vom sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

12.3.2020, 23:31:55

Wie wäre es, wenn man sich keine Wohnung und kein Wohnmobil leisten kann und dauerhaft im Auto wohnt?

Henk

Henk

17.3.2020, 08:08:14

Sobald die Voraussetzungen Abschottung und Möglichkeit der Entfaltung der Persönlichkeit und Privatsphäre vorliegen, meine ich liegt eine Wohnung iSd Art. 13 I GG vor. Klebt der Bürger zB Zeitungen/Pappe an die Fenster, hat persönliche Gegenstände in dem Auto/gestaltet es persönlich und nutzt es zum Aufenthalt und schlafen, dann liegt eine Wohnung iSd 13 I GG vor. Bei einmaligen Aktionen würde ich aber eine Entfaltung der Persönlichkeit und Privatsphäre ablehnen, da eher das reine (ungestörte) Übernachten beabsichtigt ist. Die Person müsse schon regelmäßig einige "Wachzeiten" im Auto verbringen.

SYD

Syd

27.11.2021, 14:45:03

Hello🦊, wie wäre es nun bei einem Zelt 🏕 a) indem dauerhaft übernachtet wird b) bspw. bei Übernachtungen auf Festivals ? Liebe Grüße und bleibt gesund Syd

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.11.2021, 11:35:46

Hallo Syd, da das BVerfG und die verfassungsgerichtliche Literatur den Begriff der Wohnung sehr weit ziehen und die Funktionen der Wohnung (Privatbereich, Abgeschlossenheit, Geborgenheit, Öffentlichkeitsausschluss) in Deinem Beispiel a) erfüllt sind, dürfte hier unstreitig der Schutzbereich eröffnet sein (vgl. auch Kühne, in: Sachs, GG, 9.A. 2021, Art. 13 RdNr. 1). Auch in Deinem Beispiel b) spricht vieles dafür, dass man hier den Schutzbereich für eröffnet ansieht, denn auf die Dauer des Aufenthaltes kommt es nicht maßgeblich an, sodass auch bei bloß temporären "Wohnungen" wie zB Hotelzimmern oder Krankenzimmern (vgl. BGH NJW 2005, 3295) die Wohnungseigenschaft bejaht wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

21.3.2022, 15:36:38

Finden sich in der Literatur auch gegenläufige Ansichten?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.3.2022, 11:09:34

Hallo QuiGonTim, im Hinblick auf den PKW herrscht weitgehend Konsens, dass dieser nicht dem Wohnungsbegriff des Art. 13 GG unterfällt. Dennoch kann im Auto aus anderen Gründen ein erhöhter Grundrechtsschutz bestehen. So hat der BGH beispielsweise geurteilt, dass die akustische Aufzeichnung eines Selbstgesprächs im Auto im Strafverfahren unverwertbar sei, da ein solches Selbstgespräch in einem Auto dem durch Art. 2 abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts unterstehe (vgl. BGH NJW 2012, 945). Maßgeblich war auch hier, dass der Sprechende nicht damit rechnen musste, dass seine Worte außerhalb des Wagens zu verstehen waren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

N00B

n00b

6.8.2022, 17:41:13

Beim Auto spielt m.E. nur die Einsehbarkeit, aber nicht die Verkehrsanschauung eine Rolle.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.8.2022, 17:37:36

Hallo n00b, magst Du dies noch etwas ausführen? Nur weil man zB getönte Scheiben hat, macht dies das Auto ja nicht direkt zu einer Wohnung :-) Beste Grüße, Lukas -für das Jurafuchs-Team


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