+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B sind ein Paar. Ihre Eltern lassen sie jedoch nie beieinander übernachten. Als A sich einen Pkw kauft, sehen A und B ihre Chance für Zweisamkeit gekommen und verbringen die Nacht im Auto auf einem öffentlichen Parkplatz. Polizist P kontrolliert das Auto.
Einordnung des Falls
Gewöhnlicher PKW nicht erfasst
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Ja!
Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt: "Die Wohnung ist unverletzlich." Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Art. 13 GG hängt eng mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit zusammen. Er soll dem Einzelnen einen elementaren Lebens- und Rückzugsraum sichern, in dem er vor staatlichen Eingriffen geschützt ist.
2. Auch das Auto ist vom Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst.
Nein, das ist nicht der Fall!
Von Art. 13 Abs. 1 GG geschützt sind Häuser, Wohnungen im engeren Sinne und Nebenräume sowie mobile abgeschottete Räume wie Campingwagen. Grund: Diese können ebenso der ungestörten Entfaltung der Persönlichkeit und Privatsphäre dienen wie die Wohnung im engeren Sinne. Beim gewöhnlichen Auto hingegen mangelt es an der erforderlichen Abschottung: Das Auto ist klein, allgemein einsehbar und dient nach der Verkehrsanschauung nicht als Rückzugsraum für die ungestörte Entfaltung der Privatsphäre. Das Auto verdient deshalb keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.
Das Auto der A ist nicht vom sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst.